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Autor Thema: entloses insolvenzverfahren  (Gelesen 2512 mal)

samsung

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entloses insolvenzverfahren
« am: 18. Januar 2009, 21:26:44 »

habe ein entloses verfahren meine 6 jahre der abtritterklärung ist beendet ohne verfahrensabschluss  .wohlverhaltenspheriode läuft auch nicht .beginn masseunzulänglichkeit seit 09/07 interresiet  das gericht auch nicht, ohne schlussbericht des treuhänders kein abschluss des verfahrens, eröffnung seit05/2002 es gibt keine rechtssprechung über entlose verfahren ohne abschluss keine restschuldbefreiung,ohne abschluss keine wohlverhaltenspheriode,gericht verweigert restschuldbefreiung weil verwalter keinen abschluss vorlegt, trotz masseunzulänglichkeit seit fast 1,5 jahren
« Letzte Änderung: 19. Januar 2009, 12:06:47 von samsung »
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flapje

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Re: entloses insolvenzverfahren
« Antwort #1 am: 23. Januar 2009, 11:24:59 »


das ist ja wohl der Hammer! Ich habe vorgestern mit meinem Schuldnerberater die ersten Unterlagen sortiert und nun schreibt er miene Gläubiger an. Hoffentlich ergehts mir nicht genauso wie Dir, dann bringt das ganze ja nix, ausser dass der Gerichtsvollzieher nicht merh kommt........aua aua
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paps

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Re: entloses insolvenzverfahren
« Antwort #2 am: 23. Januar 2009, 19:39:12 »

Es ist eine Ausnahme und leider gibt es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung dazu.

Einzig mögliche Variante an den Gerichtspräsidenten persönlich wenden und um Klärung bitten.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Insokalle

Re: entloses insolvenzverfahren
« Antwort #3 am: 25. Januar 2009, 16:30:03 »

Hallo,

Sie haben das Problem des ewig laufenden Insolvenzverfahrens zutreffend erläutert. Bisher ist mir kein solcher Fall begegnet. Derartige Fälle sind aber m.E. sehr selten und betrifft die große Masse der Verfahren nicht, vor allem i.d.R. nicht die Verbraucherinsolvenzverfahren. Das mag zunächst daran liegen, dass zumindest die Gerichte darauf achten, dass der IV/TH seinen Schlussbericht nebst Schlussrechnung zeitnah einreicht.
Die Dauer des eröffneten Verfahrens wird in der InsO explizit nirgends eingeschränkt. Dies wäre auch schwierig bis unmöglich, da das Insolvenzverfahren erst abgeschlossen werden kann, wenn sämtliche Vermögenswerte des Schuldners verwertet worden sind, vgl. auch § 35 InsO. Das kann gerade bei Immobilien durchaus lange dauern.

Allerdings zwingt die Regelung des § 196 InsO den IV/TH zur Schlussverteilung, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines lfd. Einkommens abgeschlossen ist.
Durch § 196 InsO und durch das Ziel, dem redlichen Schuldner die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren zu gewährleisten (§ 1 und § 287 Abs. 2 InsO) sollte somit ausreichend gewährleistet sein, dass der IV/TH zumindest innerhalb dieser Zeit den Schlussbericht erstellt.

Sie haben aber nun zufällig das Stichwort genannt, dass wohl entscheidend ist und Ihr Verfahren von der großen Masse abgrenzt: Masseunzulänglichkeit.

Nach § 289 Abs. 3 InsO gilt in diesen Fällen folgendes: Restschuldbefreiung kann nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 InsO verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 InsO erfolgt.

Das bedeutet, dass auf dem Konto des IV soviel Masse vorhanden sein muss, dass die Verfahrenskosten (§ 54 InsO) und zumindest ein Teil der sonstigen Masseverbindlichkeiten (§ 55 InsO) ausgeglichen werden können. Reicht die Insolvenzmasse nicht einmal für die Verfahrenskosten aus, wird das Insolvenzverfahren nach § 207 InsO eingestellt und dann war es das mit Ihrer Restschuldbefreiung.

Und genau da könnte Ihr Problem liegen. Mögl. wird der Schlussbericht nämlich nicht erstellt, weil die Masse für die Verfahrenskosten eben nicht ausreicht. Dies sollten Sie versuchen herauszufinden. Sie können die Berichte des IV bei Gericht einsehen und dort den Massebestand feststellen und mögl. auch eine Übersicht über die voraussichtlichen Verfahrenskosten. Anschließend macht es vielleicht Sinn, gemeinsam mit dem IV und dem Gericht nach einer Lösungsmöglichkeit zu suchen.

MfG

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