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Autor Thema: Gläubigerbevorzugung durch vermögenswirksame Leistungen???  (Gelesen 1941 mal)

ickebins

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Hallo, ich habe eine dringende Frage, die mir sehr unter den Nägeln brennt.
 Inso eröffnet im Juni 2009, Verfahren läuft, Immobilie verkauft, so daß wir in Kürze mit dem Schlußtermin rechnen.

Die Gläubigerbank hatte in 2008 das gesamte Kredit und Kontenpaket gekündigt und ich hatte vor Insoeröffnung auch meinen Arbeitgeber angewiesen, die vwL an die Gläubigerbank bzw. den dortigen Bausparvertrag, der meines Wissens ja nicht mehr existieren dürfte, nicht mehr zu zahlen. Wie ich jetzt feststellen mußte, läuft die Zahlung der vwL trotzdem weiter auf diesen Vertrag!!! (mtl. 6,65 EUR) Mein Insoverwalter hat die Gehaltsabrechnungen komplett ab Januar 2009 vorzuliegen und ihm ist demzufolge auch dieser Umstand dem Grunde nach bekannt.....

Ich habe jetzt meinen Arbeitgeber erneut angewiesen, die Zahlung einzustellen, diesmal habe ich zumindest eine Empfangsbestätigung meiner Bitte ......

Stellt das alles bereits eine Gläubigerbevorzugung dar???? Muß ich das noch einmal dem Insoverwalter melden?

Ich bin fix und alle..... :cry: :cry:

Was kann mir jetzt passieren???? Ich habe für die erste Bitte keine Bestätigung, ich habe es im Rahmen meiner Reisekostenabrechnung abgesandt und selbst die kam erst auf wiederholte Erinnerung......
Ich könnte nur noch heulen.... :Oh_no:  :cry: :cry:
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malud

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Re: Gläubigerbevorzugung durch vermögenswirksame Leistungen???
« Antwort #1 am: 16. Mai 2010, 10:30:57 »

Nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO darf der Schuldner nur den Insolvenzgläubigern keinen Sondervorteil verschaffen. Insolvenzgläubiger sind nur diejenigen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Ohne das abschließend geprüft zu haben: Der Empfänger der vermögenswirksamen Leistungen dürfte bereits kein Insolvenzgläubiger sein, weil der Anspruch auf die jeweiligen Sparraten monatlich neu entstehen dürfte. Zudem sind die monatlichen Sparraten nicht pfändbar und gehören damit gemäß § 36 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Zahlungen, die nicht die Insolvenzmasse berühren, können auch nicht die Gläubiger benachteiligen.
 
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