Hallo,
mir scheint, daß Verhältnis zwischen Ihnen und Ihrem IV ist etwas aus dem Ruder gelaufen, was aber auch vermeidbar gewesen wäre. Das Verhalten des IV, den Arbeitgeber über die Insolvenz zu informieren, ist angesichts der gravierenden Fehler bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens durchaus nachvollziehbar. Verwunderlich ist, daß es ihm nicht vorher aufgefallen ist. Ihre Lohnabrechnungen lagen ihm doch vor, oder nicht?
Der geldwerte Vorteil durch Kfz-Gestellung ist pfändbar, § 850e Nr. 3 ZPO. Es bestehen m.E. keine Bedenken, diesen mit der 1%-vom-Listenpreis-Regel wie im Steuerrecht zu bewerten und bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens dem Auszahlungsbetrag wieder hinzuzurechnen. Auch die Personalverwaltung dürfte seinerzeit falsch gerechnet haben. (Möglicherweise haftet der Arbeitgeber für diese fehlerhafte Berechnung, die er selbst durchführte.)
Die Frage, die sich zunächst stellt, ist doch, ob die Nachberechnung des IV in der Höhe überhaupt zutreffend ist. Wie errechnen sich genau die 8.000,00 €? Ihre Ausführungen sind diesbezüglich nicht ohne weiteres nicht vollziehbar, insbesondere hinsichtlich irgendwelcher 25%. Von welcher Basis wurde der pfändbare Betrag bisher berechnet? Und welchen Zeitraum genau betrifft die Nachberechnung?
Wenn es die Monate März 2008 bis Oktober 2008 betrifft, komme ich auf eine Forderung von etwa 4.000,00 €, ohne Berücksichtigung der Tantiemeproblematik.
Also wenn ich richtig verstehe und rechne, haben Sie bei ausgezahlten 2.200,00 € und zwei unterhaltsberechtigten Personen bisher monatlich ca. 250,00 € an den IV gezahlt.
Mt dem geldwerten Vorteil (ca. 1.040,00 €) ergibt sich ein Netto in Höhe von über 3.200,00 € und m.E. ein pfändbarer Betrag in Höhe von ca. 750,00 €. Für acht Monate beträgt die gesamte Differenz eben 4.000,00 €.
Dies ist überschlägig errechnet. Das ganze Zahlenmaterial bedarf einer genauen Überprüfung.
Sie haben zwar lt. Vertrag Anspruch auf einen Dienstwagen. Aber vielleicht reicht in der Tat ein kleineres Modell, so daß der pfändbare Betrag gesenkt werden kann. Wenn die 1.040,00 € auf Basis der 1%-Regel ermittelt wurden, müßten Sie zur Zeit ja einen 100.000,00 €-Wagen nutzen. Da müßte doch Spielraum nach unten sein.
MfG