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Autor Thema: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?  (Gelesen 9205 mal)

Tommy

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Hallo und guten Abend!

Mein Verwalter und mein Anwalt sind der Meinung:
( Zitat des Anwaltes)
"die Mehrarbeitsstunden sind vom Brutto zu bereinigen.  Offensichtlich glauben Sie irgendwelchen Quellen aus dem Internet mehr als Ihrem Anwalt! Im übrigen empfehle ich Ihnen, die von Ihnen selbst angegebene Internetseite der Forums-Schuldnerberatung aufzusuchen.  Aus dieser ergibt sich nämlich unschwer, dass ein Abzug vom Bruttoeinkommen zu erfolgen hat. "

Ich las aber:
"Vom ausbezahlten Netto werden die nicht pfändbarebn Bestandteile abgezogen und vom diesem bereinigtem Netto wird dann der Pfändungsbetrag festgelegt"

Vielleicht interpretiert mein Anwalt dies anders:
Unpfändbar sind nicht nur die Zuschläge für die Mehrarbeit, sondern die Hälfte der Gesamtvergütung für die Überstunden.  "Zur Berechnung des unpfändbaren Teils wird auf den Bruttobetrag der Vergütung abgestellt. "

Aber wo finde ich eindeutig etwas, wie dies in der Praxis zu handhabem ist? Ich möchte dies dann vorlegen können.

Grüße
Tommy
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paps

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #1 am: 18. Oktober 2007, 20:52:03 »

eigentlich ist das ja eindeutig geregelt:
Zitat
§ 850e
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:
   1.    Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
      a)    nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
      b)    an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
   
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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Tommy

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #2 am: 18. Oktober 2007, 21:10:31 »

Hallo Paps,

danke für Deine Antwort! Aber auf mein Beispiel bezogen bleiben doch noch Fragen.
Wird der Bruttoüberstundenvergütungsbetrag zur Hälfte als pfändungsfrei angesehen und vom Nettolohn abgezogen und daraus der Pfändungsbetrag erhoben?
Falls ja, wie kann ich dies eindeutig und glaubhaft den Advokaten vermitteln?

Grüße
Tommy
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paps

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #3 am: 18. Oktober 2007, 21:55:24 »

Das steht ja m.E eindeutig am Anfang.
"nicht mitzurechnen sind...
Das heißt also brutto.
1.) Netto kann nicht gemeint sein, da dies bei jedem wegen der Höhe der KK-Beiträge und des individuellen Steuersatzes unterschiedlich ist.
2.) Da auch von der Mehrarbeit Sozialabgaben und Steuern zu zahlen sind, können Sie natürlich erst im Nachgang bereinigt werden.
3.) Ist die Nettoberechnung umständlich und führt zum selben Betrag, da wie bereits beschrieben ja die Abgaben abzuziehen sind.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

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agent_haribo

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #4 am: 19. Oktober 2007, 12:24:14 »

Hallo!

Es gibt keine Pfändungsfreistellung für Vergütung aus Überstunden.

Maßgeblich ist das monatliche Nettoentgelt bereinigt um Abzüge aus Vermögensbildung.

siehe www.google.de "Pfändungsfreigrenze" oder "Pfändungsrechner"

MfG

agent_haribo

PS: Die Pfändungsfreigrenzen gelten nur bei Drittgläubigern und nicht bei Unterhaltsberechtigten
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Bea

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #5 am: 19. Oktober 2007, 20:16:30 »


Hallo Tommy,
bezüglich deiner Frage verweise ich auf §  850 a der Zivilprosessordnung. 
Voll pfändbar sind Zuschläge für Nacht-, Schichtarbeit sowie Zuschläge für Arbeit an Sonn- und Feiertagen.
Unpfändbar sind zur Hälfte die für Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens.
Es kommt auf das bereinigte Nettoentgelt an; eine Bruttopfändung ist nicht machbar.

Viele Grüsse
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Bea
 

acer

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #6 am: 18. November 2007, 09:45:57 »

Hallo Bea

Heist das konkret das mein Lohn für Überstunden nur zu 50%  gepfändet werden kann.
wenn das so ist hat mein IV zu viel geld einbehalten.

Danke für deine ( eure) antworten
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Bea

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #7 am: 22. November 2007, 20:27:27 »

Sorry, dass ich erst heute auf deine Frage antworte aber ich habe zur Zeit selbst Stress wegen meiner Insolvenz und kämpfe mich so durch.   Denke wenn ich mit der Wohlverhaltensperiode fertig bin werde ich Fachanwältin für Insolvenzrecht :wink:
Also Mehrarbeitsstunden sprich Überstunden dürfen nur zu 50% gepfändet werden.   Du solltest dich mit deinem  Insolvenzgericht - nenne das Aktenzeichen und verlange den zuständigen Sachbearbeiter - in Verbindung setzen und deine Sache ansprechen.   Nicht jeder Insolvenzverwalter - Treuhänder - arbeitet korrekt.   In interessiert es nicht ob die Pfändung bei dir rechtens vollzogen wurde.   Aber dein Arbeitgeber hat dann nicht richtig gepfändet denn unterscheide: Die Pfändung wird vom Arbeitgeber vollzogen, der berechnet das pfändbare Gehalt und führt es an den Treuhänder ab.   Nicht er pfändet in dein Gehalt sondern läßt den pfändbaren Betrag auf das unter deinen Namen angelegtes Treuhandkonto überweisen und verteilt dann die sogenannte Masse. 
Du hast aber auch die Möglichkeit, das Arbeitsgericht "anzurufen" und damit meine ich, eine Klage zu erheben und den pfändbaren Betrag überprüfen zu lassen. 
Meines Erachtens hast du da super gute Chancen, denn die Pfändung ist in der ZPO geregelt.   Hoffe, ich habe mich verständlich genug ausgedrückt. 
Viele Grüsse
Bea
« Letzte Änderung: 22. November 2007, 20:29:02 von Bea »
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acer

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #8 am: 03. Dezember 2007, 13:42:16 »

Hey Bea
Danke für deine Antwort.
konte leider erst jetz antworten da ich in DK Arbeite und nur alle 2 Wochen zu hause bei Familie bin.

Dan werde ich dem Verwalter mal Feuer unterm hintern machen.
Da ich mit ihn Übereingekommen war das ich den Pfändbaren betrag Selber abführe damit mein Dänischer Arbeitgeber keinen Stress bekommt, kann ich nur sagen das mein Verwalter mich gans sChon abgezogt hat und das Schon seit 1/2 Jahr
aber Schaden macht Klüg

so schönen Tag noch
Werde mal ein Schreiben aufsetzen.
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Bea

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Re: Wie berechnet man die pfändungsfreie Überstundenvergütung?
« Antwort #9 am: 03. Dezember 2007, 20:32:12 »

Hey Acer,
ich drücke dir ganz fest die Daumen.  Würde mich sehr freuen, wenn du mir eine Rückmeldung deiner Aktivitäten und Erfolge zukommen läßt.
Viele Grüsse
Bea
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Bea
 
 

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