"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zum Zitieren von Beiträgen:
Aus Gründen der Übersichtlichkeit sollte nicht der komplette Beitrag eines Users zitiert werden, sondern lediglich der Teil, auf den man sich bezieht. Die Kombination "@ [Username]" kann beim Zitieren ebenfalls hilfreich sein.

Autor Thema: Hilfe mein Lohn wurde zuviel gepfändet , weil meine Frau 350 euro verdient  (Gelesen 5050 mal)

Buzzy

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 34

Brauche dringend hilfe ,
Ich und meine frau sind in der privatinsolvenz seit 2008 , sie verdient 350 euro und bis heute sind auch nur 167 euro von meinem gehalt gepfändet worden weil ich meiner frau ja unterhaltspflichtig bin , aber als ich heute meinen lohnstreifen bekam traf mich der schlag , es waren rückwirkend 1200 euro gepfändet , weil der inso verwalter an meinem arbeitgeber geschrieben hat das ich keine unterhaltspflichtigen personen habe .
Aber meine frau verdient nicht mehr als 350 euro , und vorallem wie soll ich den monat über die runden kommen ?
Mein insolvv. macht total blöd und ist patzig am tel . wir sollen ans gericht schreiben , er hätte damit nichts zutun .
Ich könnte aus verzweiflung alles hinschmeissen .
Kann man eigentlich den verwalter wechseln ?
Für eure antworten würde ich mich sehr bedanken !
Gespeichert
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181

Nach herrschender Meinung kann eine solche Entscheidung über die Nichtberücksichtung einer unterhaltspflichtigen Personen wegen eigenen Einkünften nur durch eine Ermessensentscheidung und Beschluss durch das Gericht erfolgen (§ 850c Abs. 4 ZPO). Der Arbeitgeber ist Ihnen demnach so lange in der Pflicht, bis ein solcher Gerichtsbeschluss vorliegt.
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

Buzzy

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 34

Danke für die antwort ,
habe aber trotzdem noch eine Frage , hat es sinn beim gericht eine höherfreigrenze zu bekommen ?
oder das meine Frau nur zur hälfte berechnet wird ? weil meine Frau hat auch monatliche Fahrtkosten von 63,- euro und wenn man die noch von den 350 euro ab zieht , dann wird ja mehr gepfändet als verdient wird !!
Lg. Buzzy
Gespeichert
 

paps

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 14
  • Offline Offline
  • Beiträge: 6471

Grundsätzlich kann Ihr AG nicht rückwirkend korrigieren; zumindest nicht Ihnen gegenüber.

Der TH/IV ist nicht zuständig, zu entscheiden wie viel Personen nach §850c (4)ZPO zu berücksichtigen sind.
Dafür ist nach §36.4 Satz1 InsO das Insolvenzgericht zuständig.
Er ist aber nach §36.4 Satz2 zu einem entsprechenden Antrag berechtigt

Die Aufgabe des Insolvenzgerichts besteht darin, zu entscheiden, ob das Einkommen desjenigen, dem Unterhalt gewährt wird, ausreicht, ihm einen angemessenen Unterhalt zu gewähren oder nicht.
 - BGH IXa ZB 142/04  - BGH VII 24/05

oder

BGH Beschluss vom 04.10.2005 – VII ZB 24/05
Die nach 850c Abs.4  ZPO mögliche Ermessensentscheidung setzt voraus, dass der unterhaltsberechtigte über berücksichtigungsfähige eigene Einkünfte verfügt.

oder

auf § 1360 BGB verweisen, dort findet sich die gesetzliche gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehepartner // Bedürftigkeit (§1602 BGB) Der Unterhaltsberechtigte muss außer Stande sein, den eigenen Bedarf durch Einsatz seines eigenen Vermögens, Einkommens und seiner Arbeitskraft zu decken.

Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet das/den korrekte/n  Gehalt/Lohn auszuzahlen. Dazu gehört auch, dass ohne Beschluss des Insolvenzgerichtes  nach  §36.4 Satz1 InsO Ihre Frau als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen ist.

Sollte das nicht fruchten, würde ich unter Anführung der obigen Argumente einen Antrag auf Festsetzung des pfändbaren Betrages unter Berücksichtigung ihres Einkommen beim Insolvenzgericht stellen.
Gespeichert
MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Buzzy

  • Grünschnabel
  • **
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 34

Hallo und vielen dank für die schnellen antworten !!
Ich war gestern im inso gericht bei einer rechtspflegerin , die war aus allen wolken geflogen das der anwalt das alles getan hat ohne beschluss , sie rief ihn an und machte ihm sogar die hölle heiß , er sagte er hätte das immer so gemacht und es wäre nie was negatives dabei raus gekommen , darauf sagte die rechtspflegerin , na dann sind die Familie S.... halt die ersten die sich trauen etwas dagegen zu tun .  ( Dank Ihnen )
Ich soll jetzt einen Termin beim iv machen damit wir uns gütlich einigen  :fuchsteufelswild: , und sie sagte das meine Frau bestimmt zur hälfte angerechnet wird , aber meine Frage ist , kann denn meine frau bei 350 euro minus 63 euro fahrkarte vom gericht tatsächlich zur hälfte berechnet werden ? muss ich das zustimmen beim iv ?
Und bitte noch eine frage , kann ich mich beschweren über diesen miesen IV ?
Wir können noch nicht einmal die Miete zahlen wenn er das geld nicht wieder raus rückt was er zu unrecht einkassiert hat .
Liebe Grüße und vielen lieben Dank im Voraus
« Letzte Änderung: 03. Oktober 2010, 17:21:15 von Buzzy »
Gespeichert
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz