Die Selbständigkeit als Nebenbeschäftigung ergänzend zur abhängigen Beschäftigung ist nicht ganz unkompliziert. Normalerweise werden hier 2 Phasen unterschieden, Selbständigkeit im eröffneten Verfahren und Selbständigkeit in der sog. Wohlverhaltensphase (WVP).
In der WVP muss man die Obliegenheiten erfüllen, dazu gehört eine angemessene Tätigkeit auszuüben und im Falle der Selbständigkeit die Gläubiger nicht schlechter zu stellen als würde man eine angemessen abhängigen Beschäftigung ausüben. Hier hängt viel von den Umständen des Einzelfalls ab, was als angemessen zu sehen ist und ob für eine abhängige Vollzeitbeschäftigung überhaupt Aussichten bestehen. Da das auch noch alles in weiter Ferne ist, lassen wir diese Frage mal vorläufig unbeantwortet.
Wenn nicht vorhanden würde ich zunächst mal die Konten trennen, also ein eigenes Konto führen auf dem auch das Gehalt aus der TZ Beschäftigung überwiesen werden sollte. Wenn ein eigenes Konto vorhanden ist (bei einer Bank bei der man sonst keine Schulden hat, das ist wichtig), kann man dieses in einem zweiten Schritt in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen.
Auf dem P-Konto sind monatlich einkehrende Zahlung bis zu einer Höhe von insgesamt EUR 989,99 vor Pfändungen geschützt und damit auch vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter. Sofern also noch Luft ist, kann man hier durchaus ergänzend selbständig tätig werden. Allerdings muss man ggf. im Rahmen der Verfahrenskostenstundung auch darlegen können, dass eine Vollzeitbeschäftigung mit ggf. höheren Einkünften nicht möglich ist und sich ständig um eine solche Beschäftigung bemühen und die Bemühungen nachweisen können. Sprich also ggf. Bewerbungen schreiben.
Ich habe ein bischen mehr dazu in einem anderen Thread ausgeführt, der Dir möglicherweise etwas zu kompliziert ist und ich da ein paar Verallgemeinerungen vorgenommen habe.
http://www.pleite-was-nun.info/Forum-top-Freigabe-der-selbstaendigen-Taetigkeit-35-InsO-fiktives-Einkommen-7384.html#msg43556Ja und die selbständige Tätigkeit darf nicht ausgeübt werden bevor nicht das Insolvenzverfahren eröffnet wurde da sonst ein Regelinsolvenzverfahren und nicht das vereinfachte Verbraucherinsolvenzverfahren in Frage käme. Wobei ich mich gerade auch frage was da wohl wirklich vereinfacht ist. Meiner persönlichen Meinung nach ist das Regelinsolvenzverfahren um Einiges einfacher.
Rein theoretisch sind die rumliegenden Materialien Insolvenzmasse, können also vom TH beansprucht werden oder an den Schuldner gegen eine angemessen Zahlung auch verkauft werden. Sofern die Materialien im Allgemeinen nicht verwertbar sind, kann man mit dem TH über eine Freigabe aus der Insolvenzmasse gegen einen geringen Betrag verhandeln. Sofern sie unverwertbar sind, kann der TH hier auch die Freigabe ohne Zahlungspflicht erklären aber da wird der sicher verhandeln wollen. Und wenns nur 100 oder 50 EUR sind. Keine Ahnung was das wert ist und wie die Verwertungsaussichten sind, ob also ein Käufer dafür mit wenig Aufwand gefunden wird.
Betreffend der GbR ist es nun so, dass die Gründung nicht vor Insolvenzeröffnung erfolgen sollte aber ich grundsätzlich gegen "Gemeinschaften" Bedenken habe. In den mir bekannten Fällen gibt es nicht ein Fall wo es nicht Streit um Erlöse und Einbringung in der Gesellschaft gibt. Einer tut meistens immer mehr als der andere oder andersrum, bringt sich also weniger ein. Wenn selbständig dann immer alleine auf eigene Kappe.
Und die Schulden beim Finanzamt sind eher unproblematisch.