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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig  (Gelesen 3390 mal)

gfloh

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Hallo an alle
bin hier neu und habe logischerweise eine Frage.
Zur Info bzw. Hintergrundinfo´s
Bin Steuerfachangesteltte und habe von meiner Chefin am Montag einen neuen Mandanten auf den Tisch bekommen.
Mandant befindet sich im Insolvenzverfahren. Insolvenzantrag wurde 2004 vom Finanzamt gestellt. Nach Stellungnahme des IV wurde das Verfahren eröffnet, und der Mandant dann wohl so ziemlich allein gelassen. Wenn ich es richtig aus den Akten entnehme, ist dieser davon ausgegangen, dass der Verwalter ihm soweit es geht hilft. Scheint wie ich das so sehe aber nicht wirklich geklappt zu haben (aus welchen Gründen auch immer) der Verwalter hat zwischenzeitlich das Gutachten erstellt und in diesem dann festgestellt dass das Massevermögen nicht ausreicht und eine Einstellung mangels Masse § 207 InsO beantragt.
Dieser § sagt ja nun aus, dass es keine Restschuldbefreiung gibt. Ist im jetzt anberaumten Schlusstermin auch so angekündigt.
Nach Rücksprache mit dem Sachbearbeiter beim FA haben wir nun auch die ganze Steuerakte kopiert bekommen.
Was ich nun nicht verstehe, ist, dass während des laufenden Insolvenzverfahren, 2004 bis heute das Finanzamt lustig weiter schätzen konnte, die Bescheide zum Verwalter geschickt hat, der Steuerpflichtige keine Kopien bekommen hat und die Steuerschulden von rd. 80.000,-- € auf Stand heute rd. 190.000,-- € angelaufen sind (incl. Säumniszuschläge etc.)  und der Insolvenzverwalter auf meine Frage warum dagegen kein Einspruch eingelegt wurde lediglich antwortet "dem Finanzamt wurde doch mitgeteilt, dass für die Erstellung der Erklärungen kein Geld vorhanden ist" . Dieser dem Steuerpflichtigen aber keine Kopien zugesandt hat, damit dieser in irgendeiner Form tätig wird.
Weiß irgendjemand wie man darauf reagieren soll???
Danke im Voraus
gfloh
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Maurice Garin

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Re: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig
« Antwort #1 am: 21. Juli 2010, 14:19:58 »

der Verwalter hat zwischenzeitlich das Gutachten erstellt und in diesem dann festgestellt dass das Massevermögen nicht ausreicht und eine Einstellung mangels Masse § 207 InsO beantragt.

Ich unterstelle mal, dass der Mandant seinerzeit rechtzeitig einen Eigenantrag, verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. In diesem Fall sollte er schnellstens einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten gem. § 4a InsO stellen. Damit kann er die Einstellung gem. § 207 InsO verhindern.

Hat er damals keinen Eigenantrag gestellt, dann hat der Mandant sowieso ein Problem, weil er keine Restschuldbefreiung bekommt. Dafür kann er nach Einstellung des Verfahrens für die betreffenden Zeiträume wieder eigenständig Steuererklärungen abgegeben. Zumindest, soweit die Bescheide  noch unter dem VdN stehen. Ansonsten bleibt ein Antrag nach § 227 AO, bzw. den IV auf Schadensersatz zu verklagen. M.E. mit guten Chancen, weil "kein Geld" kein Grund für die Nichtanfertigung der Steuererklärungen ist. Dazu gibt es BGH-Rechtsprechung. Muß man schauen, ob das hier passt.

Welche Zeiträume und Steuerarten betreffen die Steuerbescheide denn überhaupt? Und aus welchen geschätzten Einkünften resultieren die Steuerforderungen? Oder geht es um USt?
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gfloh

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Re: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig
« Antwort #2 am: 21. Juli 2010, 18:05:56 »

Danke vorab für die Antwort.
Nein der Mandant hat damals keinen Eigenantrag gestellt. Er dachte Insolvenz läuft und gut. Ich weiß sehr naiv aber leider nicht mehr zu ändern.
Bei den Bescheiden geht um die Jahre 2001 bis einschl. 2007. Sind zum Teil noch unter VdN.
Einkommen- und Umsatzsteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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Maurice Garin

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Re: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig
« Antwort #3 am: 21. Juli 2010, 18:48:39 »

Einkommen- und Umsatzsteuer. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Wurde das Gewerbe in der Insolvenz noch ausgeübt? Hatte der IV es freigegeben?
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gfloh

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Re: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig
« Antwort #4 am: 21. Juli 2010, 18:55:18 »

Nein Gewerbe wurde in der Insolvenz nicht ausgeübt. (Zumindest nicht für den Zeitraum der Schätzbescheide)
Der Mandant hat erst jetzt ein neues Gewerbe angemeldet, dass vom IV freigegeben wurde. Das FA hat für dieses neue Gewerbe quasi "nach" Insolvenz eine neue Steuernummer erteilt
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Maurice Garin

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Re: Insolvenzverwalter wird i.S. Schätzbescheide vom FA nicht tätig
« Antwort #5 am: 22. Juli 2010, 09:46:36 »

Nein Gewerbe wurde in der Insolvenz nicht ausgeübt. (Zumindest nicht für den Zeitraum der Schätzbescheide)
Scheint ja ein merkwürdiges FA zu sein.

So wie ich das sehe, sollte erstmal abgewartet werden, bis das Verfahren aufgehoben ist. Dann kann der Mandant wieder selber tätig werden und berichtigte Steuererklärungen beim FA einreichen. Damit dürfte ein Großteil der Steuerschulden schonmal wegfallen. Bzgl der verwirkten SZ würde ich Erlassantrag stellen. I.H.v. 50% ist das unproblematisch, der Rest könnte hier m.E. aufgrund der besonderen Umstände auch erlassen werden.

Soweit die Bescheide bestandskräftig sind, kommt m.E. nur ein Antrag nach § 227 AO in Betracht. Macht das FA nicht mit, würde ich den IV in Anspruch nehmen. Selbst wenn er kein Geld für die Steuererklärungen hatte (worauf es nicht ankommt, vgl. z.B. BGH, 22.07.2004, IX ZB 161/03), so hätte er doch zumindest Einspruch mit der Begründung einlegen können, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und stpfl. Umsätze hätten nicht vorgelegen.

Ansonsten kann der Mandant einen neuen Eigenantrag, verbunden mit Antrag auf RSB und Kostenstundung stellen. Lt. BGH ist es dazu aber erforderlich, dass mindestens ein neuer Gläubiger hinzugekommen ist. Notfalls muß man sich den halt besorgen.  Und dann geht das Ganze von vorne los.

Zitat
Der Mandant hat erst jetzt ein neues Gewerbe angemeldet, dass vom IV freigegeben wurde. Das FA hat für dieses neue Gewerbe quasi "nach" Insolvenz eine neue Steuernummer erteilt

Wenn hier gerade in der Anlaufphase VoSt-Überhänge entstehen, wird das FA das mit den Altverbindlichkeiten aufrechnen. Das kann für das neue Unternehmen schnell das Ende aus Liquiditätsgründen bedeuten. In diesem Fällen kann es Sinn machen, einen neuen Unternehmer, z.B. in Form einer 1-Mann Personengesellschaft ("A UG & A GbR") zu "basteln".
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