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Autor Thema: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten  (Gelesen 2578 mal)

Peter Silie

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Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« am: 06. Mai 2012, 10:30:13 »

sind hier Widersprüche möglich und wie ist genau zu verfahren ?

Konkret:
Regeleinsolvenz beider Ehepartner
Ehefrau nicht erwerbstätig
Ehemann hat also eine Person -die Ehefrau- zu unterstützen

Nun erkennt die Rechtspflege eine Lebensversicherung der Ehefrau, die auf Druck derHypothekenbank -2003- in eine Rente ungewandelt wurde und sofort angetreten werden mußte, als Einkommen an.

Somit entfällt die Unterhaltspflicht.
Und die Insolvenzverwaltung erwartet nun die Rückzahlung der zuviel ausgezahlten Beträge für die 2 Jahre.

Was ist davon zu halten ?
« Letzte Änderung: 06. Mai 2012, 10:31:55 von Peter Silie »
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Insokalle

Re: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« Antwort #1 am: 06. Mai 2012, 15:31:27 »

So ganz verstehe ich die Frage nicht. Wer will was von wem warum? Wann war Verfahrenseröffnung?

Wenn ich die kryptisch gestellte Frage richtig deute, könnte dies mögl. hilfreich sein:
Entgegen der Ansicht der Revision eröffnet im Streitfall die Vorschrift des § 850c Abs. 4 ZPO die Möglichkeit, auf eine Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages hinzuwirken, weil die Grundnorm des § 850c Abs. 1 ZPO den anderen Ehegatten, selbst wenn er ein höheres Einkommen erzielt als der Schuldner, grundsätzlich als berücksichtigungsfähige Person wertet. Solange eine solche Bestimmung nicht getroffen ist, verbleibt es dabei, dass der Ehegatte, jedenfalls wenn er in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebt, gemäß § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850c Abs. 1 ZPO als unterhaltberechtigte Person zu berücksichtigen ist und die hierauf entfallenden Beträge nicht der Pfändung unterliegen.
Auszug aus BGH, IX ZR, 46/11. Danach hatte der IV keinen Anspruch.

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Feuerwald

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Re: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« Antwort #2 am: 06. Mai 2012, 15:39:02 »

Nun erkennt die Rechtspflege eine Lebensversicherung der Ehefrau, die auf Druck derHypothekenbank -2003- in eine Rente ungewandelt wurde und sofort angetreten werden mußte, als Einkommen an.

-> Leistet denn die Versicherung monatliche Rentenzahlen und die Bank? Dann sollte man prüfen, ob die Abtretung auch den unpfändbaren Betrag erfasst. Denn eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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Peter Silie

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Re: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« Antwort #3 am: 06. Mai 2012, 16:29:25 »

vielen Dank für den Aufwand ........

es geht hier um die Pfändungsfreigrenzen
von Ehemann mit Einkommen und Ehefrau ohne Einkommen*
(*wobei für den juristischen Laien, eine abgetretene Rente, kein Einkommen darstellt ?!)

Die Lebensversicherung, die auf Druck der Bank in eine Rente umgewandelt wurde, gehört der Ehefrau.
Nun wird diese Rente, die bei Umwandlung direkt an die Bank abgetreten wurde, als Einkommen der Ehefrau gewertet.
Wenn eigenes Einkommen vorhanden, gibt es keine Unterstützung über das Einkommen des Ehemannes und wird nun um die Summe der unterhaltspflichtigen Person gekürzt.

Deutsche Sprache, schwere Sprache
nochmals Danke ....
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Insokalle

Re: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« Antwort #4 am: 06. Mai 2012, 16:56:03 »

Wenn die Ehefrau Rente bezieht, dann hat sie eigenes Einkommen.

Wichtig ist, falls das noch nicht klar geworden ist: Damit eine unterhaltsberechtigte Person bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt wird, ist ein Antrag des IV nach § 850c Abs. 4 ZPO und ein entsprechender Gerichtsbeschluss erforderlich. Solange es den nicht gibt, ist die Ehefrau weiter als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
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Peter Silie

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Re: Entscheidungen der Rechtspflege anfechten
« Antwort #5 am: 06. Mai 2012, 20:01:41 »

Die Ehefrau bezieht doch keine Rente. Die Auszahlung ist an die Bank abgetreten. Dort läuft jeder Cent hin !!

 :kredithai:Hat sie nun ein Einkommen, weil der Vertrag auf sie läuft
oder hat sie kein Einkommen, weil es an die Bank abgetreten ist ?

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