Also abwählen kann der Schuldner den IV nicht, es kann ein anderer gewählt werden durch die Gläubiger nach §57 InsO oder das Insolvenzgericht kann den IV entlassen oder gegen ihn Zwangsgelder festsetzen wenn er sich pflichtwidrig oder treuwidrig verhält (§59 InsO).
Aber der Gang zum Insolvenzgericht bei solchen Problemen ist natürlich immer der richtige Weg. :thumbup:
Generell ist es so, dass sich Freigabe und Fortführung durch den Schuldner unter Gewährung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse gegeneinander ausschließen. Bislang wurde ja offenbar auch genügend Masse erzielt um den Betrag für den Unterhalt auszuzahlen und einen Beitrag zur Insolvenzmasse zu leisten. An und für sich richtig.
Die Zahlung von Unterhalt muss ja letztlich die Gläubigerversammlung beschlossen haben. Das kann der IV nur vorläufig bis zur nächsten Gläubigerversammlung und wird er auch sinnvollerweise nur tun, wenn dadurch die Masse insgesamt gemehrt und nicht geschmälert wird. Sonst macht er sich regresspflichtig gegenüber den Gläubigern.
Tatsache ist aber auch, dass ein Unterhalt wohl kaum gezahlt werden kann wenn er die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit übersteigt. Meiner Meinung nach hätte der Unterhalt zunächst erstmal gekürzt werden müssen. Aber vielleicht ist gerade das jetzt ein idealer Aufhänger um eine Freigabe der selbständigen Tätigkeit zu erwirken. Die Freigabe muss nach §35 unverzüglich erfolgen, also freigegeben oder die Freigabe abgelehnt werden vom IV und zwar unverzüglich. Hier am Besten ein Einschreiben schicken und bei Untätigkeit ans Gericht wenden.
Es bleibt allerdings zu klären ob die Ertragslage der selbständigen Tätigkeit ausreichend für die erfolgreiche Fortführung ist, also ob man (zumindest zu einem großen Teil) davon leben kann. Zum Einen wird der IV dies regelmäßig mit einer Zahlungsaufforderung verbinden die sich an einem fiktiven Einkommen aus abhängiger Beschäftigung ergibt bzw. von ihm geschätzt wird, zum Anderen wird auch die ARGE nur dann ein Interesse an der selbständigen Tätigkeit haben, wenn diese weitgehend den notwendigen Unterhalt bietet so dass auf lange Sicht nur noch Zuschüsse von der ARGE zu zahlen sind. Hier gilt es zu beachten, dass bei Freigabe der evtl. an die Masse zu leistende Betrag aus dem nichtanrechenbaren Einkommen zu erwirtschaften ist (100 EUR Freibetrag pro Monat sowie 20% Freibetrag bis 1000 EUR Einkommen pro Monat, also je nach Einkünften zwischen 100 und 280 EUR im Monat).
Betreffend der ARGE ist es so, dass diese ggf. einen Vorschuss zahlen muss, wenn der Antrag nicht gänzlich unbegründet ist. Diese Leistung kann SOFORT beantragt werden und eine Auszahlung ist auch als Sofortmassnahme zu bewilligen, die ARGEN haben dafür eigenen Kassen zur Auszahlung. Also dringenden Termin vereinbaren und Sofortleistung nach §42 SGB I beantragen:
§ 42
Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags.
(2) Die Vorschüsse sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit sie diese übersteigen, sind sie vom Empfänger zu erstatten. § 50 Abs. 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.
(3) Für die Stundung, Niederschlagung und den Erlaß des Erstattungsanspruchs gilt § 76 Abs. 2 des Vierten Buches entsprechend.
Generell wird die ARGE sich mit der selbständigen Tätigkeit nur zufrieden geben, wenn diese auch genügend Ertrag abwirft, also ggf. auf Dauer nur ein Zuschuss zu gewähren ist um den Lebensunterhalt zu sichern. Anderenfalls drängen sie evtl. auch parallel zur Bewerbung um eine abhängige Beschäftigung. Das ist natürlich auch vom Alter abhängig.