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Autor Thema: Hilfe nach RSB  (Gelesen 2468 mal)

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Hilfe nach RSB
« am: 28. August 2013, 18:25:18 »

Hallo Zusammen,

bin neu hier und habe mal gleich ein ganz knifflige Frage.

Ich habe 2004 eine Privatinsolvenz angemeldet und diese erfolgreich mit meiner RSB beendet. Was ich aber nicht wusste, dass meine geschiedenen Eltern vor der Insolvenz mir eine kleine Immobilie (1 Zimmer) überschrieben hatten, mein vater war glaub im Dillirium.... :?

Da ich bei Eröffnung nichts von dem Zimmer wusste habe ich diese auch nicht bei Eröffnung angegeben. Jetzt nach 2 Jahren der erteilten RSB schrieb mir ein Gläubiger, dass er auf die besagte Immobilie einen Titel ins Grundbuch hat eintragen lassen, ich bin aus den Socken geflogen wo ich dies gelesen hatte. Er teilte mir mit, dass er die immobilie jetzt versteigern lassen würde wenn ich meine Forderung von damals nicht bezahlen würde.

meine Frage hier im Forum aus juristsicher Sicht, habe ich mich unwissentlich Strafbar gemacht und kann der Gläubiger ohne weiteres an die Immobilie. :nono:

gruss Powerplay
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Der_Alte

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Re: Hilfe nach RSB
« Antwort #1 am: 29. August 2013, 15:33:03 »

Sie sollten sich schnellstmöglich an das Grundbuchgericht wenden und mittels Kopie der RSB darlegen, dass die von dem Gläubiger behauptete Forderung aufgrund der erteilten RSB uneinbringlich und die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist. Das Gericht wird dann wohl die Eintragung zurücknehmen müssen.
Dem Gläubiger teilen Sie mit, dass seine Forderung von der RSB umfasst ist und seine Zwangsmaßnahmen daher nicht mehr zulässig sind.

Da Sie erst nach Erteilung der RSB von der Immobilie erfahren haben und auch bereits mehr als ein Jahr seit der Erteilung vergangen ist, ist meiner Meinung nach die erteilte RSB nicht mehr in Gefahr. Strafbar dürften Sie sich auch nicht gemacht haben.
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Insokalle

Re: Hilfe nach RSB
« Antwort #2 am: 29. August 2013, 16:52:14 »

Ich vermute, es ist eine Zwangssicherungshypothek eingetragen worden?
Zitat
Sie sollten sich schnellstmöglich an das Grundbuchgericht wenden und mittels Kopie der RSB darlegen, dass die von dem Gläubiger behauptete Forderung aufgrund der erteilten RSB uneinbringlich und die Eintragung zu Unrecht erfolgt ist.
Bin mir nicht sicher, ob das der richtige Weg ist. Oder ob - ggf. zusätzlich - Vollstreckungsgegenklage eingelegt werden muss.

Zitat
Da ich bei Eröffnung nichts von dem Zimmer wusste
Das bezweifle ich sehr.

Zumindest eine Nachtragsverteilung müsste möglich sein.
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Re: Hilfe nach RSB
« Antwort #3 am: 29. August 2013, 19:34:18 »

Insokralle: Geht schon, wenn dein Vater eine Teilungserklärung durchgeführt hat und danach die Wohung auf mich umgeschrieben wurde danach gingen alle Unterlagen bei Ihm ein.

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