Hallo noch mal,
die Posse geht weiter, wie geraten habe ich die TH nach der Begründung gefragt.
Wortlaut in etwa: "Ich kann hier zum einen keine Obliegenheitsverletzung nach §295, die zu der Versagung der RSB führen könnte erkennen und zum anderen handelt es sich bei der Versicherung XY um keinen Insolvenzgläubiger. ... Da es sich bei der Vers wie gesagt, nicht um einen Insolvenzgläubiger handelt, würde es mich doch sehr verwundern, wenn diese von Ihnen über eine mögliche RSB oder andere Einzelheiten in meinem Verfahren informiert werden würden."
Wohl leicht Aagepi..te Antwort lautete nun: "selbstverständlich können Neugläubiger auf Anfrage über Restschuldbefreiungsanträge ect. und Insolvenzgläubiger über Versagungsgründe informiert werden. Ferner wurden Sie lediglich der Kenntnis halber informiert, dass "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Das die Vers XY einen Versagungsantrag stellen kann, stand nie im Raum."
Was soll ich davon halten?
"selbstverständlich können Neugläubiger auf Anfrage über Restschuldbefreiungsanträge informiert werden."
Ach ja ist das so? Was hat ein Neugläubiger mit meinem Insoverfahren zu tun, bei dem er kein Gläubiger ist??? Kann der TH da einfach so Informationen herausgeben? Wo bleibt denn da der Datenschutz?
"Ferner wurden Sie lediglich der Kenntnis halber informiert, dass "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Das die Vers XY einen Versagungsantrag stellen kann, stand nie im Raum."
Hier wurde auf meine Frage, wie sie das ausserhalb des §295 begründet gar nicht eingegangen, daher werde ich hier wohl erneut nachfragen müssen. Und zum Thema "stand nie im Raum", natürlich stand das im Raum so wie sie ihre erste eMail formuliert hatte, das sehe ich nun ja schon fast als bewusste Fehlinformation mit dem Versuch der Einschüchterung an, oder?
Hier meine erneute Antwort an die TH
..hier muss ich leider zum Verständnis noch einmal nachhaken, denn ich wurde anders beraten und habe die Versagensgründe nach § 295 (andere gibt es ja wohl nicht?) anders verstanden.
Wie soll die rechtliche Grundlage für Ihre Aussage
"..dass "Neuschulden" grundsätzlich auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können."
lauten?
So nun haben wir es uns wahrscheinlich mit unserer TH verscherzt, aber ich hatte mich in meiner eMail schon sehr zurückgehalten. Ich möchte das geklärt wissen.
Vielen Dank und Gruß
planlos