Die Ablehnung der Forderung durch den IV wird man zumindest auch als rechtskräftige Entscheidung zu werten haben und sofern dass spätestens im ersten Halbjahr 2009 erfolgt ist, wäre die Forderung auch zum 31.12.2012 (spätestens) verjährt.
Käse, Bestreiten oder Ablehnung einer Forderungsanmeldung ist kein rechtskräftiges Verfahren. Für das Ende der Hemmung ist die Beendigung des Insolvenzverfahrens entscheidend, bzw. die öffentliche Bekanntmachung bei Aufhebung oder Einstellung, BGH. Da das Verfahren hier noch läuft, läuft auch die Hemmung. Andere Möglichkeit wäre die Rücknahme der Forderungsanmeldung u.ä.
Die Hemmungsvoraussetzung Anmeldung im Insolvenzverfahren gilt nur für Insolvenzforderungen. § 174 Abs. 1 InsO: Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Alles andere wäre unsinnig, denn Neugläubiger haben andere Möglichkeiten, ihren Anspruch hemmen zu lassen.
Da es hier eine Neuschuld sein dürfte, ist folglich eine Hemmung durch Anmeldung im Insolvenzverfahren nicht möglich.
Die Ausführungen zur Verjährung sind dementsprechend auch wenig überzeugend. Schreiben Sie das bloß nicht so an die Behörde.
Ich habe es oben schon angesprochen. Es geht hier ja wohl um einen Gebührenbescheid einer Behörde oder nicht? Grundlage vermutlich StVZO, StGebO oder sowas schönes. Also wird man wohl auch die Verjährung den entsprechenden Vorschriften entnehmen müssen und nicht dem BGB. Bei der Frist könnten es vier Jahre sein oder nach Landesrecht fünf Jahre, müsste man ggf. noch mal genauer prüfen. Denn der Bescheid ist von Ende Dez. 2007. Wenn der Anspruch auch schon 2007 fällig war, wären 5 Jahre auch schon um. Vorausgesetzt es trifft kein anderer Hemmungsgrund zu.
Wenn Sie sich unbedingt auf Verjährung stützen wollen, dann schreiben Sie nur, Anspruch ist verjährt und keine Hemmung durch Anmeldung, weil nur für Insolvenzforderungen gedacht. Wodurch Sie dann aber zu erkennen geben, dass Sie von einer Neuschuld ausgehen.
Vielleicht können Sie noch hinzusetzen, dass die Forderung an den IV oder die Leasinggesellschaft zu richten wäre. Aber für dieses Argument ist es wohl zu spät.