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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Verfahrenskostenstundung  (Gelesen 3226 mal)

mamaina

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Verfahrenskostenstundung
« am: 13. Mai 2011, 12:57:34 »

Guten Mittag,

ich weiß nicht ob hier das Thema richtig ist  :rougi:

es geht um Verfahrenskostenstundung..

In April stellten wir einen Antrag auf Restschuldbefreiung, dieser wurde akzeptirt (bin total glücklich, dass ich keine 6 jahre habe sondern nur 1 jahr in der Insolvenz war)nun bekam ich heute ein Schreiben vom Anwalt es geht um die Gerichtskosten und Treuhändervergütung... naja, fürs Gericht die 81,00 euro ist kein Problem aber die 830,62 euro die machen mir Sorgen.. zumal ich so viel Geld gar nicht mehr zur Verfügung habe.. (alleinerziehend, elternzeit und oben drauf bekomm ich hatz4 aufstockend) nun hab ich gelesen was von Verfahrenskostenstundung im Brief.. drauf hab ich den Anwalt angerufen und gebeten ob er mir dies nicht erklären kann.. naja, viel geholfen hat er mir nicht.. er sagte wenn ich die 81,00 euro ans Gericht gezahlt habe, soll ich dort anrufen und die würden mir hefen bzw sagen was ich machen soll.. hm.. hab dann im Internet geguckt und so ein Formular gefunden, was ich sofort ausgedruckt hab..

alsooo: was bedeutet § 305 InsO.. wär jemand lieb und kann mir vielleicht helfen?

lg

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paps

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #1 am: 13. Mai 2011, 17:06:36 »

Ihr Posting ist nicht ganz nachvollziebar.

Die 6 Jahre müssen Sie trotzdem ableisten.
Es ist lediglich das eigentliche Verfahren vorbei. Sie müssen sich nun noch 5 Jahre wohlverhalten (theoretisch, da...)

da...irgend etwas nicht stimmt.
Wurde denn mit dem Antrag auf Insolvenz kein Antrag auf Erteilung der RSB und Verfahrenskostenstundung gestellt?
Ist die Abrechnung vielleicht nur zur Kenntnis?
Wurde das Verfahren aufgehoben?

Wenn kein Antrag auf Kostenstundung gestellt wurde, müssen Sie dies schnellstens nachholen.
Anderen falls müssen Sie von vorne anfangen, da lediglich eine Einstellung mangels Masse erfolgen wird, wenn Sie nicht zahlen können.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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mamaina

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #2 am: 13. Mai 2011, 21:59:05 »

mir geht es darum, ob jemand sich mit den anträgen der verfahrenskostenstundung auskennt und mir helfen kann..
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Feuerwald

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #3 am: 13. Mai 2011, 23:44:57 »

Ihre Frage(n) lassen sich nicht beantworten, da Sie den Sachstand nicht verständlich erklären.

Fand der sog. Schlusstermin schon statt?

Kann es sein, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten (oder eben nicht angemeldeten) Forderung bereits bereinigt sind und Ihnen nun das Gericht auf Antrag die vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung anbietet, sofern Sie die restlichen Gerichts- und Treuhänderkosten bezahlen?

Vielleicht kommt daher Ihre Aussage: "In April stellten wir einen Antrag auf Restschuldbefreiung, dieser wurde akzeptiert"

Man kann hier nur raten, was bei Ihnen wirklich "los" ist.
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mamaina

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #4 am: 14. Mai 2011, 00:00:26 »

die forderungen sind bereinigt.. sagen wirs mal so.. nun bekam ich halt die "schlussrechnung" 81 euro gericht und die 830,64 euro an den anwalt.. die verfahrenskostenstundung bezieht sich auf die rechnung vom anwalt.. (so wie ich es verstehe) leider kenn ich mich damit überhaupt nicht aus..
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paps

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #5 am: 15. Mai 2011, 11:30:22 »

Dann gibt es also keine Gläubigerforderungen mehr?

Können Sie die Kosten nicht zahlen oder gibt es noch Gläubiger, die nicht angemeldet haben, stellen Sie einen Antrag auf Stundung (findet man im Netz).
Das Verfahren wird dann in die WVP übergeleitet.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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mamaina

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #6 am: 15. Mai 2011, 11:40:06 »

tut mir leid das ich jetzt ein bisschen "laut" werde.. aber meine frage betrug dadrin, dass ich lediglich hilfe brauche für die verfahrenskostenstundung (formular ausfüllen) und nicht um die vertiefung, dass ich noch irgendwo vielleicht schulden habe oder das mit der wohlfühlphasse etc.

ich hab keine gläubiger mehr, alle wurden meinerseits befriedigt, es sind auch keine gläubiger da die nicht angemeldet wurden..

der anwalt und ich haben einen antrag auf restschuldbefreiung gestellt, was auch akzeptiert wurde.. nun sind nur noch geld offen fürs gericht die 81 euro, die ich montag überweisen werde und die 830 euro für den anwalt.. und dafür muss ich einen antrag auf verfahrenskostenstundung stellen..
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Achdujeh

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #7 am: 15. Mai 2011, 15:10:06 »

Ich rate mal ein wenig:

Eine Stundung der Verfahrenskosten existierte bislang für keinen der Verfahrensabschnitte.

Es konnten nach Insolvenzeröffnung alle Gläubigerforderungen beglichen werden.

Daraufhin wurde ein Antrag auf vorzeitige RSB gestellt und diesem wurde entsprochen. RSB ist also erteilt. Das Insolvenzverfahren ist vorbei.

An restlichen Verfahrenskosten sind nun noch 81 Euro offen. Der RA will 830 Euro für seine Dienstleistungen.

Eine Verfahrenskostenstundung nach § 4a InsO kann nur für die Kosten beantragt werden, die im RSB-Verfahren anfallen. So wie es sich liest, geht es also nur um 81 Euro Verfahrens- bzw. Gerichtskosten.

Die RA-Kosten sind vermutlich normale RA-Honorare und haben mit den Verfahrenskosten nichts zu tun. Sie müssen daher beglichen werden. Vielleicht lässt sich der RA auf eine Ratenzahlung ein.

FG Achdujeh
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mamaina

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #8 am: 15. Mai 2011, 15:20:38 »

genau achdujeh..

naja, und im brief stand drin, dass ich halt den antrag auf verfahrenskostenstundung stellen kann um die kosten für den anwalt... dies kann ich auch in raten zahlen.. aber ich bin halt was das schreiben angeht auch ein bisschen durcheinander bzw steig da nicht durch...
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paps

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Re: Verfahrenskostenstundung
« Antwort #9 am: 15. Mai 2011, 19:30:22 »

Wenn Sie eine korrekte Antwort erwarten, dann gestatten Sie uns bitte auch nachzufragen, damit der Sachverhalt korrekt ist.
Nur so kann nämlich auch "richtig" geantwortet werden.

Sie müssen also nicht "laut" werden, wenn erfahrene user oder Moderatoren "nachfragen".

Da Sie den Erhalt der RSB bestätigen, drucken Sie sich einen Antrag auf Verfahrenkostenstundung  von Ihrem Amtsgericht aus.
Füllen Sie diesen aus und beanragen Sie die Ratenzahlung oder Stundung der offenen Kosten(Gericht und Treuhänder).
Das geht formlos.
Fügen Sie Belege über ihre Einkünfte bei.
 
Zitat von: paps
Sind die Verfahrenskosten nach der Erteilung der Restschuldbefreiung noch nicht oder nicht vollständig an die Staatskasse zurückgezahlt, kann für höchstens 48 Monate Ratenzahlung bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Schuldnerin oder der Schuldner nicht in der Lage ist, die noch offenen Verfahrenskosten auf einmal zu bestreiten (§§ 4 b Abs. 1 InsO, 115 Abs. 1 und 2, § 120 Abs. 2 ZPO).
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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