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Autor Thema: Endgültige Gläubiger Liste  (Gelesen 4281 mal)

shadowrunner

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Endgültige Gläubiger Liste
« am: 27. März 2014, 09:38:31 »

Guten Morgen,

auch ich melde mich mal wieder.
Also, meine Inso wurde am 04.04.2013 endlich Eröffnet. Von den ehemals 10 Gläubigern blieben nur noch fünf Übrig.
Mein TH lässt mich in Ruhe und ist aber, wenn ich Fragen habe sehr Komunikativ.
Habe auch Gestern endlich die Gläubigerliste mitsamt dem Schuldenbetrag per mail bekommen.
Jetzt taucht aber eine Frage auf.
Zum Sachverhalt

In der Spalte Berichtigungen/Vermerke steht folgendes:
- TItel in begl. Kopie vorliegend
abges. Befriedigung §49 Inso-

Frage dazu; Heisst das mit anderen Worten, dieser Gläubiger hat die Ausstehende Summe bekommen und es ist Erledigt?? Es ging bei diesem Gläubiger um 2556 Euro incl. Zinsen die noch offen waren bzw angemeldet wurden.

Nächster Sachverhalt
Spalte Ergebnis der Forderungsprüfung
- Vom Gläubiger in voller Höhe zurückgenommen-

Frage; siehe oben

Zusammengefasst; Fällt dieser Gläubiger aus der Liste raus bzw dem Verfahren? Wenn ja dann müsste sich ja meine Summe nach untern Korrigieren ?!
So wie es meines Erachtens aussiehr hat sich der Gläubiger wohl mit meinem TH Geeinigt, oder??

shadowrunner   
     
   
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Insokalle

Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #1 am: 27. März 2014, 09:48:43 »

Nein, keine Einigung. Die Forderung ist anscheinend auch nicht erledigt.
Abgesonderte Befriedigung heißt, der Gläubiger hat Sicherheiten aus denen er sich befriedigen kann. § 49 InsO betrifft unbewegliche Gegenstände wie zB Grundstücke. Hat der eine Grundschuld o.ä.?
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shadowrunner

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Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #2 am: 27. März 2014, 09:53:24 »

Ist mit Grundschuld eine Immobilie gemeint?
Haus oder Eigentumswohnung habe ich nicht. Auto ebenfalls nicht mehr.
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Insokalle

Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #3 am: 27. März 2014, 11:06:42 »

Hat der Gläubiger irgendwelche andere Sicherheiten?
Abtretungen, Lohnabtretung, Lohnpfändung, sonstige Pfandrechte, Sicherungsübereigung usw.?
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shadowrunner

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Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #4 am: 27. März 2014, 11:13:06 »

Ein Gläubiger hatte vor der Inso leider schon meinen Lohn Gepfändet.
Heisst das,dass dieser Gläubiger nach Ende der Inso mich Pfänden darf ?!
Wenn dem so ist, wofür mache ich denn dann ne Inso?! Hätte ja dann alles so lassen können. (Ironisch Gemeint)
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eidechse

Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #5 am: 27. März 2014, 11:28:32 »

Zitat von: shadowrunner
In der Spalte Berichtigungen/Vermerke steht folgendes:
- TItel in begl. Kopie vorliegend
abges. Befriedigung §49 Inso-

Was steht den in der Spalte zu den Prüfungsergebnissen (bestritten, für den Ausfall festgestellt, festgestellt) ?

Das ist das Wichtige. Der Vermerk lässt darauf schließen, dass dieser Gläubiger zum einen einen Vollstreckungstitel hat und zum anderen ein Recht zur abgesonderten Befiedigung besteht. Warum § 49 InsO da auftaucht, wenn der Schuldner kein Immoblienvermögen hat, fragt sich allerdings. Vielleicht hat sich der IV einfach nur verschrieben und eigentlich sollte § 50 InsO da rein oder so.

Ist denn dieser Gläubiger auch der Gläubiger mit der Lohnpfändung?

Zitat von: shadowrunner
Nächster Sachverhalt
Spalte Ergebnis der Forderungsprüfung
- Vom Gläubiger in voller Höhe zurückgenommen-

Der Gläubiger hat seine Forderungsanmeldung - aus welchen Gründen auch immer - zurückgenommen. Sie steht also nicht mehr in der Tabelle und nimmt somit an der Insolvenz nicht mehr teil. Das muss aber nicht heißen, dass die Forderung des Gläubigers vollständig ausgeglichen wurde. Es kann auch andere Gründe haben, warum eine Forderung zurück genommen wird. Die Forderung ist daher nicht vollumfänglich als erledigt zu betrachten. Der Gläubiger könnte theoretisch noch mal anmeldetn. Oder wenn die RSB versagt würde gegen den Schuldner wieder selbst vorgehen. (Evtl. wäre dann aber Verjährung eingetreten)

Zitat von: shadowrunner
Heisst das,dass dieser Gläubiger nach Ende der Inso mich Pfänden darf ?!

Zwar bleiben normaler Weise Absonderungsrechte von der RSB unberührt. M.E. gilt dies aber nicht für Lohnpfändungen, da in § 114 Abs. 3 InsO dort die Wirksamkeit beschränkt wird auf den Monat der Insolvenzeröffnung und evtl. den folgenden Monat.
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shadowrunner

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Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #6 am: 27. März 2014, 12:16:17 »

In der Spalte "Ergebnis der Forderungsprüfung" steht folgendes;
In voller Höhe vom Gläubiger zurückgenommen

Daneben nächste Spalte "Berichtigungen/Bemerkungen"
Titel in begl. Kopie vorliegend
abgs. Befriedigung $49 InsO

Dieser Gläubiger ist auch der, der vor begin der Inso schon Gepfändet hat.
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shadowrunner

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Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #7 am: 27. März 2014, 12:23:01 »

Grade mit meinen Anwalt Telefoniert.
Er meinte dazu, das dieser Gläubiger aus der Insoliste raus ist bzw nicht mehr am Verfahren teilnimmt.
Auch nach Erteilung der RSB darf dieser Gläubiger nicht auf die Idee kommen zu Pfänden.
Zu dem Punkt in voller Höhe zurückgenommen meinte er auch, das der Gläubiger komplett raus aus.
Würde dieser Gläubiger jetzt abseits vom Verfahren auf mich zu kommen bzw versuchen zu Pfänden, würde dieser sich Strafbar machen.
So die Worte des Anwaltes...

Mein Anwalt vermutet auch, das dieser aber nicht mehr auf mich zu kommt und den offenen Betrag quasi abgeschrieben hat.
Zum Thema Nachmelden meint meint er, das es selten ist das ein Gläubiger auf einmal wieder Nachmeldet.

« Letzte Änderung: 27. März 2014, 12:26:51 von shadowrunner »
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Insokalle

Re: Endgültige Gläubiger Liste
« Antwort #8 am: 27. März 2014, 14:58:25 »

Oh, ich habe den Teil in der Frage irgendwie überlesen. In der Tat, der Gläubiger wohl nicht mehr bei Verteilungen berücksichtigt.
Die Forderung löst sich trotzdem nicht in Luft auf, auch wenn er die Anmeldung zurückgenommen hat. Wenn die Forderung bisher nicht voll bezahlt wurde, wüsste ich nicht, warum er sich bei ZV-Versuchen strafbar machen würde.
Gegen eine ZV können Sie sich mit der Vollstreckungsgegenklage erfolgreich wehren.

Wegen der Sonderregelung des § 114 InsO wird die damalige Pfändung unwirksam, das sehe ich auch so.

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