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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Strafanzeige wegen Betruges, weil IV das bereits überwiesene Geld zurückgeholt  (Gelesen 3788 mal)

lucatoni13

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Hi,

ich befinde mich in der PI. Heute nun flattert mir ein Brief der Staatsanwaltschaft mit einer Strafanzeige wegen Betruges ins Haus. Dabei war ich vor Monaten auf dem Polizeirevier vorgeladen und habe genau diesen Sachverhalt erläutert. Anf. Dez. habe ich Ware bei einem Gläubiger für 2000,00 EUR bestellt, diese habe ich auch Ende Dez. auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Im Febr. hat der IV den vollen Betrag zurückgeholt.
Diesen Sachverhalt habe ich bereits der Polizei erläutert. Nunmehr wurde ich durch die STA verurteilt 120 Tagessätze zu zahlen. Von den von mir dargelegten Tatsachen und Beweise wie Kontoauszüge etc. ist hier überhaupt nicht die Rede.


Noch mehr Anwaltkosten kann ich mir nicht leisten, was kann ich nur tun????? :neutral:
Bin für jeden Tip dankbar
VG
Toni
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Der_Alte

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Hallo,

das Schreiben der Staatsanwaltschaft ist ein Strafbefehl, dagegen kann man Widerspruch einlegen. Das würde ich, wenn sich die Bezahlung an den Gläubiger beweisen läßt, auch tun.
Es wird dann ein Gerichtsverfahren geben in dem der Sachverhalt noch einmal neu vom Richter verhandelt wird.

Dabei wird zur Frage des Betrugsvorsatzes von Bedeutung sein können, ob Sie wussten, dass der Treuhänder ein Rückgriffsrecht auf Zahlungen an den Gläubiger hatte.

Ich will hier den § 263 StGB nicht vollständig zitieren; ein wesentliches Tatbestandsmerkmal in diesem Fall in dieser Art des Betruges ist, dass bei Bestellung kein Zahlungswille oder Zahlungsvermögen vorhanden war. Das ist die sogenannte Täuschung ("... durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt..."). Da Sie den Gläubiger befriedigt haben und der Treuhänder den Gläubiger wieder belastst hat, kann Ihnen eine Täuschung nur vorgeworfen werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bestellung wußten, dass der Treuhänder den Gläubiger wieder belasten würde.
So würde ich jedenfalls vor Gericht argumentieren.

Interessant ist noch die Frage, wann Sie das Insolvenzverfahren beantragt haben und wann es eröffnet wurde.

Passieren kann Ihnen, wenn es zum Gerichtsverfahren kommt, eigentlich nicht mehr als das, was im Strafbefehl steht. Einen Anwalt brauchen Sie dafür nicht bemühen, verteidigen können Sie sich allein.
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paps

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Wann wurde der Antrag abgegeben und wann wurde die Inso eröffnet?

Ist die Zahlung an den Liferanten unmittelbar nach Lieferung erfolgt, so dass ev. ein "Bargeschäft" entstanden ist?

Fand neben der Befragung bei der Polizei keine Anhörung statt?
Wenn dem so ist, dann sofort Rechtsmittel prüfen lassen.


PS: der Alte (im Übrigen genauso alt wie ich) war schneller.
« Letzte Änderung: 08. April 2011, 18:23:21 von paps »
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MfG Paps (der jetzt in BW lebt)

Paps arbeitet hauptberuflich für die Debeka-Versicherungen Bausparkasse
 (http://www.cosgan.de/images/more/schilder/041.gif)
 

lucatoni13

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Hallo,

ganz herzlichen Dank für die schnellen Antworten.

Ich fürchte auch, dass es aufgrund dessen zum Strafbefehl kam: Das Insolvenzverfahren wurde am 04.11.09 eingeleitet und am 30.11.09 eröffnet. Die Ware wurde am 02.12.09 bestellt und am 21.12.09 per Lastschrift eingezogen. Am 18.02.10 wurde der Betrag vom IV zurückgebucht. Ich hatte ein Geschäft und der Betrieb lief doch noch weiter bis zum 28.02.10 :rougi:

Ja natürlich werde ich Einspruch einlegen, allerdings habe ich keine Akteneinsicht, genau diesen Sachverhalt habe ich schon auf dem Polizeirevier erläutert. Nein zu einer Anhörung kam es nicht mehr, habe seit dem Verhör am 30.09.10 nichts mehr gehört. So dass ich jetzt umso erstaunter war, dass nunmehr gleich der Strafbefehl mit 120 Tagessätzen kam.

Natürlich war mir zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt, dass der IV berechtigt ist, die Zahlungen zurückzuholen.

Tja, es scheint irgendwie nie aufzuhören.
VG
Toni
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Insokalle


Mit konkreten Daten sieht die Sache schon ganz anders aus.
War der Geschäftsbetrieb vom IV freigegeben?
War die Warenbestellung vom IV genehmigt?

Suchen Sie einen auch in Wirtschaftssachen versierten Strafverteidiger.
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Der_Alte

  • Gast

Ich kann mich Insokalle bezüglich Anwalt nur anschließen. Meine erste Antwort war nicht auf einen Geschäftsbetrieb gemünzt, sondern auf einen Normalverbraucher.
Nichts desto trotz würde ich Widerspruch einlegen und notfalls auch ohne Anwalt zu Gericht gehen. Verlieren kann man nichts, aber viel gewinnen.
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Der_Alte

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PS: der Alte (im Übrigen genauso alt wie ich) war schneller.

Paps ging als Forumsname ja nicht mehr und Opa wollte ich mich nicht nennen, obwohl ich stolz auf meinen Enkel bin.  :cheesy:
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lucatoni13

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Okay, nun habe ich das Gutachten nochmals geholt und hier die richtigen Daten:

Am 4.11.09 hat das FA die IV beantragt, von mir wurde der Eigenantrag erst am 29.12.09 gestellt. Da hatte ich die Ware längst per Lastschrift gezahlt. Der IVer wurde erst mit Beschluss vom IVG am 25.01.10 bestellt. Es handelt sich bei meinem Geschäft um ein Einzelunternehmen.

Ist es denn nicht so, dass ich erst einmal eine schriftl. Anhörung hätte bekommen müssen. Meine Aussage bei der Polizei musste nicht mit Beweisen wir Kontoauszüge untermaurt werden.

Trotzdem vielen Dank für die Tipps.

Schönen Abend noch
Toni
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Der_Alte

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Ich denke, Sie sind in einer guten Position, wenn Sie dem Richter das darlegen.
Die Polizei ist in den Ermittlungen sehr ergebnisorientiert; meint, die Akte möglichst schnell zu erledigen, weil schon viele neue warten. Hab ich den in drei Jahren, als ich Betrugssachbearbeiter war, auch so gemacht. Ist zwar nicht nett, aber wie soll man sonst die Vorgangsberge schaffen. Es ist auch letztlich nicht Aufgabe der Polizei, den Sachverhalt zu bewerten, dafür ist die Staatsanwaltschaft veranwortlich.

Ihre Argumentationslinie kann nur sein, dass Sie die Ware bezahlen wollten und ja auch getan haben; aber nicht gewußt haben, dass der Insolvenzverwalter hätte zustimmen müssen. Ich würde an Ihrer Stelle auf jeden Fall beantragen, den Insolvenzverwalter als Zeuge im Verfahren zu laden.
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lucatoni13

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 :cheesy:

Danke für den Tip, werde Mo gleich meinen IVer kontaktieren.

Dann kann ich ja doch etwas beruhigter schlafen gehen!

VG
Toni
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