Hallo,
Darf ich das?
Grundsätzlich Ja. Aber ich würde mich vorher mit Ihrem TH in Verbindung setzen und die Sache durch sprechen. :gruebel: Seit 1.7.2007 gibt es Gesetzes Änderungen
Was ändert sich für Selbständige im Insolvenzverfahren ab dem 01.07.2007 ?
"Fortführung und Sanierung von Unternehmen haben Vorrang vor der Liquidierung – sofern es eine Aussicht auf Erfolg gibt ... Wir fördern die Eigeninitiative, indem wir dem Schuldner Anreize geben, trotz der Insolvenz eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen". (Zitat - Bundesjustizministerin Brigitte Zypries)
"Die" wesentliche Änderung für Selnständige im Insilvenzverfahren im Überblick:
• Erleichterte Fortführung des Unternehmens im Eröffnungsverfahren
Die Gesetzesnovelle erleichtert die Fortführung des Unternehmens durch den vorläufigen Insolvenzverwalter. So kann das Insolvenzgericht künftig im Eröffnungsverfahren anordnen, dass solche sicherungsübereigneten Betriebsmittel nicht an die Gläubiger herausgegeben werden müssen, die für eine Fortführung des Betriebes von wesentlicher Bedeutung sind ...
• Förderung einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners
Die Reform fördert unternehmerische Eigeninitiative im Insolvenzverfahren. Der Schuldner soll motiviert werden, während des Insolvenzverfahrens eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder weiter auszuüben: Dazu bekommt der Insolvenzverwalter die Möglichkeit zu erklären, ob Vermögen aus einer selbstständigen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob die Insolvenzmasse durch diese Tätigkeit belastet wird. Die Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit kommen, falls der Insolvenzverwalter ihre rechtlichen Beziehungen zur Insolvenzmasse löst, dem Schuldner zu Gute und werden nicht der Insolvenzmasse zugeschlagen. .... Damit selbstständig tätige Schuldner nicht besser stehen als abhängig Beschäftigte, müssen sie von ihren Einkünften soviel an die Insolvenzmasse abführen, wie pfändbar wäre, wenn es sich um Arbeitseinkommen handelte.
Das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I, S. 509) gilt weitgehend für alle ab dem 1. Juli 2007 eröffneten Insolvenzverfahren
Quelle: BMJ 2007
Ob das alles bei Ihnen so zutrift weiß ich nicht genau, da Sie sich bereits seit 2006 in Insolvenz befinden und das Geschäft übernehmen wollen würde es ja dann zur Masse gehören und müsste vom TH freigegeben werden. :gruebel:
Anders währe es wenn die Insolvenz bereits beendet währe und sie sich in der WVF befinden würden. Eine Rechtsberatung währe auch ein Weg um Klarheit zu erlangen.
Gruß Gismo