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Autor Thema: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung  (Gelesen 3191 mal)

habnixmehr

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Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« am: 23. September 2013, 13:23:15 »

Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
Hallo zusammen.

Bin seit Juni 2012 in Rente und beziehe Rente von der DRV und Betriebsrente.Habe die Bescheide im Juni 2012 beide dem TH zugeschickt.Keine Rückmeldung vom TH erhalten.Am 04.04 2013 den Gerichtsbeschluss bekommen,das der TH eine Zusammenlegung der Renten beantragt hat und dem wurde stattgegeben.Seitdem wird der pfändbare Anteil der Rente von der DRV direkt an den TH überwiesen.Heute bekomme ich einen Brief vom TH mit einem Schreiben datiert vom 30.04.2013 ( Kopie),diesen Brief habe ich nie erhalten, wo drin der Rückstand ca.8000 Euro für die Zeit von Juli 2012 bis Mai 2013 gefordert wird, oder ein angemessenen Ratenzahlungsvorschlag.

Was ich hier im Forum gelesen habe ,gelten Gerichtsbeschlüsse ab Datum der Erstellung und nicht Rückwirkend oder ist es doch nicht so.

Was tun ????

habnixmehr
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eidechse

Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #1 am: 23. September 2013, 15:11:37 »

Steht in dem Beschluss evtl. irgendwas drin, dass die Zusammenrechnung ab Tag x wirkt?

Wann hat der TH denn die Zusammenrechnung beantragt? Lag das so lange bei Gericht?

Im übrigen ist ein Nachzahlungsbetrag von ca. 8.000,00 € für ein Jahr ganz schön hoch. Da muss das Einkommen aus beiden Renten weit über der Pfändungsfreigrenze liegen.
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habnixmehr

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Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #2 am: 23. September 2013, 15:26:39 »

1) Nein

2)  am 20.04.2013

3)  Habe keine unterhaltssplichtige Personen

Habnixmehr

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habnixmehr

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Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #3 am: 23. September 2013, 18:06:53 »

Sorry Antrag bei Gericht wurde 20.03.2013 vom TH  gestellt  und nicht 20.04.2013  :rougi: 
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Der_Alte

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Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #4 am: 23. September 2013, 18:33:50 »

Da es keine Rückwirkung im Beschluss gibt (was ich mir auch kaum vorstellen kann), gilt der Zusammenrechnungsbeschluss ab dem Zeitpunkt, an dem er erlassen wurde. Da die Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt entsprechend abgeführt hat, hat der Treuhänder nach meinr Auffassung keine Nachforderung zu stellen.

Ich würde das Ansinnen des Treuhänders schriftlich zurückweisen mit dem Hinweis, dass der Beschluss keine Rückwirkung entfaltet und seit Vorlage des Beschlusses alle pfändbaren Teile direkt an ihn abgeführt wurden.
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habnixmehr

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Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #5 am: 26. September 2013, 12:39:48 »

Da es keine Rückwirkung im Beschluss gibt (was ich mir auch kaum vorstellen kann), gilt der Zusammenrechnungsbeschluss ab dem Zeitpunkt, an dem er erlassen wurde. Da die Rentenversicherung ab diesem Zeitpunkt entsprechend abgeführt hat, hat der Treuhänder nach meinr Auffassung keine Nachforderung zu stellen.

Ich würde das Ansinnen des Treuhänders schriftlich zurückweisen mit dem Hinweis, dass der Beschluss keine Rückwirkung entfaltet und seit Vorlage des Beschlusses alle pfändbaren Teile direkt an ihn abgeführt wurden.



das ein Zusammenrechnungsbeschluss erst ab Beantragung oder Beschlussfassung des Gerichts rechtswirksam ist.Dieser aber nicht rückwirkend gilt. Worauf beruht diese Meinung/ Wissen ? Ist das nur ein "Bauchgefühl" oder kann man das in irgendwelchen §§ nachlesen.
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Der_Alte

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Re: Brauche eure Hilfe,TH fordert Nachzahlung
« Antwort #6 am: 26. September 2013, 18:04:56 »

Eine Rückwirkung müsste das Gericht im Beschluss feststellen. Das findet sich in jedem üblichen Urteil, das das Gericht feststellt, ab wann einer bestimmte Zahlung zu leisten ist oder ein rückwirkender Schadenersatz fällig wird. Kein Beschluss des Gerichts dazu bedeutet nach meiner Auffassung auch keine Rückwirkung. Wobei ich mich frage wie das Gericht begründen wollte, dass ein Schuldner, der bisher nach Treu und Glauben (weil kein Antrag des TH auf Zusammenrechnung vorlag) die erhaltenen Renten verbrauchte, rückwirkend sich vorhalten lassen muss, er habe von einer möglichen Zusammenrechnung wissen müssen und deshalb bereits so tun müssen, als wäre der Beschluss ergangen. Erginge der Beschluss dann nämlich nicht und der Schuldner hätte im eröffneten Verfahren eine entsprechende Rücklage gebildet, wäre diese als sonstiges Vermögen Massebestandteil und könnte vom TH eingezogen werden.
Der BGH hat an anderer Stelle (BGH, Urteil vom 3. 11. 2011 - IX ZR 45/11) festgestellt, dass die vor dem Beschluss an den Schuldner ausgezahlten Einkommensbestandteile nicht zur Masse gehören (insbesondere Randziffer 8). Übertragen auf den hier zugrunde liegenden Fall behaupte ich, dass auch hier, soweit das Gericht keine Rückwirkung zu einem definierten Zeitpunkt x beschlossen hat, die bis zum Beschlussdatum erhaltenen Einkommensanteile, die ggf. einer Pfändung unterlegen wären, damit nicht zur Masse gehören.
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