m.E. gibt es folgende Ansatzpunkte:
Ein Insolvenzgläubiger, der von der Regelung des § 302 Nr.1 InsO profitieren will, muss dies bereits bei der Anmeldung seiner Forderung zur Tabelle §174 (2) InsO angeben.
Gläubiger können nach Verfahrensaufhebung aus einer festgestellten Forderung, der nicht vom Schuldner widersprochen worden ist, in Höhe des noch bestehenden Restes gegen den Schuldner vollstrecken (§ 201 Abs.2 InsO). -unter der Einschränkung die Feuerwald unten genannt hat-
Durch die Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung ist der Schuldner zusätzlich betroffen,da nach Erteilung der RSB diese Forderung weiterbesteht.
Für eine Forderungsanmeldung mit Attribut " vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" muss dem Schuldner nach mündlicher und/oder schriftlicher Belehrung hinreichend Gelegenheit zur Überprüfung gegeben werden.
BGH, Beschluss vom 27.09.2007, IX ZB 16/06
Die Vollstreckung in die erweitert pfändbaren Bezüge des Schuldners ist nur Neugläubigern von Unterhalts- und Deliktsansprüchen, nicht aber Unterhalts- und Deliktsgläubigern gestattet, die an dem Insolvenzverfahren teilnehmen.
Trifft dies alles nicht zu; wird die Forderung von der RSB eingeschlossen, da diese auch gegen unangemeldete Forderungen greift. §301(1) InsO
Ansonsten ist insbesonder die Begründung im folgenden Urteil interessant.
OLG Koblenz 15.11.2007 Aktenzeichen 6 U 537/07
-Anmeldung ist zwingend; Widerspruch des Schuldners führt zur Feststellungsklage, wenn der Vorsatz nich bereits im entspr. Urteil auf das sich der Gläubiger beruft festgestellt wurde.
-Vollsteckung nach Erteilung der RSB bei Nichtanmeldung /Feststellung zweifelhaft
- In Vorrechtsbereich hinein vollstreckbar (bei festgestellter Forderung aus vbuH) mit Beschluß Insolvenzgericht ?