Sicherlich muss man noch zwischen einer Geldstrafe und einem Bußgeld unterscheiden.
Bei Bußgelder (OWIs) gibt es keine Ersatzhaft. Hier gibt es nur eine Beuge-/Erzwingungshaft um den zahlungsfähigen aber zahlungsunwilligen Sünder zu Zahlung zu bewegen. Unzulässig ist die beuge-/Ersatzhaft jedoch, wenn Zahlungsunfähigkeit besteht. Die Meinungen. ab wann ein real in diesem Land existierende Mensch zahlungsunfähig ist, sehr gehen weit auseinander.
"rund 110 Euro incl. Kosten und Zins"
Ist das eigentliche Bußgeld bezahlt, nicht aber die Kosten und Zinsen, kann m.E. auch keine Beuge-/Erzwingungshaft mehr erfolgen. Zahlungen sollten daherzunächst nur auf das Bußgeld geleistet werden.
Eine Vollstreckung ist in der Laufzeit der Abtretung nicht zulässig. Es muss daher nichts aus dem unpfändbaren Betrag bezahlt werden. Falls dennoch eine Beugehaft (Bußgelder) droht, um das zu erzwingen, was a) nicht geleistet werden darf und/oder b) nicht geleistet werden kann, muss man darüber Nachsinnen, wann in einem Rechtsstaat der juristische Unsinn beginnt.
Eine Beuge-/Erzwingungshaft wegen einer OWI kann leider n i c h t durch gemeinnützige Arbeit abgewendet werden.
Möglicher Lösungsansatz: Die Zahlungsunfähigkeit muss nachgeweisen werden, dazu anregt werden, die Sache niederzuschlagen. Nur wie oben schon geschrieben, ab wann ist man zahlungsunfähig ...
Bei anderen deliktischen Forderungen, bspw. gem. § 175 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle angemeldete Arbeitnehmeranteile zu den Sozialversicherungen, kann es zu keiner Beuge/Erzwingungshaft kommen. Auch kann die Sozialkasse im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren nicht vollstrecken. Hier droht also 6 Jahre lang nichts und man hat Ruhe.