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Autor Thema: Freibeträge für Kinder?  (Gelesen 3740 mal)

coffee

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Freibeträge für Kinder?
« am: 27. Dezember 2007, 15:14:28 »

Hallo zusammen!

Ich stehe kurz vor der Eröffnung des (Regel)insolvenzverfahrens als ehemals Selbstständiger.
Nun hat sich kurzfristig die familiäre Situation verändert, mein Sohn (9) wird zum 1.1. zu mir ziehen, da die Mutter beruflich und gesundheitlich bedingt ihn nicht mehr betreuen kann.

Ich habe meine Steuerklasse nun schon auf II ändern lassen, das bringt netto erstaunlich wenig mehr; er geht auf eine Waldorfschule und besucht dort den Hort, Kosten incl. Busfahrkarte gesamt ca. 300 EUR. Einen Freibetrag habe ich mir eintragen lassen - nur habe ich was von den 125 EUR mehr netto? Bzw. wird mir das gelassen um die Kosten annähernd zu decken?

Ich habe bisher für ihn und eine Tochter aus erster Ehe bei 1.450 netto knapp 570 (247+316) EUR KU bezahlt, lag damit unterhalb der Pfändungsgrenze. Wird diese aufgrund des Kindes im eigenen Haushalt irgendwie erhöht? Es ist ja in der normalen Berechnung für mich  "nur" eine Wohnung für 360 EUR enthalten, das ist für eine 2-3 Zimmer-Whg in einer Großstadt  kaum ausreichend. - gibt es da eine erhöhte Grenze? Aktuell habe ich eine 1-Zi-Whg mit 35qm, da können wir zu zweit schwer bleiben.

Wenn mir weiter "nur" die 890 EUR plus 157 KG plus 168 UVG bleiben, obwohl ein Kind im Haushalt lebt, dann siehts nicht nur für seine Schule zappenduster aus :-(

Vielen Dank im voraus für eure Hinweise!
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Feuerwald

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Re: Freibeträge für Kinder?
« Antwort #1 am: 27. Dezember 2007, 16:15:32 »


hier sollte zwischen dem Pfändungsbetrag im Insolvenz-/Restschuldbefreiungsverfahren (Abtretung) und den laufenden zu zahlenden Unterhalt unterscheiden werden.

Wenn der Sohn nun beim Vater lebt, dürfte ja noch ein Unterhalt zu zahlen sein, der an die Tochter. 

Folglich sind insolvenzrechtlich zwei Personen bei der Berechnung des Pfändungsbetrages zu berücksichtigen, Sohn und Tochter. Aus der Lohnpfändungstabelle ergibt sich gem. Spalte mit der Nr. 2 ein unpfändbarer Betrag von  netto 1569,99 Euro monatlich. Wird darüber hinaus verdient, kann der Mehrbetrag  a n t e i l  i g  gepfändet werden.

Kindergeld / UVG ist zudem unpfändbar und wird nicht addiert.

Aus diesem unpfändbaren Betrag muss der laufende Unterhalt an Tochter geleistet sowie die Lebenshaltung Vater + Sohn bestritten werden.

Problematisch kann es werden, wenn im Insolvenzverfahren wegen laufenden Unterhaltsschulden gepfändet wird. Dann kann der Unterhaltsgläubiger in den für die Insolvenzgläubiger nicht zugänglichen sog. Vorrechtsbereich pfänden.  Ein Thema für sich.

Es kommt also drauf an, ob es nach der Eröffnung zu solchen Pfändung wegen laufender Unterhaltsforderungen kommt.

Unterhaltsrückstände bis zur Verfahrenseröffnung sind Insolvenzforderungen, die nach wohl herrschender Meinung sowohl von der Restschuldbefreiung erfasst sowie dem allg. Vollstreckungsverbot unterliegen.

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Feuerwald

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Re: Freibeträge für Kinder?
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2007, 16:34:01 »


ausgehend von "1.450 netto knapp"

d.h. bei 2 unterhaltspflichtigen Personen wäre gem. Lohnpfändungstabelle nichts im Insolvenzverfahren an den IV / TH  abzuführen

Der Unterhalt für Tochter muss weiter gezahlt werden (ob da unterhaltsrechtliche eine Abänderung möglich ist, kann ich nicht sagen)

Mal angenommen, ohne Gewähr, folgendes Rechenbeispiel

1.450 Netto Arbeitslohn, davon 
- 316 Euro Unterhalt zu zahlen an Tochter
+ 157 Euro Kindergeld für Sohn
+ 168 Euro UVG (wird tatsächlich für Sohn bezahlt  ?)
= 1.459 Euro Haushaltseinkommen für Miete ,Schule, Buss usw.

aber auch NUR, wenn nicht – wie schon geschrieben –  wegen laufender Unterhaltsforderungen in den Vorrechtsbereich gepfändet wird.  Sollten solche Pfändungen schon ausgebracht sein, müsste man prüfen, ob sich diese nach Verfahreneröffnung beseitigen lassen.


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