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Autor Thema: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau  (Gelesen 4060 mal)

andihennstedt

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Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« am: 28. Juli 2012, 10:36:29 »

Hallo Leute,

ich bin neu hier und seid dem 21.06 in der Privatinsolvenz.
Nun hatte ich letzte Woche Freitag einen Termin bei meinem Insolvenzverwalter.
Der sagte mir das er meine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte Person raus nehmen will.
Wie lauft das ab und kann ich dagegen was tun ?
Meine Frau verdient ca. 620 euro im Monat, hat aber Fahrkosten, Kinderbetreuungskosten ect.

Könnt ihr mir rat geben?
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Momo72

Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #1 am: 28. Juli 2012, 11:54:39 »

Hallo!

also dein TH kann deine freu da überhaupt nicht rausnehmen, sondern höchstens einen antrag beim zuständigen gericht stellen das diese entscheiden deine frau als unterhaltsberechtigte person unberücksichtigt zu lassen.

er stellt also einen antrag bei gericht, über diesen wirst du dann mit der bitte um stellungnahme in kenntnis gesetzt. du hast dann einige tage zeit (wie lange genau steht in dem schreiben) dem gericht eure lage zu erklären.

lg momo
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Feuerwald

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Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #2 am: 28. Juli 2012, 12:14:33 »

Das Procedere geht wie folgt:

Der IV/TH muss einen Antrag  gem. § 850c Abs. 4 ZPO  bei Gericht stellen
Das Gericht wird Sie dann schriftlich *anhören*.
 
Das Gericht muss dann nach billigem Ermessen über den Antrag entscheiden und neigt in der Praxis dazu, sich der Meinung des IV/TH anzuschließen.

Sie sollten sich deshalb vorbereiten und das Einkommen Ihrer Ehefrau am Besten Analog der Vorschriften des SGB II auf die Anrechnungsfähigkeit in Bedarfsgemeinschaften herunterrechnen. Entsprechend sollten Sie bei der Anhörung vortragen, dass unter „sozialhilferechtlichen“ Betrachtung aus dem Nettoarbeitslohn i.H.v.... Euro tatsächlich nur .... zur Existenzsicherung verbleiben. Usw. usw.

Wenn das Amtsgericht dem Ansinnen des IV/TH dennoch folgt, was die gerne machen,  sollte man Rechtsmittel einlegen.




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andihennstedt

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Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #3 am: 28. Juli 2012, 21:30:18 »

Das heißt aber für mich, bis der Antrag bei Gericht ist. zählt meine Frau mit rein ?
Was sind denn Kosten bzw. Sachen die ich vor Gericht Geltend machen kann, damit meine Frau nicht
rausfliegt als Unterhaltsberechtigte Person.
Muss man sich da einen Anwalt nehmen ? Oder gibt es eine Liste oder so nach diesem SGB 2


Danke für die Hilfe...
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Momo72

Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #4 am: 28. Juli 2012, 23:39:22 »

Das heißt aber für mich, bis der Antrag bei Gericht ist. zählt meine Frau mit rein ?
 

deine frau gilt solange als unterhaltsberechtigt bis es einen gerichtsbeschluß gibt der etwas anderes sagt :wink:
« Letzte Änderung: 28. Juli 2012, 23:44:01 von Momo72 »
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wollter001

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #5 am: 29. Juli 2012, 11:24:10 »

Hallo
Bei mir wurde gleich am Tag der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens 2008 (IK) vom TH ein Antrag gestellt, das er meine Ehefrau als Unterhaltsberechtigte Person raus nehmen will, und noch dazu Lohn Pfändungen durchzuführen nach Eckwerte der Pfändungstabelle: von Netto Lohn es waren 989,99 €
Die aktuellen, seit dem 1. Juli 2011 feststehenden monatlichen Pfändungsfreigrenzen betragen bei Unterhaltspflichtigen für           keine Person: 1.029,99 Euro
1 Person:      1.419,99 Euro
2 Personen:  1.639,99 Euro
3 Personen:  1.849,99 Euro
4 Personen:  2.069,99 Euro
5 und mehr Personen: 2.279,99 Euro
Der Mehrbetrag über 3.154,15 ist voll pfändbar

mfg wollter001
« Letzte Änderung: 29. Juli 2012, 11:25:48 von wollter001 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #6 am: 29. Juli 2012, 16:44:39 »

@ wollter001

Ich verstehe Ihre Aussage nicht, warum veröffentlichen Sie diese Werte?

Die Pfändungsgrenzen sind gesetzlich normiert und in der Pfändungstabelle dezidiert aufgeführt.
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wollter001

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #7 am: 30. Juli 2012, 11:24:07 »

hallo

Das laufende Einkommen des Schuldners fällt ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem einer Pfändung gemäß § 850c ZPO unterliegenden Anteil in die Insolvenzmasse. D.h. falls Sie keiner Person gegenüber unterhaltspflichtig sind, werden Sie den Betrag über netto EUR 1.029,99 zur Insolvenzmasse abführen müssen.

Monatliche Pfändungsgrenzen                                                                       01.07.2005 bis 30.06.2011  01.07.2011 bis 30.06.2013
Unpfändbares Arbeitseinkommen(ohne weitere unterhaltsberechtigte Personen)  = 985,15 €                        = 1.028,89 €  
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag für die erste Personunterhaltsberechtigte Person = 370,76 €               = 387,22 €
Zuzurechnender unpfändbarer Betrag je Person                                                                                                                                   (für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person)                                                 = 206,56 €                = 215,73 €
Maximal unpfändbarer Betrag(Schuldner mit 5 unterhaltsberechtigten Personen)        = 2.182,15 €            = 2.279,03 €
Betrag,ab dem generell voll gepfändet wird                                                                  = 3.020,06 €            = 3.154,15 €

Das den unpfändbaren Betrag übersteigende Einkommen ist zu
30% unpfändbar (Schuldner hat keine unterhaltsberechtigte Person),
50% unpfändbar (Schuldner mit einer unterhaltsberechtigten Person),
60% unpfändbar (Schuldner mit zwei unterhaltsberechtigten Personen),
70% unpfändbar (Schuldner mit drei unterhaltsberechtigten Personen),
80% unpfändbar (Schuldner mit vier unterhaltsberechtigten Personen)                                                                                               und 90% unpfändbar (Schuldner mit fünf unterhaltsberechtigten Personen)

Es kommt selten vor das TH ist einverstanden mit Pfändungen nach Tabelle 850C, warum sollte er auf ein Stück seine Gage verzichten ?????? :wink:

mfg wollter001

« Letzte Änderung: 30. Juli 2012, 11:31:46 von wollter001 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Unterhaltsberechtigte Person Ehefrau
« Antwort #8 am: 30. Juli 2012, 15:18:45 »

@ wollter001

Sie lesen den § 850 c ZPO falsch. Der Absatz 1 regelt die Grundfreibeträge, die Absätze zwei und drei darüber hinaus, dass sich die Freibeträge bis zu einer Obergrenze dynamisch entwickeln. Ansonsten würde die Obergrenze auch keinen Sinn machen.

Der TH hat das auch nicht zu entscheiden, denn z.B. § 36 InsO und  § 287 InsO verweisen bereits darauf, dass nur die pfändbaren Einkommensbestandteile dem TH zustehen. Und die Pfändbarkeit richtet sich nach den §§ 850 ff ZPO.

Deshalb ist ausschließlich die Tabelle anzuwenden. Auch das steht im Übrigen bereits im § 850 c ZPO. Ein TH, der etwas anderes verlangt, handelt gegen das Gesetz und wird sich vom Richter schnell einen gegenteiligen Beschluss einfangen.

« Letzte Änderung: 30. Juli 2012, 15:23:09 von Der_Alte »
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