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Autor Thema: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?  (Gelesen 4238 mal)

tinelo21

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Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« am: 21. März 2011, 19:13:22 »

hallo Ihr Lieben habe heute einen Brief vom Amtsgericht bekommenund wollte mal fragen ob mir jemand sagen kann was dieser bedeutet


 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der tinelo21 wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Es wird das schriftliche Verfahren durchgeführt.

 

Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, wird bestimmt auf 4 Monate nach Erlass dieses Beschlusses.

 

Bis zu diesem Stichtag können schriftliche Anträge bzw. Widersprüche, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis, sowie Versagungsanträge zur beantragten Restschuldbefreiung eingereicht werden.

Die Schriftsätze sind bis spätestens 4 Monate nach Erlass dieses Beschlusses beim Insolvenzgericht vorzulegen.

 

Die Insolvenzgläubiger haben die Möglichkeit einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.

Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt und ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragt.

Der Versagungsgrund ist glaubhaft zu machen.

Sofern noch nachträgliche Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht eingehen, werden diese zum obigen Stichtag mitgeprüft.

Die Insolvenzgläubiger, der Verwalter und der Schuldner können bis zum obigen Stichtag gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung beim Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.

Die evt. eingehenden Anmeldeunterlagen liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.

 

Die Rechnungslegung des Verwalters und das Schlussverzeichnis sind auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten ausgelegt.

Mangels Teilungsmasse wird eine Schlussverteilung nicht stattfinden.

 

Die Vergütung und Auslagen des Treuhänders sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.

Amtsgericht22.02.2011


vielen dank

tinelo21
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Der_Alte

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Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #1 am: 21. März 2011, 19:21:09 »

Das Schreiben bedeutet, dass in etwas mehr als vier Monaten die Wohlverhaltensphase beginnen wird und die Ankündigung der Restschuldbefreiung erfolgt.

Sie sollten sich gelegentlich bei Gericht die Tabelle der Forderungen ansehen, welche Gläubiger Forderung erhoben haben und ob diese grundsätzlich berechtigt sind. Damit bleibt die Möglichkeit rechtzeitig unberechtigten Forderungen zu widersprechen. Gleichzeitig können Sie feststellen, ob ein Gläubiger vorsätzliche unerlaubte Handlung geltend macht. Auch hier ist Widerspruch möglich.
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tinelo21

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Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #2 am: 21. März 2011, 19:26:38 »

hallo vielen dank für die schnelle antwort

was bedeutet den

1,Mangels Teilungsmasse wird eine Schlussverteilung nicht stattfinden.
2,Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn ein Versagungsgrund nach § 290 InsO vorliegt und ein Insolvenzgläubiger die Versagung beantragt.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #3 am: 21. März 2011, 22:44:42 »

mangels Teilungsmasse bedeutet, es ist kein Geld zu verteilen, weil entweder das Verfahren masselos ist (keine verwertbaren Vermögenswerte und kein pfändbares Einkommen) oder es war so wenig, dass es für die Kosten des Verfahrens verbraucht ist.

zu § 290 InsO siehe http://dejure.org/gesetze/InsO/290.html; es ist eindeutig, welche Gründe für eine Versagung vorliegen müssen.
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tomwr

Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #4 am: 22. März 2011, 13:34:38 »

Sie sollten sich gelegentlich bei Gericht die Tabelle der Forderungen ansehen, welche Gläubiger Forderung erhoben haben und ob diese grundsätzlich berechtigt sind. Damit bleibt die Möglichkeit rechtzeitig unberechtigten Forderungen zu widersprechen. Gleichzeitig können Sie feststellen, ob ein Gläubiger vorsätzliche unerlaubte Handlung geltend macht. Auch hier ist Widerspruch möglich.

Einspruch !
Der Zug ist abgefahren.
Widerspüche gegen Forderungen sind im bzw. bei schriftlichen Verfahren bis zum Prüfungstermin der Forderungen möglich. Diese Frist betrifft IV und Schuldner. Danach ist ein Widerspruch wirkungslos.

Eine Forderung aus vbhH (vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung) dürfte nicht vorliegen da hierüber udn über die Rechtsfolgen der Schuldner gesondert vom Gericht informiert werden muss (Fürsorgepflicht des Insolvenzgerichts).
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Der_Alte

  • Gast
Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #5 am: 22. März 2011, 13:58:17 »

@tomwr

Danke für den Hinweis.
Was bedeutet dann der Satz im Schreiben des IG: "Bis zu diesem Stichtag können schriftliche Anträge bzw. Widersprüche, Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis, sowie Versagungsanträge zur beantragten Restschuldbefreiung eingereicht werden."?

Können nicht auch noch Forderungen nachgemeldet werden bis zur Verfahrensaufhebung?
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tomwr

Re: Brief vom Amtsgericht was bedeutet er?
« Antwort #6 am: 22. März 2011, 14:12:42 »

Versagungsanträge können schon gestellt werden. Aber es kann nicht nachträglich jemand eine Forderung als vbuH anmelden.

Natürlich können Forderungen bis zum Schlusstermin auch noch nach dem Prüfungstermin nachgemeldet werden. In diesen Fällen wird aber ein erneuter Prüfungstermin fällig (denn auch die Gläubiger haben so gesehen ein Widerspruchsrecht gegen unrechtmäßige Forderungen) und der Gläubiger der die Forderung nachmeldet muss die Kosten für den gesonderten Prüfungstermin übernehmen.

Zum Widerspruch bzw. offizielle Feststellung einer Forderung siehe §178 InsO

Zitat
§ 178 Voraussetzungen und Wirkungen der Feststellung
(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.
(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.
(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

Mit schriftlichem Verfahren ist hier die Durchführung des Prüfungstermins im schriftlichen Verfahren gemeint.


Zu den nachträglichen Anmeldungen, siehe §177 InsO

Zitat
§ 177 Nachträgliche Anmeldungen
(1) Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen. Für nachträgliche Änderungen der Anmeldung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(2) Hat das Gericht nachrangige Gläubiger nach § 174 Abs. 3 zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert und läuft die für diese Anmeldung gesetzte Frist später als eine Woche vor dem Prüfungstermin ab, so ist auf Kosten der Insolvenzmasse entweder ein besonderer Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
(3) Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden. § 74 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.


Die Informationspflichten des Gerichts ergeben sich aus §175 InsO

Zitat
§ 175 Tabelle
(1) Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
(2) Hat ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner auf die Rechtsfolgen des § 302 und auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
Gespeichert
 
 

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