Hallo Ihrs,
Sommer 2005mein bis 2005 für mich tätiger Steuerberater hat durch seine unqualifizierte Arbeit einen erheblichen Anteil an meiner Inso, und es gab im Frühsommer 2005 einen Eklat in seinem Büro zu diesem Thema. Er besass die Dreistigkeit, mir einen Post-It-Zettel zu schicken mit folgenden handschriftlichen Text (alles archivert):
erst hinsetzen -
dann lesen -
dann Baldrian einnehmen -
oder so -
dann 27.700 Euro an das Finanzamt zahlen.
Was war geschehen? Seine Kanzlei lief damals schlecht und er musste ausser Haus in Betriebe und vernachlässigte infolge dessen sein Kerngeschäft und die Beobachtung der Fälligkeiten. Das führte dann zu obiger Situation und weiter zum Eklat wo ich ihn dann schon einmal fragte, ob er noch alles in seinem Oberstübchen beisammen hätte. sgen wir mal so, es wurde recht laut ...
Auf jeden Fall, damit wurde das Mandat von mir sofort beendet. Das war im Sommer 2005 und nach diesem Eklat hörte ich von dem Steuerberater nichts mehr und sah die Angelegenheit als beendet an, da auch eine nachfolgende Rechnung für betriebliche Leistungen von mir beglichen wurde. Eine weitere Rechnung habe ich nie erhalten.
Dezember 2008Ich erhalte am 30.12.2008
vom Amtgericht einen Mahnbeischeid ohne irgendeine beigefügte Rechnung, lediglich den Ausdruck dass mein Steuerberater eine Hauptforderung für Geschäftsbesorgung anmeldet. Diese öminöse Rechnung habe ich bis heute nicht erhalten, es wurde nie angemahnt und es gab auch nie einen Schriftverkehr dazu. Weiter hatte er einen Formfehler in seinem Mahnbescheid, denn dieser enthielt wiederum keine Rechnung da damals das Anfügen von digitalen Dokumenten z.B. als pdf bei einer Online Erstellung des Mahnbescheides technisch nicht möglich war).
Allerdings, dazu gibt es ein Urteil des BGH, welches sich absolut identisch auf meinen Fall umlegen lässt:
Der BGH in seiner unendlichen Weisheit hat ein neues Urteil gefällt (BGH, Urteil vom 10.07.2008, Az.: IX ZR 160/07), das uns ganz praktisch vor Probleme stellt und nebenbei das automatisierte Mahnverfahren ad absurdum führt:
Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, so sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.
Was war passiert ?
Ein Steuerberater hatte Forderungen gegen einen Dauermandanten, die er ordnungsgemäß abgerechnet hatte und die aber nicht bezahlt worden waren. Kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist beantragte er Mahnbescheid gegen seinen Mandanten. Der Mahnbescheid - demnächst zugestellt - hemmt die Verjährung. Im Mahnbescheid waren die Ansprüche des Steuerberaters mit seinen Rechnungsnummer bezeichnet.
Der Schuldner wandte sich gegen den Mahnbescheid und trug vor, die Forderungen seien verjährt. Der Verweis auf die Rechnungsnummern im Mahnbescheid sei nicht ausreichend, weil er diese Rechnungen nicht erhalten habe.
Der Steuerberater hatte natürlich die Rechnungen mit normalem Brief und nicht per Einschreiben mit Rückschein übersandt und konnte somit nicht nachweisen, dass sein Mandant die Rechnungen erhalten hatte.
Der BGH folgte der Auffassung des Schuldners und urteilte, dass die Forderung des Steuerberaters verjährt sei:
Also habe ich zuerst diesem Mahnbescheid sofort förmlich wiedersprochen und nur noch im
Januar 2009 die Mitteilung des Amtsgerichtes Stuttgart erhalten, dass "die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens nun vorliegen". Dann war bie heute Funkstille zu dem Thema. Die ganze Sache habe ich meinem Insolvenzberater mitgeteilt der nur lapidar dazu sagte, da käme wohl nichts mehr und ich müsse diesen Mahnbescheid nicht zu der Lister der Gläubigerforderungen zufügen.
Januar 2010Heute habe ich recht dumm geschaut, als ich vom örtlichen Amtsgericht die Vorladung zum Termin am 24.Februar 2010 zur Güteverhandlung und zur Aufklärung des Sachverhaltes im Briefkasten hatte. Ausserdem wurde mir geschrieben:
- Der Beklagte wird, wenn er sich gegen die Klage verteidigen will, aufgefordert binnen einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Klageschrift /Anspruchsbegründung auf die Klage zu erwidern.
Ich schreibe deswegen
dreister Steuerberater, weil der damals erste Mahnbescheid sich die Hauptforderung auf 1.217 Euro beläuft wo er sich Verzugszinsen in Höhe von 435 Euro eingeschenkt hatte für eine Geisterrechnung, welche nie bei mir einging und für einen Sachverhalt an Forderungen, welcher bis 2008 mir ja überhaupt nicht bekannt war.
Was denken denn die Experten hier im Forum dazu? Muss ich mir dazu noch groß Sorgen machen, insbesondere da das nicht bei der Inso dabei war? Aber wer denkt denn, dass ein Amtsgericht fast für 1 Jahr lang auf Sendepause ist? :dntknw:
Weiter wurde von einem unbekannten Juristen dieses obige Urteil kommentiert:
Das Problem lag hier im § 9 Abs. 1 StBGebV. Es heißt dort: "Der Steuerberater kann die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Der Lauf der Verjährungsfrist ist von der Mitteilung der Berechnung nicht abhängig."
Es dürfte sich also um ein spezifisches Problem dieser Berufsgruppe handeln.
Was muss ich denn jetzt tun? Dem Treuhänder schreiben? Einen Rechtsanwalt einschalten, da es doch recht komplex ist?
Oder einfach nur dem Gericht schreiben, dass am 10.12.2009 über mein Vermögen das Regelinsolvenzverfahren eröffnet ist und der geldgeile Steuerberater sich in die Gläubigerliste eintragen lassen soll und fertisch? :gruebel:
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten ...