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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen  (Gelesen 6851 mal)

cismo1

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« am: 12. Februar 2007, 11:45:09 »

Hallo.Heute bekahm ich ein Schreiben meines IV,das ich ab 12.06 alles nachzahlen muss was ich über 939,99€ Liegt.habe im Dezember 1206,11 verdient,Ist das Korrekt das er mir soviel abziehen darf.bzw. habe ich gelesen das er nur so und soviel ab einen Betrg von 989,99€ bekommt,das heisst das ich verdienen drf was ich will,nur muss ich einen gewissen teil abgeben,aber doch nicht gleich soviel...Bitte dringend um Hilfe[addsig]
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Feuerwald

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #1 am: 12. Februar 2007, 12:12:39 »

Moin !

Ihr IV ist nicht auf dem neusten Stand. Leider keine Seltenheit.  

Drucken Sie nachstehende, offizielle Bekanntmachung und Lohnpfändungstabelle (Anlage zu § 850c ZPO) aus und senden Sie diesem Ihrem IV mit einem Hinweis auf den § 36 Abs. 1 InsO.

http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl105s0493.pdf


http://dejure.org/gesetze/InsO/36.html


Dieser Lohnpfändungstabelle  können Sie entnehmen, je nach Zahl der gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen, wie viel vom Nettolohn pfändbar ist.

Angenommen Sie verdienen 1.206,11 Euro netto und sind ledig und habe keine Kinder und keine sonstige Personen zu unterhalten, ergibt sich aus Spalte 0 ein pfändbarer Betrag von 150,40 Euro. Diesen Betrag müssen Sie entrichten.  

§ 850a ZPO ist hier aber noch nicht berücksichtig, bei Überstunden/Mehrarbeit, Auslösen, Erschwerniszulagen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld usw., müsste genau berechnet werden.

PS: Senden Suie dem IV möglichst auch die Kopien Ihrer Lohnabrechnungen und lassen Sie sich in Zukunft von Ihrem IV bestätigen, dass der richtige Pfändungsbetrag von Ihnen abgeführt wurde. Nicht das der mal in 12 oder 18 Monaten ankommt und meint riesige Nachzahlungen einfordern zu können. Weshalb wird den Lohn nicht direkt beim Arbeitgeber gepfändet ? Haben Sie diesbezüglich eine Absprache mit Ihrem IV ?

Viel Glück

MfG
Feuerwald





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cismo1

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #2 am: 12. Februar 2007, 19:16:31 »

Hallo.Sie nehmen mir einen solchen stein von Herzen,habe in Insolvenzgericht heute nachgefragt,und sie meinte das mein IV im Recht ist und ich soll doch das mit ihm ausmachen.Mein IV hat ab 12.06 die Abrechnung gewollt,die habe ich ihm in Januar zugesendet,und jetzt im Februar ohne mit mir jemals irgend etwas besprochen zu hben,macht er wie er will,deshalb eine grosse frage,Wenn er sich nicht auskennt,Will ich gerne haben,ds mir das Gericht einen Neuen IV zuteilt,der von seinen Job auch eine Ahnung hat.Zudem das der Hr. von.... absolut ein unsympat ist und mir über nichts eine Auskunft gibt und wie ich mich verhalten soll gegenüber meinen Chef,der mich jetzt umso mehr Radeln lässt,ihm ist egal warum und wie das mit Insolvenz läuft.Ps:meine Freundin die ich gerne Heiraten möchte verdient 700€,Wirkt sich das auf meine inso schlecht oder besser aus.Danke echt vielmals um die Hilfe....Kann gerne das schreiben meines IV veröffentlichen,wenn bedarf ist[addsig]
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ThoFa

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #3 am: 13. Februar 2007, 02:24:28 »

Hallo,

Sie werden mit einem anderen IV auch kein Änderung erfahren, im Prinzip sind alle gleich. Zudem sollten Sie sich davon verabschieden, dass der IV Ihr Berater ist, dies ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Lassen Sie es sein, bei Gericht um einen anderen IV zu bitten, a) wird das Gericht dieser Bitte nicht nachkommen b) verschlechtern Sie damit das Verhältnis zum IV nur noch mehr.

Eine Heirat wird sich nicht negativ auswirken, jedenfalls insolvenzrechtlich nicht. ;-)

MfG

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cismo1

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #4 am: 13. Februar 2007, 19:49:52 »

Hallo.Der IV hat meiner Firma nicht gesagt das spesen nachtzuschlag und urlaubsgeld anderst berechnet werden müssen,er hat mir den ganzen Netto betrag einfach gekürzt ,versuche seit gestern ihn zu erreichen,er meldet sich nicht und mein chef sagt,er muss den Anweisungen folgen.im übrigen will er genau auf dieselbe weise von Dezember das geld so haben und zwar gibt er mir eine woche Zeit,ansonsten gefährde ich diie Restschuldbefreiung.Was kann ich tun um auf mein recht zu kommen.Als ich Telefonisch die IV Büro frau gefragt hbe,was ich dann verdienen darf wenn ich Heiraten würde?Sie meinte ich soll den IV nicht hintergehen und mir das gut überlegen....Wahnsinn.mit der Inso hab ich mir eigentlich nur Bauchschmerzen eingefangen[addsig]
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paps

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #5 am: 13. Februar 2007, 20:38:11 »

erstens ist Ihr Arbeitgeber ihnen gegenüber für die korrekte Berechnung des Gehaltes verantwortlich.
Dazu muß sich notfalls der Arbeitgeber Auskunft bei einem Fachmann holen.

Der TH als Vertreter der Gläubiger wird natürlich einen so \"unwissenden\" Arbeitgeber ausnutzen.

Wenn Ihr Arbeitgeber überweist, besteht der Anspruch wegen falscher Abführung nicht gegen Sie, sondern nur gegenüber dem Arbeitgeber.

Immer noch herrscht, wie ThoFa bereits schrieb die irrige Meinung, dass der IV/TH der Freund des Schuldners ist. Dem ist wie in ihrem Fall deutlich wird, nicht immer so.[addsig]
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ThoFa

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #6 am: 14. Februar 2007, 00:19:10 »

Hallo,

wie Paps es schon schrieb, nicht der Th ist für die Berechung zuständig, sondern Ihr Arbeitgeber. Wenn Ihr Arbeitgeber falsch berechnet und zuviel abzieht haben Sie - rein theoretisch - einen Zahlungsanspruch gegen Ihren Arbeitgeber.

Sie können heiraten wann immer Sie wollen, lassen Sie sich nicht von dem Gequatsche von einer ReNo verunsichern.

Sie sind doch im Verbraucherverfahren, von wem wurden/werden Sie denn beraten ?

MfG

ThoFa

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cismo1

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #7 am: 14. Februar 2007, 01:47:16 »

Danke.mein Arbeitgeber sagt,das er das macht,was der TH mcht.werde eigentlich von keinem IV beraten,der macht was er will ohne mir etwas zu sagen.bin seit 1.1.06 im Berbraucher Insolvenz[addsig]
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cismo1

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #8 am: 14. Februar 2007, 16:28:24 »

Kann ich die Lohnpfähndung stoppen lassen und dem IV selber den Betrag überweisen oder kann man gegen Lohnpfähndung nichts machen?[addsig]
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paps

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #9 am: 14. Februar 2007, 18:13:33 »

Bei ihrem Arbeitgeber scheint es sich um ein kleineres Unternehmen zu handel, dass nicht viel Erfahrung mit der Thematik Pfändung hat. :denken:

Wie Thofa schon schrieb, der Arbeitgeber muß Ihnen den korrekten Betrag auszahlen.
Da es aber heutzutage nicht so einfach ist, sich mit dem Cheffe anzulegen, sollte man zumindest vorsichtig auf die hier mitgeteilten Grundsätze hinweisen.

Sie können zwar beim IV nachfragen wegen der Eigenüberweisung, aber bei Ihrer gehaltssituation(Mehrarbeit/Überstunden/Spesen)
wird das ehr nicht von Erfolg gekrönt sein.


Sie sollen sich auch nicht vom IV beraten lassen, der berät nur die Gläubiger und Ihren Arbeitgeber (falsch).
Mit/über wen haben Sie denn den Insolvenzantrag gestellt?[addsig]
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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #10 am: 14. Februar 2007, 18:51:50 »

Habe über einen Rechtsanwalt die Inso angefangen,das Gericht hat mir dann einen Prinz von.... als IV/TH gegeben.der sich um mich nicht viel kümmert,habe es heute festgestellt,als ich anrief und fragte ob er kurz zeit hätte,Klare Aussage....Nein...Jetzt setz ich ein Fax auf,wo ich ihn drauf hinweise,das er zuviel vom Netto bekommen hat und das ich für Dezember nichts zahlen werde,da er es versäumt hat mich drauf hinzuweisen,zudem man eine Rückpfändung aufs vormonat mann garnicht darf.Im Gericht kriegt man auch keine Auskunft....[addsig]
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Feuerwald

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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #11 am: 14. Februar 2007, 19:11:38 »

\"Kann gerne das schreiben meines IV veröffentlichen,wenn bedarf ist\"

hm hm, ein Prinz also, da hängt die Nase oftmals sehr weit oben.  

Wenn Sie wollen, können Sie mir mal dieses Schreiben vom Prinz ... faxen oder als Scan mailen. Bitte nicht hier veröffentlichen. PN an mich und ich nenne Ihnen meine Faxnummer oder eMail Addy. Ganz unverbindlich meinerseits, vielleicht fällt mir noch etwas dazu beim Durchlesen ein.

MfG
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« Antwort #12 am: 14. Februar 2007, 19:28:54 »

ich will das adlige Schreiben aber auch lesen, mail ist ja bekannt  :pfeifen: [addsig]
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« Antwort #13 am: 14. Februar 2007, 19:44:59 »

Hllo Paps habe dir eine Adelige Email geschickt...mfg:cismo1[addsig]
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« Antwort #14 am: 14. Februar 2007, 19:46:46 »

@cismo

Sie können sich ja mal folgende Internetseite ausdrucken und den Inhalt mit Ihrem Arbeitgeber durchgehen.
Ist zwar nicht vom aktuellsten Datum, aber gültig.

PS:besonderer Dank an Strandy für den Link[addsig]
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« Antwort #15 am: 14. Februar 2007, 23:25:38 »

Hallo,

der sinnvollste Weg wäre natürlich, dass Sie bei dem RA anfragen, der mit Ihnen den Weg in die Inso gegangen ist, denn der kennt den genauen Sachverhalt. Aber ich nehme mal an, dass Sie einen Beraterschein bekommen haben und der Anwalt sich nun nicht mehr zuständig fühlt ?

MfG

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« Antwort #16 am: 15. Februar 2007, 09:35:36 »

Hallo.Habe keinen Beraterschein bekommen,der RA ist seit kurzem sehr ausgelastet und jetzt wo es richtig rund geht seit dem die Leute bei uns in Zeitschriften usw gelesen haben von Inso glaub ich es dem RA.Zudem dazu muß ich die Beratung selber bezahlen.[addsig]
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« Antwort #17 am: 15. Februar 2007, 11:34:00 »

Eine Frage wäre noch ?wie ist ds mit meiner Lebensgefährtin,die seit 1 Jahr mit mir zusammen Lebt.bzw:Wir sind seit 6 Jahren zusammen jedoch hatten wir zum Zeitpunkt der Inso eine Trennung von 1 Jahr.Sie verdient 650-750€ hat auch schulden.Ist sie als Unterhaltspflichtige Person anzu erkennen oder erst nachdem wir Heiraten?
Heute habe ich gelesen das Vermögenswirksame Leistung die ich Zahle im Monat 40€ nicht zum pfändbaren gehört,muß ich jetzt bei Gericht einen Antrag auf alles unpfändbare stellen?da mein Chef sagt er folgt den Anweisungen vom Gericht oder dem TH/IV?Egal was ich dem Chef vorweise aus dem Forum,da sagt er nur...Ist nicht Relevant!!!!Laut Lohnabrechnung haben sie Spesen,Urlaubs,nachtzuschlag und Mehrarbeit sowie LV voll gepfähndet...
Habe heute wieder im AG angerufen und die sagen nur ich soll mich n meinen IV/TH wenden.[addsig]
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paps

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« Antwort #18 am: 15. Februar 2007, 18:28:25 »

Freunde und Lebensgefährten finden keine Anerkennung als Unterhaltsberechtigte.
Genauso wie die nicht leiblichen Kinder.

Also erst nach der Heirat. Bei deren Verdienst liegt es aber nahe, dass ein Antrag folgt, der die Berücksichtigung ausschließt

Vielleicht sollten Sie dann doch mal schriftlich eine Prüfung der Pfändungshöhe  per \"Feststellungsantrag\" beim Gericht beantragen.

Sie können als Gewerkschaftsmitglied auch zur Rechtsberatungsstelle um ihren zustehenden Lohn ausbezahlt zu bekommen. Dies sollten Sie aber schon mal schriftlich einfordern.
Allerdings riskieren Sie anderer seits die Verärgerung des Arbeitgebers mit solchen Maßnahmen.


PS: Danke für die Mail; auch adlige Anwälte können irren und wenn
     sich der Herr Prinz schon auf die ZPO beruft, dann soll er doch
     gefälligst die Tabelle und die Komentare mal lesen. :dance:[addsig]
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IV Pfähndung auf 939,99€ rest muss ich nachzahlen
« Antwort #19 am: 15. Februar 2007, 19:21:43 »

Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 18.01.2006 - 3 Sa 549/05 -

a) Gem. § 35 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zurzeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören gem. § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Die §§ 850 ff. ZPO gelten entsprechend ( § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ). Die §§ 808 bis 812 ZPO regeln, inwieweit Vermögensgegenstände des Schuldners der Zwangsvollstreckung und damit auch dem Insolvenzbeschlag unterliegen. Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen, Lohn, Gehalt) fallen nur in dem Umfang in die Insolvenzmasse, in dem sie gem. §§ 850 ff. ZPO der Pfändung unterliegen. Be-schlagnahmefrei bleiben die nach § 850 c ZPO unpfändbaren Teile des Arbeitseinkommens (Uhlenbruck-Vallender, Kom. zur Insolvenzordnung, 12. Aufl. Rnd Ziff. 29, 30, 32 und 34 zu § 312 InsO; Uhlenbruck-Uhlenbruck Rnd Ziff. 16 zu § 36. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder ist nicht befugt, das der Zwangsvollstreckung nicht unterliegende Arbeitseinkommen des Schuldners zur Masse einzuziehen (Uhlenbruck-Vallender, Rnd Ziff. 37 zu § 312 InsO m.w.N). Indem das unpfändbare Arbeitseinkommen nicht in die Insolvenzmasse fällt, fehlt die Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters. Es bleibt daher Sache des Arbeitnehmers, den An-spruch auf das unpfändbare Einkommen zu erheben und gerichtlich durchzusetzen ( LAG Düs-seldorf v. 02.06.2004 - 12 Sa 361/04 - m.w.N. = LAGE § 36 InsO Nr. 1).[addsig]
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