"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Einstellen neuer Themen:
bitte wählt eine aussagekräftige Überschrift! Titel wie "Bitte helft mir!", "Ich habe Schulden!", "WICHTIG!", "Was meint Ihr?" o. ä. werden erfahrungsgemäß seltener beachtet / aufgerufen und sind nicht erwünscht. Ebenfalls nicht erwünscht sind Überschriften, die ausschließlich neugierig machen sollen und gegenteiligen Inhalt aufweisen. Dies schließt auch den Einsatz von durchgehender Großschreibung in Überschriften ein.

Autor Thema: Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte im laufenden Insolvenzverfahren (IK)  (Gelesen 6281 mal)

FRN

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 13

Hallo,

Eröffnung meines Verfahrens IK = 2004 - derzeit noch nicht geschlossen bzw. aufgehoben.

Gibt es zwischenzeitlich eine eindeutige Rechtssprechung, welche die Eintragung eines Freibetrages (Werbungskosten, Behindertenfreibetrag - Kind) auf der LSK absichert und dem TH während des laufenden Verfahren daran hindert, diesen in Eigeninitiative streichen zu lassen?

Aktenzeichen = AG Dortmund, Beschluss vom 31.03.2002 – 257 IK 17/00 = bislang der einzige mir bekannte Hinweis, der dieses im Umkehrschluss durchaus zulässt. Hier geht es darum, dass eine in IK befindliche Person eine Rückerstattung der Steuern aufgrund erhöhter Werbungskosten einfordern wollte, um somit eine Massezugehörigkeit zu verhindern. Ihm wurde innerhalb der o.g. Rechtssprechung dieses verwehrt - mit dem Hinweis - dass er sich ja hätte einen Freibetrag auf der LSK eintragen lassen können, schließlich hätte er wissen müssen, dass es zu einer solch hohen Erstattung kommt.

Mein TH ließ meinen Freibetrag eigenhändig streichen(Besuch bei meinem Arbeitgeber - Aushändigung der LSK, anschließend FA zur Streichung und zurück zum AG).

Ist dieser Vorgang rechtens? Wäre m.E. nicht vereinbar mit der o.g. Rechtssprechung. Kann mir hier Jemand helfen?

Wie ist es mit dem Behindertenfreibetrag meines Kindes - ebenfalls Massezugehörig????? (Kindergeld und Kindesunterhalt gehören ja ebenfalls ausschließlich dem Kind)

Bin etwas Hilflos - vielleicht hat Jemand in diesem Forum einen guten Rat für mich.

Vielen Dank - FRN
« Letzte Änderung: 07. Januar 2010, 04:40:41 von FRN »
Gespeichert
 

Insokalle


Rechtsprechung hierzu ist mir nicht bekannt. Normalerweise ist die Eintragung von Freibeträgen bei Lohnpfändungen für einen Gläubiger günstiger, da der Nettolohn und damit auch das pfändbare Einkommen steigen.

Das Vorgehen des TH halte ich für unzulässig. Wenn er meint, Freibeträge streichen zu müssen, dann bedarf es m.E. eines Antrages und eines Gerichtsbeschlusses. Wir leben ja nicht in freier Wildbahn. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass ein solcher Antrag Erfolg hätte, vielleicht deswegen die Aktion. Ich sehe das auch so, dass der Schuldner bestimmen kann, ob und welche Freibeträge eingetragen werden. Gegenteiliges habe ich noch nicht vernommen.
Im Gegenzug muss er außerdem damit rechnen, dass der Schuldner einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Einkommens stellt.

Es wäre zu überlegen, ob Sie nicht schlichtweg die Karte einfach wieder zurückändern. Der Freibetrag für das Kind ist doch sicher von der Gemeinde schon seit Jahren eingetragen.

Außerdem würde ich eine Beschwerde an das Insolvenzgericht schreiben, dass hier ein TH womöglich im rechtsfreien Raum agiert.
Gespeichert
 

communicator


Hallo,

die Frage ist ja eigentlich, was Sie sich von dem Freibetrag erwarten?

Der auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibetrag mindert Ihre Steuerlast, das heisst Sie verdienen dadurch mehr Netto, was wiederum heißt, der ganze finanzielle Vorteil kommt den Gläubigern zugute!

Würden Sie keinen Freibertrag eintragen lassen, würde beim nächsten Lohnsteuerjahresausgleich eine Auszahlung erfolgen, die aber auch an die Gläubiger geht.

Es spielt somit keine Rolle wie Sie es machen, der unpfänbare Betrag, den Sie ausgezahlt bekommen bleibt immer gleich.

Ich würde auf jeden Fall (behindertes Kind) einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Einkommens stellen.

In meinem Fall hat der TH den Freibetrag nicht gestrichen, er meinte es würde aufs selbe rauskommen, habe den Freibetrag dann aber selbst vom Finanzamt streichen lassen.



Gespeichert
 

makro

  • Gast



Würden Sie keinen Freibertrag eintragen lassen, würde beim nächsten Lohnsteuerjahresausgleich eine Auszahlung erfolgen, die aber auch an die Gläubiger geht.



Das sieht aber in der WVP anders aus, da kann eine Erstattung einbehalten werden, ausser das Finanzamt ist einer der Gläubiger.
Gespeichert
 

Insokalle


Ja, genau. Rechnerisches Vergleichen und taktisches Vorgehen bzgl. Freibeträge etc. wurden hier erst kürzlich diskutiert. Wenn der Fragesteller eh kein pfändbares Einkommen erzielt, fährt er mit den Freibeträgen besser.
Aber ein IK-Verfahren wie hier, das offenbar nicht zum Abschluss gebracht wird, stimmt mich sehr bedenklich. Schielt der TH nur auf die Steuererstattungen oder auch auf höhere Gebühren? Die bisher nicht erfolgte Verfahrensaufhebung könnte man vielleicht bei Gericht ebenfalls zur Sprache bringen.
Gespeichert
 

FRN

  • Newbie
  • *
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 13

Hallochen,

vielen Dank ersteinmal für die zahlreichen Antworten.

Ein Freibetrag im laufenden Verfahren ist immer günsiger, da aufgrund des höheren Nettos nur der halbe Betrag in die Pfändung geht. Die andere Hälfte darf ich somit behalten (aktueller pfändbarer Betrag = ca. 250,00 monatlich - ohne Freibeträge). Das macht natürlich nur Sinn in einem laufenden Verfahren, welches auch künftig nicht abgeschlossen wird - aus welchen Gründen auch immer. In der Wohlverhaltensperiode macht es keinen Sinn mehr, da in diesem Abschnitt der komplette Rückzahlungsbetrag in die eigene Tasche fließt, d.h. hier ist weder ein Gläubiger noch der TH daran beteiligt.

Ich habe aktuell das zuständige Gericht angeschrieben - auch auf diese unwahrscheinliche Verfahrenslänge hingewiesen - in diesem Zusammenhang um eine Begründung gebeten. Ebenso habe ich um Klärung wegen eigenmächtiger Streichung des Freibetrages durch den TH, Klärung des Behindertenfreibetrages etc. gebeten und zusätzlich um einen pers. Termin beim zuständigen Rechtspfleger - mit Akteneinsicht.

Mein Freibetrag ist übrigens so gewählt gewesen, dass bei Abgabe der Steuererklärung immer noch ein Guthaben von ca. € 500,00 zu erwarten war (jährlich). In diesem Zusammenhang habe ich um die Kopien der eigentlich bereits vorliegenden Steuerbescheide der releventen Jahre gebeten - Begründung hier: Einkommensnachweise incl. abgesetzter Werbugskosten, etc. Soweit ich weiß, stehen mir auch innerhalb des Verfahrens die Kopien der bescheide zu, auch wenn ich selbst die Steuererklärungen nicht gefertigt habe. Vielleicht hilft das, um ein wenig Licht ins Dunkel zu bekommen.

Ich melde mich bei Antwort - vielen Dank ersteinmal für Eure Bemühungen.

Gruss FRN
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz