Also solange kein Eröffnungsbeschluss vom Insolvenzgericht vorliegt, kannst Du ganz normal weiter wirtschaften. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verfügungsbefugnis auf den IV über. Spüren wird man das als erstes wenn das Konto aufgrund der Insolvenzeröffnung gesperrt wird und man beim IV um Freigabe des Kontos bitten muss. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich auf jeden Fall ein privates Girokonto (getrennt vom Geschäftskonto) bei einer Bank zu haben, bei der man sonst keine Schulden hat. Ggf. sollte man ein neues Konto bei einer anderen Bank eröffnen.
Sofern kein Insolvenzgutachten erfolgt, wird sich der IV direkt nach Eröffnung sehr wahrscheinlich direkt mit dem Schuldner in Verbindung setzen und die persönliche Situation klären. Bei dieser Gelegenheit sollte man gleich um Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag nach §35 Abs.2 bitten. Allerdings wird der IV hier in aller Regel eine monatliche Ausgleichszahlung fordern. Die Höhe bemisst sich nach dem Pfändungsbetrag wenn jemand die selbständige Tätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt. Hier sollte man Belege sammeln (recherchieren) und selbst ein möglichst niedriges Einkommen belegen. Dem muss der IV nicht in allen Punkten folgen aber hier kann man selbst mitwirken dass keine fiktiven Phantasiegehälter entstehen.
Solange es keine Freigabe gibt, kann der IV alle Einkünfte ab Insolvenzeröffnung "beschlagnahmen" oder den Schuldner zur Herausgabe auffordern, notfalls auch gerichtlich. Das ist ganz wichtig zu wissen. Sofern man Geld zum Leben braucht, muss man ggf. einen Antrag auf Pfändungsschutz nach §850i ZPO stellen. Unter diesen Umständen ist es sinnvoll, das private Konto gleich auf ein Pfändungsschutzkonto umzustellen, dann erübrigt sich der Antrag nach §850i ZPO. Sozialleistungen sind übrigens nicht pfändbar. Man muss auch darauf achten, dass man eigehende Zahlungen von Kunden rechtzeitig auf das neue Konto umstellt.
Wenn es sich um eine Ladenlokal handelt, wird der IV in aller Regel nicht den Schlüssel wegnehmen. Schließlich ist er darauf bedacht, dass das Geschäft ggf. fortgeführt wird um Insolvenzmasse zu generieren. Die Beschlagnahme konzentriert sich eher auf Vermögenswerte (Geld, Versicherungen aber auch Forderungen bei Drittschuldnern, etc.).