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Autor Thema: Insolvenz und immer noch kein Ende  (Gelesen 2615 mal)

Marion 47

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Insolvenz und immer noch kein Ende
« am: 29. Januar 2010, 00:44:57 »

Mein Verfahren dauert jetzt auch schon seit über einem Jahr und immer noch keine Restschuldbefreiung  :fuchsteufelswild:.
wie lange kann das noch dauern?
letzer Eintrag ist wie folgt:

Über das Vermögen


 

der




 

wird wegen Zahlungsunfähigkeit heute, am 26.11.2008, um 14:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.


 

Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 12.08.2008 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.


 

Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt


 

Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 12.01.2009 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.


 

Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).


 

Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.


 

Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).


 

Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist


 

der 02.02.2009.


 

Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen


 

zur Person des Insolvenzverwalters,

zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),

gegebenenfalls:

- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),

- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),

- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),

- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),

- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs des Schuldners, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,

- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),

- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),

- zur Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO).


 

Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).


 

Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 19.01.2009 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts


 

Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.


 

Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.


 

Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.


 

Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).


 


 


 
 

Amtsgericht  26.11.2008
Gespeichert
 

KSC

  • Gast
Re: Insolvenz und immer noch kein Ende
« Antwort #1 am: 29. Januar 2010, 01:23:11 »

Meines Wissens kann dies zwischen 12-18 Monate dauern, bis der Schlusstermin eintritt.
Gespeichert
 
 

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