"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Ist bei einem ZV Ersttermin unbedingt die 5/10 bzw 7/10 Regelung einzuhalten?  (Gelesen 1984 mal)

vossi

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 12

Hallo,
und wieder gibt es ein neues Problem in meinem Insolvenzverfahren.
Kurzbeschreibung:

-ich im Insolvenzverfahren
-meine Frau nich im Insolvenzverfahren
-meine Eigentumswohnung im OG des Hauses
-Wohnung meiner Frau im EG des Hauses

Im ersten ZV- Termin wurde nur meine Wohnung im OG versteigert,hat auf Grund des hohen Preises und der Einbindung in das EG keinen Abnehmer gefunden. Nun ist der zweite Termin für das OG angekündigt,inkl. Einhaltung der 7/10- Regelung.Bei der Wohnung meiner Frau im EG parallel der erste Termin,direkt mit Ankündigung auf Verzicht 5/10 und 7/10- Regelung.

Ist das rechtmäßig?Kann die Bank,einziger Gläubiger meiner Frau,einfach im Ersttermin auf diese regelung verzichten?Schließlich kann meine Frau so den Schuldenstand nicht genügend verringern!Auch wäre eine Einspruchsmöglichkeit,bei wem auch immer,eine Chance unser kostenloses Wohnen zu verlängern und Rücklagen zu bilden.

Wenn die beiden Wohnungen nun versteigert werden sollten,wie schnell müssten wir mit 2 kleinen Kindern hier ausziehen?Oder sollen wir es auf eine Räumungsklage ankommen lassen?

Das neue Jahr fängt ja gut an........
Gespeichert
 

ThoFa

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 11
  • Offline Offline
  • Beiträge: 2560

Hallo,

im ersten Termin gibt es nur die 5/10 Regelung, wird also diese Grenze nicht erreicht, dann ist der Zuschlag zu versagen (§ 85a (1) ZVG).
Die 7/10 Regelung ist im ersten Termin nur auf Antrag eines Gläubigers anzuwenden, sofern dieser Gläubiger vermutlich bei erreichen der 7/10 seine Forderung ausgeglichen bekommt (§ 74a (1) ZVG).

Im zweiten Termin gibt es keine Grenzen mehr ( es sei denn der Verkehrswert wird zwischenzeitlich angepasst, dann gilt wieder die 5/10 Regelung).

Grundsätzlich gäbe es noch die Möglichkeit eines Antrages nach 765a ZPO, insbesondere mit Blick auf eine eventuelle Verschleuderungsgefahr.

MfG

ThoFa 
Gespeichert
 

vossi

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 12

Hallo ThoFA,
danke für die fixe Anwort! Die Möglichkeit werde ich sicher wahrnehmen,denn die ZV ist die eine Sache, sich von der Bank verladen zu lassen eine Andere. Im Nachhinein fiel mir ein, dass noch eine Forderung gegen meine Frau besteht,die nicht mehr betrieben wird.Wenn ich den Gläubiger auf die ZV hinweise,wie kurzfristig kann dieser dem Verfahren beitreten?Dann könnte dieser die 5/10 Regelung ebenfalls blockieren!

Schönes WE

vossi
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz