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Autor Thema: Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände  (Gelesen 3090 mal)

Hester

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Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände
« am: 26. Juli 2011, 17:57:28 »

Hallo, ich habe noch mal eine Frage in eine andere Richtung. Ich mußte alle meine Vermögenswerte angeben. Dazu auch Haushaltsgegenstände die das "normale" übersteigen. Was ist damit gemeint ? Ich meine zum Beispiel Möbel die höher wertig sind weil sie von einem Desinger gemacht worden sind. Beispiel 1 normales Bücherregal das 2004 mal 2000 Euro gekostet hat. Oder ein Markenporzellan ? Kann das verwertet werden ? Was ist wenn ich zum Beispiel bei meinem Mann während der Insolvenz ausziehe und der Hausrat geteilt wird, kommt dan der Treuhänder wieder und kontroliert was er verwerten kann ?

Vg Iris
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horst69

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Re: Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände
« Antwort #1 am: 26. Juli 2011, 19:05:10 »

Das sind Gegenstände des täglichen Bedarfs, diese werden nicht gepfändet weil es keinen Sinn macht.

das normale übersteigen würde z.B. teurer Goldschmuck, Picasso an der Wand.


Keine Panik, die Möbel werden nicht abgeholt und falls man doch etwas hat was vielleicht höherwertig ist, schafft man es einfach aus der Wohnung wenn der IV sich ankündigt  :biggrin:
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Insoman

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Re: Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände
« Antwort #2 am: 26. Juli 2011, 19:05:42 »

§ 812 ZPO Pfändung von Hausrat
Zitat
Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, sollen nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht.

in Verbindung mit

§ 803 ZPO Pfändung
Zitat
(2) Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn sich von der Verwertung der zu pfändenden Gegenstände ein Überschuss über die Kosten der Zwangsvollstreckung nicht erwarten lässt.

besagt, dass es i.d.R. zu Pfändung von Hausrat nicht kommt-
nur in Ausnahmefällen, wenn es sich um sehr hochwertige Luxusgüter handelt, kommt eine Pfändung in Frage...
Die von Ihnen angesprochenen Gegenstände, wenn sie auch einen hohen ideellen Wert haben, sind für die Pfändung sicherlich uninteressant
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...wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt...
 

Hester

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Re: Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände
« Antwort #3 am: 26. Juli 2011, 22:03:05 »

Hallo, vielen Dank für die Antworten. Zur Zeit gehört mir nicht viel. Aber wenn mein Mann ich wie besprochen im Januar 2012 die Scheidung einreichen und ich ausziehe werden wir den Hausrat teilen. Da das meiste mal richtig Geld gekostet hat macht mir halt Sorgen. Gut die Möbel auch wenn sie noch so teuer waren sind alle so um die 8-10 Jahre alt. Und neue werde ich mir die nächsten 7 Jahre sowie so keine leisten können. Also bräuchte ich mir nur Sorgen machen wenn ich zum Beispiel einen Perser Teppich oder teueren Schmuck hätte ? Habe ich nicht also uninteressant. Kommt ein Treuhänder bei einer Scheidung eigendlich nochmal vorbei ? Ich denke das er sich doch mit Sicherheit dafür interessiert ob sich meine Vermögensverhältnisse daruch verbessert haben ? Obwohl das sowieso nicht der Fall sein wird. Die werden sich eher noch verschlechtern wenn ich mich mit 1040 Euro alleine rumschlagen muss und noch Miete bezahlen muss. Wie ist das eigendlich ? Mein Mann wird die ab dem 15.08 2011 wieder arbeitslos ein und etwa 650 Arbeitslosengeld bekommen, zählt er dann zu den unterhaltsberechtigten Personen bis zur Trennung ?  VG
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Fallera

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Re: Insolvenz und Eigentum bzw. Einrichtungsgegenstände
« Antwort #4 am: 26. Juli 2011, 22:16:02 »

Genau, wenn Sie nicht irgendwo ein van Gogh hängen haben, interessiert den TH Ihre Einrichtung nicht.
Das ein TH im privaten Bereich überhaupt pfändet halte ich für nicht sehr wahrscheinlich, da hier der Aufwand für den zu erzielenden Wert in keinem Verhältnis stehen würde.

Ich kann aus Erfahrung sagen, dass der TH sich für Ihre Scheidung nur in sofern interessieren könnte, als das Ihr Mann als Unterhaltsberechtigter bei Ihnen evtl. rausfällt. Vorbeikommen wird er deshalb mit Sicherheit nicht mehr.

Generell kommt es darauf an, was im Scheidungsurteil steht! Ist dort nachehelicher Unterhalt vereinbart, ist er weiter Unterhaltsberechtigt, wenn nicht, dann eben nicht. Aber solange sie nicht geschieden sind, sind sie sich weiterhin unterhaltspflichtig (Trennungsunterhalt).
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