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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV  (Gelesen 6407 mal)

Leopold Bloom

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Hallo, ich hoffe doch, dass es mein Eröffnungsthread hier in sich hat.

Insolvent bin ich schon länger, ich habe bisher mangels Information über die Rechtslage keinen Insolvenzantrag gestellt.

Ich beziehe sporadisch Hartz IV, im Moment jedoch nicht, nächsten Monat werde ich wohl wieder einen Antrag stellen müssen.
Das liegt daran, dass ich gelegentlich für befristete Aktionen AD-Aufträge erhalte, jeweils, wenn ich einen Auftrag habe, genauer, wenn die Zahlungseingänge aus diesem Auftrag fließen, beziehe ich kein ALG, danach wieder.

Seit längerem schon habe ich eine Geschäftsidee imho mit Potential. Ich habe jedoch keine Chance zur Umsetzung gesehen.
Erst vor ein paar Tagen habe ich in einer Veranstaltung der schuldnerberatung erfahren, dass ich als Selbständiger in Existenzgründung im Insolvenzverfahren so eingestuft werde, als hätte ich eine meiner Ausbildung und meinem Können entsprechende sozialversicherungspflichtige Stelle.

Die Arge stuft mich nun bei Helferjobs ein, obwohl ich das noch nie gemacht habe, da ich keine Berufsausbildung habe: Abitur + abgebr. Studium + danach immer selbständig.
Das würde bedeuten, dass mein pfändbares Einkommen = NULL wäre.

Nach dieser Info (ich suche nur noch eine Bestätigung) habe ich mich entschlossen, umgehend ein Insolvenzverfahren zu beantragen.
Gleichzeitig möchte ich für die Umsetzung meiner Geschäftsidee eine UG (haftungsbeschränkt) gründen.

Meine erste Frage ist:
Macht es einen Unterschied, ob ich zuerst die UG gründe und dann den Insolvenzantrag stelle oder zuerst den Insolvenzantrag und dann die UG gründe?
Für die Gründung rechne ich mit ca. 1.000 €; die sind vorhanden.

2. Frage:
Die Sache verhält sich dann so: Ich bin insolvent, keineswegs jedoch die UG.
Gehe ich also richtig in der Annahme, dass mir der Treuhänder in diesem Fall keineswegs in die Geschäftsführung dreinzureden hat?

3. Frage:
Um zu vermeiden, dass die UG auch gleich Insolvenz anmelden muss, weil das Geschäftsführergehalt nicht ausbezahlt werden kann, habe ich mich dazu entschlossen, das GF-Gehalt keineswegs fix festzulegen, sondern in der Höhe abhängig von den Umsätzen, die ich für die UG einwerbe.
Das ist eine durchaus übliche Vertragsgestaltung bei Geschäftsführern.
Ich denke, nach folgender Faustformel: 1/3 der eingeworbenen Umsätze Gehalt; 1/3 für die Sozialversicherungsbeiträge, Urlaub, Krankheit, Rücklagen; 1/3 Werbungskosten ist die UG auf der sicheren Seite.

4. Frage
Das bedeutet jedoch aller Voraussicht nach und nach Businessplan, dass eine ziemliche Zeitlang mein Gehalt nicht ausreichen wird, um damit meinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Gibt es bereits Erfahrungen, wie die Arge in einem solchen Fall reagiert?

und dann noch gleich eine 5.Frage
(wobei ich mir nicht sicher bin, ob diese in dieses Forum gehört oder besser in ein Existenzgründerforum. Deswegen habe ich sie in Klammern gesetzt.
Ich kann unmöglich alle anfallenden Aufgaben zugleich erledigen, schn allein deswegen nicht, weil ich als Person nicht an 2 Orten gleichzeitig sein kann.
Ich werde also von Anfang an Mitarbeiter benötigen, kann aber unmöglich Gehalt zahlen.
Also werde ich sie als Kommanditisten an der UG beteiligen, wodurch die UG zu einer UG & Co.Kg wird.
Dass ich Leute finde, die ich von meiner Idee überzeugen kann traue ich mir zu, aber was sagt die Arge dazu?)

So, das wars fürs Erste. Bin gespannt auf die Antworten!

Mit Dank  und Gruß
Leopold Blum

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paps

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Re: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV
« Antwort #1 am: 12. Juni 2009, 23:22:55 »

Ich hoffe, dass Feuerwald sich dem Tread annimmt.

Aus meiner Sicht ist es besser nach der Eröffnung den Schritt zu wagen, da die "Frontverhandlungen" mit dem TH/IV besser eingeschätzt werden können.

Erfolgt nämlich keine Freigabe wird es immer am IV/TH liegen, welcher Unterhalt kommt.
« Letzte Änderung: 12. Juni 2009, 23:29:32 von paps »
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Leopold Bloom

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Re: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV
« Antwort #2 am: 12. Juni 2009, 23:39:06 »

Verständnisfrage:

Welche Freigabe?

Gruß
Leopold Bloom
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paps

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Re: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV
« Antwort #3 am: 13. Juni 2009, 11:45:27 »

In Abhängigkeit Ihrer Position in der UG gilT.
Sind Sie angestellter. nicht mehrheitlicher Geschäftsführer bleibt alles wie gehabt.

Anders, wenn Sie als selbständiger im Rahmen Ihrer Tägigkeit einzustufen sind.
Wenn Sie vor der Eröffnung ein Gewerbe beginnen, müßte dieses nach §35 InsO freigegeben werden.
Erfolgt dies nicht, wird der IV als Ihr Vermögensverwalter auch die Finanzen aus der selbständigen Tätigkeit verwalten müssen.
« Letzte Änderung: 13. Juni 2009, 11:58:52 von paps »
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Feuerwald

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Re: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV
« Antwort #4 am: 13. Juni 2009, 12:11:55 »

Zur Freigabe der selbständigen Tätigkeit und Abführungspflicht könnte man seitenweise Abhandlungen schreiben. Ich beschränke mich mal auf Satz und Pfeffer:
 
Phase Insolvenzverfahren – von Eröffnung bis Aufhebung 

-> Die Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO im Insolvenzverfahren ist ein „kann passieren“, im Grunde der beste Weg, leider jedoch nicht zu erzwingen. Die Abführungspflicht im Fall der Freigabe ergibt sich gem. § 295 bs. 2 InsO, wobei ... da gibt es natürlich ganz besonders schlaue IVs/THs, die meinen zwar die Freigabe der Selbständigkeit (insb. hinsichtlich der Kosten) zu erklären, jedoch den Unterlohn davon loszulösen. Das geht natürlich nicht. OK, wenn freigegeben wird, kann man wunderbar (weiter) arbeiten. Falls nicht, muss man in den Dialog mit dem IV/TH treten, einen Konsens finden oder zur Not eine Entscheidung gem. § 850i ZPO herbeiführen bzw. ein sonstiges Gebilde / Konstrukt schaffen.  Irgendwie es immer.
 

Wohlverhaltensphase – nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

-> Einer Freigabe bedarf es dann nicht mehr. Abführungspflicht gem. § 295 bs. 2 InsO.


UG vor / nach Eröffnung:

-> Die Geschäftsanteile einer Kapitalgesellschaft könnten im Eröffnungsfall ggf. zur Masse gezogen werden, soweit diese denn verwertbar sind.
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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Leopold Bloom

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Re: Danke, aber verstanden hab ichs noch nicht
« Antwort #5 am: 13. Juni 2009, 12:42:42 »

In Abhängigkeit Ihrer Position in der UG gilT.
Sind Sie angestellter. nicht mehrheitlicher Geschäftsführer bleibt alles wie gehabt.

Ich bin zunächst Alleininhaber, einziger Gesellschafter und Geschäftsführer.
Möchte aber sobald wie möglich Kommanditisten mit onboard nehmen.

Anders, wenn Sie als selbständiger im Rahmen Ihrer Tägigkeit einzustufen sind.

Ich bin seit ewigen Zeiten selbständig und habe ein Gewerbe angemeldet. Die UG-Gründung ist geplant.

Wenn Sie vor der Eröffnung ein Gewerbe beginnen, müßte dieses nach §35 InsO freigegeben werden.

Und genau das verstehe ich nicht. Was bedeutet das, "freigeben"?
Nebenbemerkung: Die UG hat keinerlei Schulden und es handelt sich um eine Existenzgründung.


Erfolgt dies nicht, wird der IV als Ihr Vermögensverwalter auch die Finanzen aus der selbständigen Tätigkeit verwalten müssen.

Kann er gerne, aber die Finanzen der UG? Ich würde doch sagen, die gehen ihn nichts an.

Die Situation ist doch so klar wie Kloßbrühe:
Ich bin seit Jahren faktisch insolvent und muss nur noch den Insolvenzantrag stellen.
Das wird dann eben für alle Seiten eine Null-Insolvenz.

Wir können es auch so belassen wie bisher:
Ich hab immer mal wieder AD-Jobs, aber nur so viel, dass ich mich gerade erhalten kann, alle paar Jahre werde ich vorgeladen zur Abgabe der Meineidesstattlichen Versicherung, und wies der Zufall so will, hab ich zu diesen Zeiten halt gerade niemals einen Job, sondern beziehe Hartz IV.
Bis jetzt habe ich auch noch keinen GV erlebt, der Lust hatte, mich auf den Kundenbesuchen zu begleiten und aufzupassen, ob ich mittags um 14 Uhr aufhöre oder noch Termine um 20 Uhr habe.

So, und jetzt komme ich mit meiner Geschäftsidee. Kann gutgehen, muss aber nicht.
Vor allem kann mich keiner zwingen, kreative Geschäftsideen zu entwickeln.
Wenn sie gut geht, verzichte ich auf die Restschuldbefreiung.
Das einzige, was ich dafür möchte, ist freie Hand.
Wenn ich so arbeiten könnte, mit einem, der aufpasst und mir Anweisungen gibt, dann wäre ich schon lange Angestllter.

Ich schreibe das so ausführlich, damit du meine Verhandlungsposition gegenüber Gericht und IV kennst.
Das ist doch ein Angebot, zu dem man einfach nicht nein sagen kann?

Am liebsten wäre mir, ich würde das dem IV und dem Gericht so knallhart auf den Tisch legen wie hier; ich frage mich aber, ob das taktisch unbedingt geschickt wäre oder wie ich am besten vorgehe, dass die von sich aus auf die Idee kommen, wie die Verhältnisse sind, ohne dass ich zu direkt werden muss.

Gruß + danke für deine Antworten!
Leopold Bloom

PS: Wie schafft man die Smileys in den Tekt? Mit drag&drop bekomme ich nur die Charakteristik des Smileys, nicht jedoch den Smiley selber. Leo
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Re: Gründung einer UG, Antrag auf Insolvenzverfahren bei Hartz IV
« Antwort #6 am: 13. Juni 2009, 19:44:23 »

Ah, endlich mal ne Frage, die ich beantworten kann.

Um nen Smilie einzufügen muss dieser nur angeklickt werden. Der Smilie selber wird während des Schreibens allerdings nicht angezeigt, sondern nur der Code dafür. Erst in der Vorschau kannst du dir dann den grafischen Smilie anschauen.

Beispiel: :juchu: wird dann zu  :juchu:
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