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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages  (Gelesen 2897 mal)

Sandra9

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höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« am: 13. Januar 2011, 09:33:31 »

Hallo zusammen,
ich habe jetzt schon ein paar Stunden damit verbracht im Forum zu lesen, aber nichts darüber gefunden.
Ich hoffe Ihr könnt mir Auskunft geben.
Also kurz zu meiner Geschichte, bin mit einer Gaststätte pleite gegangen und habe mich deshalb letztes Jahr zu einer Schuldnerberatung begeben, der Ablauf wie hier beschrieben, jetzt ist es endlcih soweit und ich kann nächste Woche meinen Antrag unterschreiben und dann wird er ans Gericht weiter gegeben.
Nun meine Frage ich bin wieder selbstständig, aber in einer anderen Branche und es läuft ganz gut an, letztes Monat habe ich ganz gut verdient und dieses Monat ist es auch nicht schlecht, wie wird der IV reagieren?
Ich durfte ja jetzt nichts mehr bezahlen, so mein Schuldnerberater, kann ich da Schwiergikeiten bekommen?
Oder interessiert das erst wenn das Verfahren eröffnet ist?

Gruß Sandras
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horst69

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #1 am: 13. Januar 2011, 10:04:48 »

Hallo !

Bis zur eröffnung sollte es keine Probleme geben bezüglich der Insolvenz, aber bis zur Eröffnung können die Gläubiger weier eintreiben/pfänden. Sobald das Verfahren eröffnet ist dürfen die Gläubiger nichts mehr tun.

Nach Eröffnung bekommen Sie vom Gericht einen IV zugeteilt.

Dieser Entscheidet dann, ob er die neue Selbstständigkeit frei gibt oder nicht. In der Regel geben die IV´s die Tätigkeiten aber frei, weil es für Sie weniger Arbeit und Haftung bedeutet.

Es kann aber sein, das der IV, während des Insolvenzverfahrens, Ihre Umsätze zur Masse zieht und Sie einen Antrag auf den Selbstbehalt zur Sicherung des Lebensunterhalts stellen müssen. Eine Selbstständigkeit während des laufenden Verfahrens kann so seine Tücken haben.

Sobald Sie in der WVP sind, verliert der IV seine Kontrolltätigkeit und wird zum TH.
Ab diesem Datum werden Ihnen keine Gelder aus der Selbstständigkeit mehr vom TH gepfändet und es ist eigentlich unrelevant, wie viel Umsatz Sie erzielen.

Vom nun an wird der abzuführende Betrag nach dem fiktiven Einkommen gemessen. Das heißt, als pfändbares Einkommen wird die Summe zur Berechnung gelegt, welche Sie verdienen würden wenn Sie angestellt wären.
Dabei wird geschaut, welche Ausbildung, Qualifikationen Sie haben. Welchen Umsatz Sie tatsächlich erwirtschaften ist an dieser Stelle unrelevant.
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Sandra9

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #2 am: 13. Januar 2011, 10:48:36 »

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.
Wie läuft eigentlich so ein Besuch vom IV ab, schaut der in jeden Raum in jeden Schrank, (mein Mann hat Angst um seinen Flachbildschirm), man liest ja ganz schöne Horrorgeschichten, ganz wohl ist mir nicht.
Gruß Sandra
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horst69

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #3 am: 13. Januar 2011, 11:30:08 »

Naja, bei mir war es so, das der IV zu mir nach Hause gekommen ist und jeden Raum besichtigt hat.
Aber ich kenne etliche Fälle, bei denen der IV sich nicht die Mühe gemacht hat beim Schuldner zu Hause auzutauchen. Hängt ein bischen von der Kanzlei ab !

Kann dein Mann anhand einer Rechnung belegen, das der Flat Ihm gehört??

Wenn er es nicht belegen kann, könnte der IV, vorrausgesetzt der Flat hat einen entsprechenden Wert, eine Austauschpfändung machen. Heißt das der Flat gepfändet wird und euch ein "billiges" Gerät zur Verfügung gegeben wird. Kommt aber selten vor weil die Veräußerung eines durschnitts TV nicht genug Kohle bringt.
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Sandra9

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #4 am: 13. Januar 2011, 15:45:10 »

Danke
Ich muß jetzt meinem Schuldnerberater noch den Mietvertrag vorlegen und das Einkommen von meinem Mann.
Schreibt das Gericht den Vermieter an? Wir haben beide auf dem Mietvertrag unterschrieben
An das Einkommen von meinem Mann haben die doch keinen Zugriff, ist bestimmt nur wegen Unterhaltspflichtiger Personen oder?
Gruß Sandra
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horst69

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #5 am: 13. Januar 2011, 16:02:01 »

Richtig, an das Einkommen deines Mannes kommt niemand ran !

Ich denke das es wegen der unterhaltspflicht ist.

Aber dran denken, du bist deinem mann solange unterhaltsverpflichtet, bis das Insolvenzgericht etwas anders entscheidet ! Solange da kein Beschluss ergangen ist, besteht die unterhaltspflicht egal wie viel er verdient. Da versuchen die IV´s die Schuldner gerne mal auf´s Glatteis zu führen !
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horst69

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #6 am: 13. Januar 2011, 16:02:49 »

Das Gericht schreibt den Vermieter nicht an, aber der IV könnte es tun.

Mit Ihm sprechen ob er das lassen kann, meistens tun Sie das dann nicht !
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Der_Alte

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #7 am: 13. Januar 2011, 20:01:19 »

Hallo,

wenn Du eine Mietkaution gezahlt hast lt. Mietvertrag, gehört die als Vermögen zur Insolvenzmasse. Der IV kann die Kaution vom Vermieter fordern, dieser braucht sie aber während eines laufenden Mietvertrags nicht abführen, weil es seine Sicherheit ist.
Solltest Du im laufenden Insolvenzverfahren das Mietverhältnis kündigen muss der Vermieter die Kaution an den IV auszahlen.

Insoweit solltest Du damit rechnen, dass der Vermieter vom IV Post bekommt.

Ich würde den Vermieter lieber vorher selbst informieren.

Gruß
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tomwr

Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #8 am: 13. Januar 2011, 20:44:22 »

In der Regel hat der Vermieter eine Mietkaution. Diese darf er in der Insolvenzphase nicht an den Schuldner zurückzahlen. Der IV muss den Vermieter anschreiben wie auch alle anderen Drittschuldner des Schuldners und dazu auffordern nicht mehr an den Schuldner zu leisten. Ansonsten macht er sich schadenersatzpflichtig für verloren gegangene Mietkaution, der IV haftet hier nach §60 InsO.

Es passiert aber nichts wenn der Vermieter angeschrieben wird. Dieser ist zur Kündigung aufgrund einer Insolvenz des Mieters nicht berechtigt. Zumindest nicht solange nach Eröffnung des Verfahrens die Miete bezahlt wird. Mietschulden die vor Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, sind Insolvenzforderungen.

Mein Vermieter hat mich höflicherweise (durch die Hausverwaltung) angeschrieben und gefragt, ob ich die Wohnung weiterhin behalten möchte und die Miete bezahlen kann. Das wars aber auch schon. Habe deswegen keinen Stress bekommen.

Zum Besuch des IV: Wenn bereits ein Besuch vom Gerichtsvollzieher erfolgt ist, geht der IV/TH regelmäßig davon aus, dass sich dieser schon beim Schuldner umgesehen hat und kein pfändbaren Gegenstände vorhanden sind. Gleiches gilt bei erfolgter Abgabe einer eV. Bei einer Privatinsolvenz wird sich der IV daher nicht allzu viel Mühe machen pfändbare Gegenstände zu finden.

Bei mir waren 3 x verschiedene Gerichtsvollzieher im Haus (einer vom Finanzamt) und keiner hat sich großartig in der Wohnung umgesehen. Lediglich ein Rund-um-Blick (aha, pfändbares kann ich hier nicht feststellen) und waren nach Ausfüllen der Papiere auch gleich wieder verschwunden. Die sind in der Wohnung nicht großartig rumgelaufen, schon gar nicht haben die in irgendwelche Schubladen oder Schränke geguckt. Im Übrigen ist das auch nicht erforderlich. Hier reichen die mündlichen Angaben des Schuldners aus. Gleiches gilt für den IV.

Bei einem Fernseher (vorausgesetzt der Eigentumsnachweis vom Mann kann nicht erfolgreich geführt werden) ist übrigens nur eine Austauschpfändung möglich, d.h. der IV kann den Fernseher abholen lassen und muss gleichzeitig ein Ersatzgerät zur Verfügung stellen. Der Erlös vom gepfändeten Fernseher muss die Kosten für das Austauschgerät, die Logistik (z.B. Spedition), die Versteigerung usw. aufbringen. Aufgrund der drastisch gesunkenen Preise sind selbst normale LCD oder Plasma Fernseher kaum gewinnbringend zu verwerten, besondere Luxusgeräte mal ausgenommen. Da würde ich mir also nicht all zu viele Sorgen machen.
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Sandra9

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Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #9 am: 14. Januar 2011, 10:38:05 »

Vielen Dank,
jetzt bin ich etwas beruhigter, das mit dem Vermieter find ich trotzdem blöd.
Wie ist das aber wenn mein Mann und ich auf dem Mietvertrag stehen, mein Mann aber die Kaution bezahlt hat?
Gruß Sandra
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tomwr

Re: höheres Einkommen vor Abgabe des Insolvenzantrages
« Antwort #10 am: 14. Januar 2011, 20:27:36 »

Das ist eine gute Frage. Ich gehe mal davon aus, dass der Mann der Ehemann ist.
Ist das der Fall, kommt es darauf an ob es eine Gütertrennung gibt.
Ansonsten würde die bezahlte Mietkaution im Rahmen des ehelichen Zugewinns beiden Ehepartnern jeweils zur Hälfte zustehen, allerdings müsste man das unter Umständen auch im Antrag entsprechend angeben.

Sicherheitshalber würde ich vielleich in den Antragsunterlagen angeben, dass die Mietkaution von Deinem Mann bezahlt wurde, dann kann der IV bzw. das Gericht den Sachverhalt entsprechend rechtlich würdigen.

Normalerweise sollte man dazu sagen, dass die Insolvenz an dem privaten Mietverhältnis grundsätzlich nichts ändert. Sofern man tatsächlich die Wohnung wechselt, fließt im Insolvenzverfahren die Kaution zur Insolvenzmasse. Das kann m.E. nicht gelten wenn die Mietkaution nachweislich durch eine dritte Person erbracht wurde, in diesem Fall steht die Kaution der entsprechenden Person zu (Voraussetzung ist immer ein Nachweis).

Letztendlich ist es so, dass der IV das private Mietverhältnis nicht kündigen kann. Die Kaution kann nur beansprucht werden wenn der Mieter selbst kündigt, keine Mietrückstände bestehen und solange das Insolvenzverfahren läuft (also etwa 1 bis 2 Jahre im Regelfall). Es ist also günstiger im Zweifel mit dem Umzug bis nach Ende des Insolvenzverfahrens zu warten. Ein Umzug in der WVP ist unschädlich, hier wird die Kaution wieder frei für den Mieter.

Sofern man während der Insolvenz umzieht und die Kaution für die Anmietung einer neuen Wohnung benötigt, soll ein Vollstreckungsschutzantrag nach §765a ZPO helfen, den Kautionsanteil für die Anmietung einer neuen Wohnung mit notwendiger Kaution in notwendiger Höhe dem Schuldner zuzugestehen (HambKInsO §109 Rz.22). Allerdings spricht ein neues Urteil des BGH zum Thema "Mitglied in einer Wohnungsgenossenschaft" eine andere Sprache und meint, auch die notwendige Inanspruchnahme von Sozialhilfe wäre keine sittenwidrige Härte, so wie sie als Voraussetzung für den Vollstreckungsschutz nach §765a ZPO definiert wird - BGH, Beschluss vom 2. 12. 2010 - IX ZB 120/ 10; LG Dresden (Lexetius.com/2010,5141).

Also im Zweifel lieber doch erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens umziehen, dann kann der IV nicht an die Kaution.
« Letzte Änderung: 14. Januar 2011, 20:31:48 von tomwr »
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