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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Pfendungsschutzkonto - Problem ???  (Gelesen 4162 mal)

Christ

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Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« am: 08. April 2011, 23:09:49 »


Hallo gute Leute  :hi:
 
Habe folgende Problem :
Vor etwa drei Monaten habe mein Girokonto als Pfendungsschutzkonto umstellen lassen .
Dabei habe der  Bank mitgeteilt dass ich drei unterhaltspflichtige Personen habe ,
deswegen laut geltendes Recht habe Pfendungsfreibetrag von 1769,99 Euro .
 Und vor etwa  einem Monat wurde mein Verbraucherinsolvenz eröffnet .
Anfang dieses Monats habe Geld vom diesem Konto mitgenohmen , und an dem selben
Tag wurde Dauerauftrag zur Bezahlung der Wohnungsmiete nicht ausgeführt , obwohl noch
genug Geld auf Konto war .
Die Bank erklärt das so , das durch Eröffnung der Insolvenz habe auf meinem
Pfendungsschutzkonto , einen Pfendungsfreibetrag von 989,99 Euro  , und da ich schon Geld
mitgenommen habe , können Die Jetzt meine Miete nicht Überweisen , sonst würde diese
Freibetrag überschritten , obwohl noch genug Guthaben ist .
Habe geantwortet das mein Freibetrag liegt höher , da ich drei Unterhaltsberechtigte Personen
habe , und das Geld was mir vom Arbeitgeber überwiesen wird ist umpfendbares Einkommen
( da schon Treuhänder beim Arbeitgeber pfändet ).
Das reicht Denen aber nicht und soll ich beim Gericht beantragen  , Erhöhung
der Pfendungsfreigrenze und den Treuhänder um Freigabe des Kontos  bitten .
Denke , dass  sich Das widerspricht , habe erstmall ,  gestern  Treuhänder angeschrieben und diese
 Sache erläutert .
Reicht das , oder soll ich noch diese Erhöhung der Pfendungsfreigrenze beim Gericht beantragen .
Oder ist das Missverständnis bei der Bank , weil ich doch bei der Umstellung des Kontos ,
über Unterhaltsberechtigte Personen benahrihtigt habe .
Wie sied Ihr das .   Bitte um Hilfe .

 Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Fallera

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #1 am: 09. April 2011, 08:49:57 »

Wirkung des P-Kontos [Bearbeiten]
Wird das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet, kann der Schuldner bis zur Höhe des monatlichen Pfändungsfreibetrages nach § 850 c ZPO frei verfügen (aktueller Sockelbetrag: 985,15 Euro). Hat der Schuldner Unterhaltsverpflichtungen, erhöht das Geldinstitut nach Vorlage entsprechender Nachweise den monatlichen Pfändungsfreibetrag. Hierfür existiert ein zwischen der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und dem ZKA abgestimmtes Formular (PDF-Datei), dessen Verwendung aus Vereinfachungsgründen allgemein empfohlen wird. Das Konto wird nicht mehr gesperrt, sodass die dringend notwendigen Überweisungen weiterhin getätigt werden können. Wird das durch den Pfändungsfreibetrag geschützte Guthaben in einem Monat nicht verbraucht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag des Folgemonats um diesen Betrag. Eine gerichtliche Entscheidung zur Höhe des Pfändungsfreibetrages im Rahmen des § 850 c ZPO ist üblicherweise nicht mehr erforderlich.
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Der_Alte

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #2 am: 09. April 2011, 18:06:49 »

In der Insolvenz brauchen Sie kein P-Konto mehr, weil es für die nächsten Jahre keine Kontopfändungen geben kann. Wandeln Sie das P-Konto in ein normales Guthabenkonto, dann haben Sie Ruhe.
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Fallera

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #3 am: 10. April 2011, 08:04:55 »

In der Insolvenz brauchen Sie kein P-Konto mehr, weil es für die nächsten Jahre keine Kontopfändungen geben kann. Wandeln Sie das P-Konto in ein normales Guthabenkonto, dann haben Sie Ruhe.

So pauschal ist die Aussage nicht ganz richtig! Denn das Vollstreckungsverbot gilt nur für Insolvenzgläubiger! Neugläubiger dürfen sehr wohl pfänden.

Meiner Meinung nach hat die Bank hier einfach den Sinn des P-Kontos nicht verstanden! In § 850K ZPO ist eigtl. alles ganz klar geregelt! Das P-Konto ist im Prinzip nichts anderes als ein Guthabenkonto mit erweitertem Pfändungsschutz. Solange keine Pfänung offengelegt wurde, wird es wie jedes "normale" Girokonto geführt.

Außerdem ist die Bank zwar verpflichtet, jedes Girokonto welches sich im Haben befindet als P-Konto zu führen, jedoch nicht den Pfändungsschutz wieder aufzuheben bzw. es wie sie schreiben als "normales" Guthabenkonto zu führen.
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Feuerwald

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #4 am: 10. April 2011, 14:57:15 »

jedoch nicht den Pfändungsschutz wieder aufzuheben

- Doch, der Kunde kann das P-Konto umgehend wieder in ein Normal-Konto wandeln.

Ob das Sinn macht, ist eine andere Frage. Gerade bei Konten, auf denen bereits deutlich vor (§§ 88, 312 InsO) dem Insolvenzantrag Pfändungen lagen, muss man – trotz Insolvenzverfahren – damit rechnen, dass die Pfändung wieder aufleben bzw. weiterhin bestehen. Das ist auch die Sorge der Bank. Die Kenntnis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt der Bank nicht. Diese braucht:

a) Freigabe durch den IV/TH
b) und bei einem P-Konto den bescheinigten (sic!)  Nachweiss  über die Zahl der Unterhaltspflichtigen Personen gem.  § 850k
c) oder einen entsprechenden Freigabebeschluss durch das Gericht

Ferner sollte man den Pfändungsgläubiger ersuchen, die Pfändung von sich aus aufzuheben.

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Christ

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #5 am: 11. April 2011, 09:35:55 »

Hallo gute Leute  :hi:

Danke für Eure Antworten .

Nach dem was Ihr schreibt , habe folgende vier Möglichkeiten :

1 )      Mein P- Konto wieder in normales Guthabenkonto wandeln.
 
          ( das ist für mich gute Idee , weil mit neuen Gläubiger rechne ich nicht ,
          und vor Eröffnung der Verbraucherinsolvenz wurde diese Konto auch noch nie gepfändet .
           Aber was mir dabei sorgen macht , ob ich dazu jetzt berechtigt bin , da mein Verfügung
          über mein Vermögen wurde mir wegen InsO verboten und auf Treuhänder übergegangen .
           Macht mir auch sorgen , ob ich zukünftig doch wider beim bedarf diese Konto in
           P- Konto  zurück wandeln kann . )

2 )       Freigabe durch Treuhänder .

           ( wurde schon per Einschreiben darum gebeten )

3 )       bei P - Konto entschprechände Nachweis über die Zahl der unterhaltsberechtigten
           
           ( wo bekommt man sowas )

4 )       oder auch diese Freigabe Beschluss des Gerichtes .

       ( sowas wird dauern  wie ich mir denke , gibst eigentlich Musterschreiben für diese Antrag ? )
 
             
Mein Ziel ist , so schnell wie möglich an mein Geld ran zu kommen , was mir auch rechtlich
zusäht und ist auf   P-Konto gesperrt . Weil meine Miete wurde nicht bezahlt , genauso Strom usw.
Auch Geld für Lebensunterhalt für mich und meine Unterhaltsberechtigte ( auch Baby dabei )
wird langsam knapp .

Deswegen überlege ich welche Möglichkeit ( bei oben angegeben  )  zuerst anwende ,
damit ich am schnellstem Geld zur Verfügung habe . Was denkt Ihr ?



Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Christ

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #6 am: 15. April 2011, 11:24:36 »


Hallo gute Leute   :hi:




Kann mir keine weiterhelfen ?




Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
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Der_Alte

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #7 am: 15. April 2011, 11:41:35 »

Ab zur Bank und P-Konto umwandeln; die Bank scheint damit schlichtweg nicht umgehen zu können.
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Feuerwald

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #8 am: 15. April 2011, 13:08:50 »

... das hilft nicht.
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Christ

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #9 am: 15. April 2011, 21:22:47 »

Hallo gute Leute :hi:


Darf ich überhaupt alleine , etwas mit diese P - Konto machen ( zurück umwandeln
in normale Guthaben Konto , oder Pfendungsfreibetragserhöhung beantragen , usw. ),
da mein Verfügung  über mein Vermögen wurde mir wegen InsO verboten und auf Treuhänder übergegangen .  Muss  das nicht alles Treuhänder erledigen ?
 
Dem  Treuhänder habe diese Angelägencheit im Einschreiben geschildert , und als Antwort
schreibt Der :  „ Ich habe gegenüber der  XXX  Bank die Freigabe Ihres Kontos Nr. XXX
aus dem Insolvenzbeschlag erklärt “ .

War ich auch bei der Bank wider heute  , und die freundliche Dame hat mir mitgeteilt ,
das bei meinem P - Konto hat sich   „ null “ geändert , und Guthaben was drauf ist ,  wollte mir auch
nicht auszahlen ,weil mein Freibetrag , den ich monatlich zur Verfügung habe würde überchriten .
Habe auch den Eindruck bekommen , dass Sie auch nicht so wirklich wusste wie man diese
Problem Lösen kann .

Diese P - Konto ist recht neues Gesetz , deswegen denke mir , das es zu Missverständnissen
führt im eröffnetem Insolvenzvervahren , dass da noch nicht alles zu ende geklärt ist .

Wie sied Ihr das ?

Gruss , und Gottes Segen wünscht Euch
Christ
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Feuerwald

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Re: Pfendungsschutzkonto - Problem ???
« Antwort #10 am: 16. April 2011, 13:33:27 »

und als Antwort schreibt Der :  „ Ich habe gegenüber der  XXX  Bank die Freigabe Ihres Kontos Nr. XXX aus dem Insolvenzbeschlag erklärt “ .

-> Damit ist die Frage ob Sie über das Konto verfügen dürfen insolvenzrechtlich doch geklärt. Das Konto /  Guthaben unterliegt nicht mehr dem Insolvenzbeschlag und Sie dürfen über das Konto frei verfügen.


War ich auch bei der Bank wider heute  , und die freundliche Dame hat mir mitgeteilt , das bei meinem P - Konto hat sich   „ null “ geändert , und Guthaben was drauf ist ,  wollte mir auch nicht auszahlen ,weil mein Freibetrag , den ich monatlich zur Verfügung habe würde überchriten .

-> Die Frage ob ein Pfändungsfreibetrag zu berücksichtigen ist, stellt sich nur, wenn vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Gläubiger das Konto bereits gepfändet hatte.

Falls nein, muss die Bank nach Freigabeerklärung des TH/IV an Sie auszahlen.  

Falls ja, kommt es drauf an: Zunächst ist die Bank nach Vorlage einer Bescheinigung über die Zahl der Unterhaltspflichtigen Personen (§ 850k Abs. 5 ZPO) verpflichtet den unpfändbaren Sockelfreibetrag auszuzahlen. Weiteres müsste man sehn.

Zusammenfassend

a) Liegt die Freigabeerklärung des TH/IV der Bank bereits vor?
b) Liegt eine Pfändung auf dem Konto?
c) Haben Sie schone ein Bescheinigung 850k Abs. 5 ZPO der Bank vorgelegt?
d) Falls nicht, das Formular “Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO” bei der Bank abholen und wenn die kein eigenes Formular haben
e) das von den der Vereinigung der Sozialpädagogen entwickelte Formular nutzen (gibt es im Nutz)
f) Formluar bescheinigen lassen,. bspw. vom Arbeitgeber oder sonst einer dafür vorgesehenen Stelle / Person
f) und wenn das auch nicht geht, kann das Gericht weiterhelfen.


Bescheinigung
http://www.zka-online.de/uploads/media/musterbescheinigung.pdf

« Letzte Änderung: 16. April 2011, 13:39:48 von Feuerwald »
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