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Autor Thema: Erhöhter Pfändungsschutz  (Gelesen 3469 mal)

dischilli

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Erhöhter Pfändungsschutz
« am: 27. August 2015, 10:57:19 »

Hallo,

ich befinde mich seit fast 3 Jahren in Privatinsolvenz und habe ein P-Konto mit erhöhtem Pfändungsschutz.
Diesen will meine Bank nun neu prüfen und verlangt dafür von mir eine neue Bescheinigung, die von einer geeigneten Person oder Stelle bestätigt werden muss.

Nun, wer oder was ist eine geeignete Person oder Stelle? An wem kann ich mich wenden, der mir diese Bescheinigung ausfüllt und bestätigt?
Am besten natürlich, wenn nur geringe oder keine Kosten dafür anfallen würden.

Danke im voraus für eure Antworten.

LG
Gespeichert
 

Momo72

Re: Erhöhter Pfändungsschutz
« Antwort #1 am: 28. August 2015, 16:23:53 »

was genau meinst du mit erhöhtem pfändungsschutz? meinst du das die pfändungsgrenze bei dir angehoben wurde per gerichtsbeschluß?

steht auf der bescheinigung nichts drauf von wem sie ausgefüllt werden muß?
also ich würde sagen ansprechparter kann in diesem fall nur entweder der TH oder das Gericht sein.
sicher bin ich mir dabei allerdings nicht. ich würde wenn bei meinem mann sowas ansteht bei seinem sachbearbeiter im gericht anrufen, oder ihn anschreiben.
in unserem fall bei solchen auskünften würde ich mich persönlich nicht an unseren TH wenden, denn dieser hat in solchen fragen schon des öfteren durch erschreckende unwissenheit gekläntzt  :nono:
aber evtl ist das ja bei ihrem TH anders

Gespeichert
 

HausH

Re: Erhöhter Pfändungsschutz
« Antwort #2 am: 28. August 2015, 18:17:19 »

 :hi:,

ich glaube Schuldnerberater machen sowas auch, Diakonisches Werk oder Awo z.B...

gruß von HausH
Gespeichert
Restschuldbefreiung erhalten am 6.12.2017
 

eidechse

Re: Erhöhter Pfändungsschutz
« Antwort #3 am: 01. September 2015, 17:37:54 »

Der Treuhänder oder das Insolvenzgericht füllen diese Bescheinigungen jedenfalls nicht aus. Wer geeignete Stelle ist, ergibt sich im Übrigen aus § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO. Dort werden Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger und Stellen im Sinn von § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgeführt.
Gespeichert
 
 

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