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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: eine Frage  (Gelesen 6409 mal)

zamorra

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eine Frage
« am: 13. März 2014, 15:35:49 »

Wie soll bez. muss ich mich verhalten?

Wir (Eheleute) sind seit Juni 2013 in Insolvenz.
Ich weiß, dass Erstattungen jeglicher Art im Insolvenzverfahren zur Masse gehört und an den TH abzuführen ist.
Wie verfahre ich im folgenden Fall?

Ich habe ein P-Konto. Die Einnahmen (Rente) liegen knapp unterhalb der Pfändungsgrenze. Somit kann ich über mein volles Geld verfügen.

Vom Stromanbieter  bekam ich jetzt die Abrechnung mit einem Guthaben von 401 € die gleichzeitig auf mein Konto überwiesen wurde.(so schnell hatte ich es nicht erwartet).

Jetzt mein Problem.
Da ich ein P-Konto habe kann ich über diese 401 € nicht verfügen. (Kontostand 421 € verfügbarer Betrag  19,55 € - da  mit diese 401 € Guthaben  die Pfändungsgrenze überschritten wurde.

Holt sich der TH das Geld von meiner Bank oder was muss ich machen??

Da ich bisher immer unterhalb der Pfändungsgrenze lag kenne ich dieses Problem nicht

Danke
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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #1 am: 13. März 2014, 15:39:46 »

Der Treuhänder muss aktiv vom Schuldner über die Erstattung informiert werden, dass gehört zu den Mitwirkungspflichten. Der TH wird sich dann wohl mit der Bank auseinander setzen.
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tomwr

Re: eine Frage
« Antwort #2 am: 14. März 2014, 17:45:50 »

Das ist mal eine interessante Frage und ich sehe das nicht generell so wie vom Alten geschildert.

Es ist Aufgabe des IV/TH für das laufende Insolvenzverfahren Schuldner aber ggf. auch klassische Drittschuldner über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren (im eigenen Interesse, zumindest ist das nicht verboten).

Wenn die Rückerstattung auf dem P-Konto eingeht und der Sockelbetrag oder ggf. auch der zuvor per Antrag erhöhte Sockelbetrag nicht ausgeschöpft ist, darf der Schuldner das Geld im Grunde behalten. Denn eingehende Beträge auf dem P-Konto sind unabhängig von der Herkunft und Rechtsgrundlage bis zur Höhe des Sockelbetrag pfändungsgeschützt (siehe auch §36 InsO i.V. mit §850k ZPO). Demnach sind entsprechende Einkünfte auch nicht insolvenzbefangen.

Das hat z.B. auch das LG Essen festgestellt, sicherlich gibt es auch mittlerweile eine BGH Entscheidung dazu, die ich auf die Schnelle nicht gefunden habe.

LG Essen · Beschluss vom 23. Mai 2011 · Az. 7 T 235/11
Zitat
Auszug aus dem Urteil:
...
In der Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes war bereits klargestellt worden, dass der maßgebliche Zweck der Einführung des Pfändungsschutzkontos eine Entlastung sowohl der Vollstreckungsgerichte, als auch der kontoführenden Kreditinstitute war. Dabei sollten die Kreditinstitute gerade davon profitieren, dass die Handhabung des neuen Kontopfändungsschutzes dadurch vereinfacht wird, dass eine Nachprüfung, aus welcher Quelle bestimmte Eingänge stammen, nicht mehr erforderlich sein sollte (BT-Drs 16/7615, S. 18). Vielmehr sollte der Pfändungsschutz gerade unabhängig von Art und Herkunft der Zahlungseingänge sein und sich die Prüfungskompetenz der Kreditinstitute dementsprechend auf die Beachtung des der Höhe nach bestimmten Pfändungsfreibetrages beschränken (BT-Drs 16/7615, S. 13). Dieser gesetzgeberischen Intention würde die Festsetzung einer Pfändungsaufhebung für bestimmte Zahlungseingänge aus einer bestimmten Quelle zuwider laufen.
...
http://openjur.de/u/448990.html

Meiner Meinung nach greift hier die Befreiung des gutgläubigen Drittgläubigers nach §82 InsO und es handelt sich um ein Versäumnis des IV/TH. Auch eine erforderliche Mitteilung über pfändungsfreie Einkünfte nach §36 InsO im Rahmen einer Mitwirkungspflicht sehe ich nicht. Alles was auf dem P-Konto reinkommt und die Bank ihm auszahlt kann der Schuldner aus meiner Sicht ohne Rücksicht auf Verluste verballern.

Hier im konkreten Fall würde ich das anders handhaben, da der Schuldner ja sowieso nicht über den Betrag verfügen kann aber in einem anderen Fall würde ich sowas anders durchziehen wie oben dargelegt.
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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #3 am: 14. März 2014, 18:24:44 »

Die Frage ist nicht, ob das Geld auf dem Konto eingeht, sondern, woher das Einkommen stammt. Und eine Nebenkostenrückerstattung gehört im eröffneten Verfahren eindeutig zu den Einkommen, über die der TH zu unterrichten ist.
Ob und wie das dann mit der BAnk und dem P-Konto abzuwickeln ist, steht auf einem anderen Blatt.
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Insokalle

Re: eine Frage
« Antwort #4 am: 14. März 2014, 18:54:04 »

Ja, allerdings. Der TH kann keinen Drittschuldner anschreiben, den er nicht kennt. Andererseits kann der Schuldner kaum unter dem Deckmantel P-Konto fröhlich Insolvenzmasse einziehen und behalten.
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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #5 am: 14. März 2014, 20:00:46 »

Hallo und Danke für die Antworten.

Ich habe den TH angeschrieben und gebeten das Guthaben direkt anzufordern. Von der Problematik des P Kontos (wie o.a.) habe ich ihn Aufmerksam gemacht. Ich möchte ja nichts falsch machen.
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tomwr

Re: eine Frage
« Antwort #6 am: 18. März 2014, 22:40:37 »

Die Frage ist nicht, ob das Geld auf dem Konto eingeht, sondern, woher das Einkommen stammt.

Nein ist es nicht. Siehe oben, wofür habe ich es denn eigentlich zitiert wenn es keiner lesen will ?

Zitat
Vielmehr sollte der Pfändungsschutz gerade unabhängig von Art und Herkunft der Zahlungseingänge sein und sich die Prüfungskompetenz der Kreditinstitute dementsprechend auf die Beachtung des der Höhe nach bestimmten Pfändungsfreibetrages beschränken (BT-Drs 16/7615, S. 13).

Was auf dem P-Konto eingeht, ist auch oder insbesondere vor dem Insolvenzbeschlag geschützt. Wollen wir wetten, dass der Insolvenzverwalter nicht an das Geld rankommt ? Die Bank darf ihm das Geld gar nicht auszahlen, wie auch keinem anderen Gläubiger. Pfändungsschutz gilt auch für den IV, der hat keinerlei Sonderrechte daraus. Auch wenn manche das meinen. §36 InsO i.V. mit §850k ZPO geht vor §35 InsO.

Der IV/TH kann sich nur an den Drittschuldner wenden. Und da muss man jetzt nun wirklich keine akribische Detektivarbeit leisten, wer der Energieversorger des Schuldners ist. Im Zweifel reicht eine einfache Frage an den Schuldner, der natürlich zur Auskunft verpflichtet ist (§97 InsO).
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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #7 am: 19. März 2014, 09:08:38 »

Du verstehst das Problem falsch.

Die Nebenkostenrückerstattung muss der Schuldner an den Treuhänder herausgeben, egal ob sie auf einem P-Konto oder einem freigegebenen Konto eingeht oder ihm in Bar vom Vermieter etc. ausgezahlt wird. Denn das Geld steht nicht dem Schuldner, sondern der Masse zu.
Da spielen die Pfändungsregeln überhaupt keine Rolle, sondern es gilt schlicht § 35 InsO.
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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #8 am: 20. März 2014, 17:39:58 »

Das ist wohl richtig.
Aber mein Problem ist ja, wenn das Geld auf Konto kommt ist es weg und für mich nicht mehr verfügbar. Wie kann ich es an den TH aushändigen, da ich es ja nicht habe. Muss dann der TH es bei der Bank anfordern?

Gruß
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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #9 am: 20. März 2014, 17:59:32 »

ja, der TH wird sich mit der Bank auseinandersetzen müssen, wenn er um den Geldeingang weiss.
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Insokalle

Re: eine Frage
« Antwort #10 am: 20. März 2014, 19:03:44 »

Das ist wohl richtig.
Aber mein Problem ist ja, wenn das Geld auf Konto kommt ist es weg und für mich nicht mehr verfügbar.

verstehe ich nicht
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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #11 am: 20. März 2014, 21:38:29 »

ist kompliziert. Ich habe es mir von der erklären lassen.

Beispiel:

28. Februar Eingang der Rente für März 1400 Euro (Pfändungsfrei)
Übertrag der 1400 Euro in den März
es erfolgen die normalen Abbuchungen und Barauszahlungen für März
30 März Eingang Rente 1400 Euro für April
usw.

Die Bank rechnet bei mir immer am 25.ten den Monatsbetrag aus (ansonsten hätte ich ja wie in diesem Beispiek im März 2800 Euro Einnahmen und die Rente für April wäre futsch.

D.h., sollte im März ein weiterer Eingang von 500 Euro kommen ist dieser am 25.ten weg. Da 1400 + 500 errechnet wird und somit der Betrag über 1405 Euro weg ist.

Deshalb kann ich auch das Guthaben der Heizkostenabrechnung von den 500 Euro nicht direkt an den TH überweisen, da mir ja ansonsten dieser Betrag vom Eingang meiner Rente Ende März abgezogen wird und ich dann im April nur 900 Euro habe. Ich muss also warten, bis am 25.ten dieser Betrag als nicht Verfügbar angegeben wird und dann kann der TH diesen Betrag anfordern.

Ich selber verstehe es nicht genau, aber ich muss der Bank bez. Sparkasse das so glauben.

??????? :girl:
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Insokalle

Re: eine Frage
« Antwort #12 am: 21. März 2014, 10:14:37 »

Also erstmal würde § 850k Abs. 1 ZPO das Monatsangangsproblem verhindern. Es wäre somit an sich kein Problem, die Berechnung am jeweiligen Monatsende durchzuführen.

Als nächstes wäre Ihre Aussage, „der Betrag wäre futsch oder würde abgezogen“. Damit kann ich nichts anfangen. Was soll das heißen?
Der Betrag ist nicht weg im Sinne von, das Geld löst sich in Luft auf. Beträge, die über den P-Konto-Freibeträgen liegen, sind ohne weiteren Pfändungsschutz pfändbar. Sie würden zur Insolvenzmasse gehören. Sie müssten von der Bank an den TH weitergeleitet werden. Er würde auf diesem Weg sozusagen indirekt die Erstattung oder einen Teil davon bekommen.

Trotzdem gibt es bei den P-Konten immer noch einige offene Fragen. Auch die Banken sind nicht immer sattelfest in der Beziehung. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, was ganz genau die nun machen oder machen wollen. Ggf. lassen Sie sich die Angaben schriftlich geben und lassen Sie sie dann überprüfen.

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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #13 am: 21. März 2014, 15:48:47 »

Danke,
ich werde dann mal zur Bank gehen und nachfragen.

Melde mich dann wieder was die Bank gesagt hat.

Gruß
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tomwr

Re: eine Frage
« Antwort #14 am: 24. März 2014, 01:41:26 »

Du verstehst das Problem falsch.

Die Nebenkostenrückerstattung muss der Schuldner an den Treuhänder herausgeben, egal ob sie auf einem P-Konto oder einem freigegebenen Konto eingeht oder ihm in Bar vom Vermieter etc. ausgezahlt wird. Denn das Geld steht nicht dem Schuldner, sondern der Masse zu.
Da spielen die Pfändungsregeln überhaupt keine Rolle, sondern es gilt schlicht § 35 InsO.

Nein, Du verstehst das Problem falsch. Unter §35 InsO fällt nur, was nicht unter §36 InsO fällt. Und §850k und damit der Sockelfreibetrag ist gemäß §36 InsO zu berücksichtigen. Also fällt genau das NICHT unter §35 InsO.
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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #15 am: 24. März 2014, 12:41:02 »

Jetzt bin ich irritiert??

Sind den nun die kompletten 402 € Heizkostenrückzahlung an den TH zu senden oder nur den über den Pfändungsfreien Betrag überschreitende Summe.

Pfändungsfrei sind bei mir 1405 €
Renteneinnahmen            1330 €

d.h. 75 € unterhalb der Pfändungsgrenze. Gehören die mir und der TH bekommt nur 327 €

Gruß
Zamorra


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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #16 am: 24. März 2014, 13:25:51 »

Die Nebenkostenerstattung ist Einkommen, dass dem Insolvenzbeschlag unterfällt. Dafür gibt es keinen Pfändungsschutz, denn es ist nicht in § 811 ZPO aufgeführt. Die Vorschriften der § 850 ff. ZPO greifen deshalb auch nicht, weil das Einkommen bereits vorher pfändbar war und demzufolge die Zahlung auf das Konto keine Änderung der Pfändbarkeit bewirkt.
So wie das aufs Konto gezahlte, um die pfändbaren Anteilen bereinigte, Gehalt durch Eingang auf dem Konto nicht seine Unpfändbarkeit erhält, gewinnt ein Einkommen, das vor dem Eingang auf dem Konto pfändbar war, nicht durch den Zahlungseingang eine Unpfändbarkeit.

Durch den Eingang auf dem P-Konto wird nur verhindert, dass der TH das Geld sofort bei der Bank pfänden kann. Er ist hier auf die Mitwirkungspflicht des Schuldners angewiesen, der diesen Betrag aktiv der Masse zukommen lassen muss. Das ginge am leichtesten, wenn der Schuldner die Bank entsprechend anweist.

Kommt der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht nicht nach und behält Teile oder die gesamte Nebenkostenrückerstattung ein, könnte sich daraus ein Versagensantrag generieren lassen.
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Der_Alte

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Re: eine Frage
« Antwort #17 am: 24. März 2014, 13:26:21 »

Jetzt bin ich irritiert??

Sind den nun die kompletten 402 € Heizkostenrückzahlung an den TH zu senden oder nur den über den Pfändungsfreien Betrag überschreitende Summe.

Pfändungsfrei sind bei mir 1405 €
Renteneinnahmen            1330 €

d.h. 75 € unterhalb der Pfändungsgrenze. Gehören die mir und der TH bekommt nur 327 €

Gruß
Zamorra






nach Meiner Auffassung muss der gesamte Betrag gezahlt werden.
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zamorra

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Re: eine Frage
« Antwort #18 am: 24. März 2014, 13:52:58 »

Danke,
so verstehe ich es.

Ich werde dann mal den TH anschreiben, dass er das Geld (327 €) anfordern kann. Ist sowieso nicht mehr durch mich verfügbar. Den restlichen Betrag von 75 € welches auf mein Konto eingegangen ist und mir zur Zeit noch zur Verfügung steht werde ich dann dem TH überweisen. Sodass er dann den kompletten Betrag von 402 € hat.


Der TH wird sich dann wohl an meine Bank wenden müssen um diesen Betrag von 327 € zu erhalten.

Gruß



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