Bei den Verkehrsbetrieben und Telefon/Internetanbietern kann man leider nicht die Lastschriften auf Überweisungen umstellen... Keine Chance!
Offiziell nicht, dennoch geht es auch anders. Die meisten wollen es aber nicht anbieten. Der Regelfall ist, dass der Lastschriftabbucher von Haus aus auf Rechnung umstellt, wenn eine oder zwei Lastschriften nacheinander nicht eingelöst wurden (z.B. mangels Kontodeckung). Das machen auch die Unternehmen, die Belieferung auf Rechnung bei Neuverträgen nicht anbieten.
Ich würde mir da jetzt keinen Kopf machen, Feuerwald hat Recht, der Verwalter kann den Nichteintritt in den Vertrag erklären. Dennoch gilt das Urteil des BGH, dass er Lastschriften, die den "persönlichen Bereich" des Schuldners betreffen (also was er aus dem Unpfändbaren leisten kann und nicht berieblich veranlaßt ist bei z.B. Selbständigen) nicht zurückbuchen darf. Oder besser gesagt die Genehmigung der Lastschrift nicht verweigern kann.
Viele Unternehmen haben auch Grundsätze in den AGB, dass das Unternehmen im Falle einer Insolvenz selbst zur Kündigung berechtigt ist. Sofern es bei der Bezahlung keine Unregelmäßigkeiten gibt, macht aber nach meiner Erfahrung kaum ein Unternehmen davon Gebrauch (bis auf Banken) und läßt den Vertrag weiterlaufen. Dieses Weiterlaufen wird im Allgemeinen auch als konkludenter Neuabschluss bezeichnet oder so.
Wie auch immer, mach Dir Deinen Kopf davon frei. Lass es auf Dich zukommen und bleib relaxt. Eine Insolvenz ist natürlich immer eine gute Gelegenheit, unliebsame Verträge loszuwerden. Das alles kannst Du normalerweise auch mit dem IV beim ersten Gespräch erörtern. Was sollte er dagegen haben, wenn Du Deinen Handyvertrag, Internetvertrag o.ä. behalten willst ? Du kannst mit Deinem Unpfändbaren machen was Du willst, also wird er normalerweise kein Interesse haben Dir auf diesem Wege Knüppel zwischen die Beine zu werfen. Mal abgesehen davon, dass es ihm ja auch Arbeit macht.
Und er hat ja auch keinen Überblick, mit wem Du alles solche Verträge laufen hast, sofern keiner von denen Gläubiger ist.