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Autor Thema: Fragen zur Lohnabtretung  (Gelesen 5661 mal)

nsolventer

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Fragen zur Lohnabtretung
« am: 06. Dezember 2009, 21:14:03 »

Ich bekam kürzlich Post von einer Bank. Da habe ich (angeblich) bei Beantragung des Kredits eine "Abtretung des Einkommens" unterzeichnet. Jetzt drohen sie damit diese offenzulegen, wenn die Rate nicht in den nächsten Tagen bezahlt wird.

Bei der Insolvenz habe ich angegeben, dass keine Lohnabtretung existiert mit dem Hinweis, mir nicht bewußt gewesen zu sein, eine solche Erklärung jemals abgegeben zu haben. Ist mir auch nicht mehr bewußt. Kreditvertrag ist mit Sicherheit 8 oder 10 Jahre her und ich selbst habe aktuell keine Unterlagen mehr von dem Antrag.

Ist das nur ein Bluff ?

Soll ich das Vorliegen einer solchen Vereinbarung bestreiten und um Vorlage einer Kopie bitten ?

Müssen die das nicht sowieso dann offenlegen ?

Was passiert wenn der alte Arbeitgeber nicht mehr existiert weil zwischenzeitlich ein paar mal gewechselt ?

Gilt die Abtretung auch für neue Arbeitgeber ?
Die beiden Abtretungen konkurrieren ja miteinander (zu der die beim Antrag abgegeben wurde, INSO noch nicht eröffnet)

Muss die Bank einen GV beauftragen oder einen gerichtlichen Beschluss ?
Ist die Lohnabtretung ein vollstreckbarer Titel ???

Danke für die Beantwortung der Fragen, wird sicherlich auch andere interessieren.
 :hi:
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Feuerwald

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #1 am: 06. Dezember 2009, 21:47:01 »

Gilt die Abtretung auch für neue Arbeitgeber ?

-> ja, soweit die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag keinen Abtretungsausschluss vorsieht (was oft der Fall ist)


Die beiden Abtretungen konkurrieren ja miteinander (zu der die beim Antrag abgegeben wurde, INSO noch nicht eröffnet)

->  wie gesagt, wenn die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung) die Abtretung nicht ausschließt, dann kann der Abtretungsgläubiger dieses Recht für max. 2 Jahre auch nach Eröffnung beanspruchen.


Muss die Bank einen GV beauftragen oder einen gerichtlichen Beschluss ?

-> nein.


Ist die Lohnabtretung ein vollstreckbarer Titel ???

-> Nein.

Ggf. jetzt noch nachmelden, da Sie jetzt Kenntnis von der Abtretung haben und das Kreuzchen im RSB-Antrag "nein" somit nicht mehr stimmt.

 

 
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nsolventer

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #2 am: 08. Dezember 2009, 19:03:59 »

Zitat
->  wie gesagt, wenn die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag (oder eine Betriebsvereinbarung) die Abtretung nicht ausschließt, dann kann der Abtretungsgläubiger dieses Recht für max. 2 Jahre auch nach Eröffnung beanspruchen.

Was ist denn wenn man selbständig ist ? Dann hat man ja keinen Arbeitsvertrag oder kein Arbeitslohn. Gilt eine Abtretung auch für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ?


Zitat
Ist die Lohnabtretung ein vollstreckbarer Titel ???

-> Nein.

Wie wird die Abtretung dann "durchgesetzt" vom Gläubiger ?
Es könnte ja jeder Gläubiger eine Lohnabtretung an den Arbeitgeber schicken.
Dürfen die ohne Zustimmung des Arbeitnehmers einfach einem solchen Antrag stattgeben ?
Gibt es Rechtsmittel für den Schuldner ?
Kann eine Abtretung widerrufen werden ?

Zitat
-> ja, soweit die Abtretung wirksam ist und der Arbeitsvertrag keinen Abtretungsausschluss vorsieht (was oft der Fall ist)

Was ist denn wenn Lohnabtretung und eine solche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber konkurrieren ?
Damit kann man ja jede Lohnabtretung ad absurdum führen. Gibt es für den Gläubiger dann einen Ersatzanspruch, also kann sich der dann an den Schuldner wenden ?
« Letzte Änderung: 08. Dezember 2009, 19:09:07 von nsolventer »
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paps

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #3 am: 08. Dezember 2009, 19:36:55 »

Normale Bankabtretungen beziehen sich auf Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen.
Somit greifen die bei einem selbständig tätigen nicht.

Die Abtretungserklärung ist Bestandteil des Darlehensvertrages und es darin wird verbindlich geregelt, dass bei Nichterfüllung die Abtretung offen gelegt werden kann.
Dafür unterschreibt der Kreditnehmer.
Dieses Variante wurde eingeführt, um Verbraucherkredite einfacher und für die Banken sicherer vergeben zu können.

Sollte bei Abschluss des Abtretungsvertrages bereits bekannt sein, dass durch eine arbeitsrechtliche Vereinbarung die Abtretung ausgeschlossen ist, handelt der Kreditnehmer u.U. fahrlässig/betrügerisch.
Sicherlich könnte der Darlehensgeber dann Ersatzansprüche geltend machen.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
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nsolventer

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #4 am: 08. Dezember 2009, 20:24:43 »

Danke für die Aufklärung.
Da ich mittlerweile 2 oder 3 mal den Arbeitgeber gewechselt habe und aktuell keinen Arbeitgeber habe, wird die Lohnabtretung wohl erstmal ins Leere verlaufen. D.h. der Arbeitgeber wird mitteilen, dass ich da nicht mehr beschäftigt bin.
Gehe ich mal von aus.
 :dntknw:

Habe inzwischen recherchiert, dass eine Abtretung gemäß §399 BGB abbedungen werden kann in Arbeitsverträgen. Sowas wäre vermutlich ggf. auch in Dienst- und/oder Werkverträgen möglich ?

Wie verhält sich denn die Abtretung im Rahmen des RSB Antrags wenn z.B. im Arbeitsvertrag ein Ausschluss vereinbart wäre ?
Ist jetzt nicht der Fall, würde mich aber dennoch brennend interessieren. Was macht dann der Treuhänder ?
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Paula41

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #5 am: 09. Dezember 2009, 09:05:04 »

Hallo,

dann greift § 287 Abs. 3 der InsO.

mfg
Paula41
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Feuerwald

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Re: Fragen zur Lohnabtretung
« Antwort #6 am: 09. Dezember 2009, 10:26:19 »

Die Lohnabtretung stellt heute eigentlich keine Sicherheit mehr dar. Ein Abtretungsaufschluss kann jederzeit auch nachträglich vereinbart werden, dazu bedarf es nicht einmal das Mitwirken des Arbeitnehmers.

Im RSB-Verfahren würde ein solcher Abtretungsausschluss jedoch nicht die Abtretung des TH erfassen (siehe § von Paula). Die ist auch im Fall eines Abtretungsaufschlusses  wirksam.

Ausnahme: Einkünfte, die nicht von der Abtretung erfasst werden, bspw. solche aus selbständiger Erwerbtätigkeit. Hier gilt deshalb allg. § 295 Abs. 2 InsO im RSB-Verfahren.

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