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Autor Thema: Berechnung Pfändungsbetrag bei Vollzeit-Job und zusätzlicher Freiberuflichkeit  (Gelesen 2511 mal)

Engel66

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Hallo,
ich bin seit 13 Monaten im eröffneten Vefahren, alles soweit okay. Zugänglicher Treuhänder, ich darf den Pfändungsbetrag selbst überweisen, da mein Arbeitgeber nichts von der Inso wissen sollte. Betreut werde ich von einer Mitarbeiterin, die noch Anfängerin ist und alles möglichst korrekt machen will. Am besten kommen wir klar, wenn ich ihr gegenüber immer einen kleinen Wissensvorsprung habe.
Nun zu meiner Frage: Ich bin Vollzeit berufstätig und führe entsprechend den Pfändungsbetrag ab. Zusätzlich bin ich seit kurzem 2-5 Stunden in der Woche freiberuflich (!!!) tätig und komme hier auf höchsten 300€ monatlich (nicht verpflichtet zur Umsatzsteuervoranmeldung). Die TH möchte nun alle 6 Monate eine +/- Rechnung und würde dann den Gewinn zum Gehalt dazurechnen.
Wäre es nicht korrekt, wenn sie nur die Hälfte vom Gewinn rechen würde, wie es bei einem zusätzlichen Job mit dem Gehalt auch gemacht wird?
Vielen Dank für Eure Antworten!
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Insokalle


Ich denke nicht, weil es keine nicht selbständige Tätigkeit ist.
Freigabe der selbständigen Tätigkeit durch IV?
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Engel66

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Hallo,
das heißt, dass mein Gewinn voll zum normalen Einkommen in dem Monat dazugerechnet wird??
Was bedeutet denn "Freigabe durch IV"? Muss ich das etwa auch noch schriftl. beantragen. ich habe mit ihr telefoniert und dann gleich die Antwort zur Pfändungsberechnung von ihr bekommen. Ist doch dann genehmigt :wink:
Viele Grüße
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paps

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mündliche Abreden würde ich in einem so sensiblen Bereich nicht trauen.
Freigabe bedeutet, dass das Gewerbe und damit der Gewinn aus der Massezugehörigkeit freigegeben wurde.
Genehmigen muß ein Th gar nichts.

In Ihrem Fall würde ich eine Freigabe eben nicht vermuten.
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

Insokalle


So sehe ich das auch. Die Freigabe sollte ausdrücklich formuliert sein und außerdem vom IV selbst unterschrieben werden.

Der Vorschlag der Mitarbeiterin mag nicht dem gesetzlich vorgesehenen Ablauf entsprechen. Er scheint aber für Sie wirtschaftlich günstig zu sein, zumal wenn Ihr Verfahren noch nicht aufgehoben sein sollte. Es bedeutet allerdings nicht, dass es sich nicht rückwirkend ändern könnte, wenn der IV selbst mal einen genauen Blick in Ihre Akte wirft. Und dann ist das Geschrei wieder groß.
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