"Die_Anderen..." hat Recht. Die Ummeldung des Fahrzeugs birgt keine Gefahr, da Sie trotz Ummeldung weiter der Eigentümer des Fahrzeugs sind. Bei einem Fahrzeug in der Insolvenz stellen sich viele Fragen:
Ist das Fahrzeug finanziert?
Dann hat der Treuhänder kein Verwertungsrecht, § 313 Abs. 3 InsO. Die Sicherungsgläubigern dagegen darf selbstverständlich von ihrem Absonderungsrecht Gebrauch machen und das Fahrzeug einziehen, sofern Sie mit Zahlungen in Rückstand sind. Im eröffneten Verfahren wäre ggf. mit der Bank zu klären, ob der Vertrag aufrecht erhalten werden kann, wenn die Zahlungen durch einen Dritten erfolgen.
Der Treuhänder würde Sie dann trotzdem auffordern, soweit noch nicht geschehen, dass Fahrzeug umzumelden. Das hat ganz einfach damit was zu tun, dass das Finanzamt die KfZ-Steuer ab Insolvenzeröffnung gegenüber dem Treuhänder geltend macht. Für Verwalter eine unmögliche Situation, die aber leider noch nicht zum BGH gekommen ist. Ab dem Tag der Insolvenzeröffnung ist der Verwalter gem. § 34 Abs. 1 und 3 AO, § 80 InsO i.V.m. § 7 Abs. 1 KraftStG Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer, BFH v. 29.8.2007-IX 4/07.
Ist das Fahrzeug Ihr vollständiges Eigentum, also nicht finanziert?
Dann fällt das Fahrzeug zunächst ersteinmal unter den Insolvenzbeschlag. Sofern Sie das Fahrzeug jedoch zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigen.
§ 811 ZPO - Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
5 ) - bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände
Als Nachweis dient am Besten eine Bestätigung des Arbeitgebers. ACHTUNG: Sobald das Fahrzeug jedoch nicht mehr zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt wird, fällt es zurück in den Insolvenzbeschlag!!! Das wird leier zu oft vergessen!
Sofern Sie es nicht zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit benötigen, müsste das Fahrzeug ggf. seitens des Treuhänders verwertet werden. In der Praxis wird dann oft zunächst versucht, eine schuldnerfreundliche Lösung zu finden, beispielsweise die Verwertung innerhalb der Familie.
Bei den Zahlungen an den Gerichtsvollzieher sehe ich, entgegen meinen Vorrednern keine rechtlichen Konsequenzen. Sofern das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet ist! Die Zahlungen unterliegen jedoch der Anfechtung gem. § 131 InsO, dass ist dann aber das "Problem" des Treuhänders, bzw. der Gläubigerversammlung.