So ganz nachvollziehbar ist es wirklich nicht. Ich sehe das so:
Eine Forderung kann eigentlich nur dann für den Ausfall festgestellt werden, wenn ein Absonderungsrecht besteht, §§ 49 ff InsO. Nach Verwertung wird der Erlös von der angemeldeten Forderung abgezogen und die Differenz nimmt an der Verteilung teil. Meist schreibt der IV diese Gläubiger an, wenn er sich an den Schlussbericht setzt. Fristen gibt es daher naturgemäß keine. Meldet sich der Gläubiger aber auf die Mitteilung des IV nicht rechtzeitig, nimmt er an der Verteilung nicht teil, § 190 InsO.
Bei Leasingverträgen ist der Gegenstand hingegen im Normalfall an den Eigentümer zurückzugeben (Aussonderungsrecht, § 47 InsO). Die Forderung des Gläubigers besteht in der Summe der (abgezinsten) Leasingraten und evtl. eines Restwertes (je nach Vertrag).
Da die Summe der offenen Leasingraten feststeht, kann dieser Teil der angemeldeten Forderung vom IV eigentlich nur festgestellt werden. Es sein denn, es gibt rechnerische Probleme.
Beim Restwert kommt es auf den Vertrag an. Wenn der Verwertungserlös eine Rolle spielt, dann kann dieser Teil der Forderungsanmeldung auch nur festgestellt (nach erfolgten Verkauf) oder bestritten (noch kein Verkauf) werden.
Ich glaube bei Bank/KfW meldet oft die Bank für die KfW an. Abgerechnet wird dann im Innenverhältnis. Absonderungsfälle entstehen durch Sicherheiten. Ohne Verwertung lässt sich aber der Ausfall nur schwer ermitteln. Er kann zur Not geschätzt werden, z.B. bei unverwertbaren Immobilien.
Meiner Meinung nach trifft Ihre Vermutung zu, dass der Schlussbericht erst nach den erforderlichen Verwertungen erstellt wird.