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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: KFZ Kauf in der Inso  (Gelesen 5657 mal)

habnixmehr

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KFZ Kauf in der Inso
« am: 17. September 2013, 10:35:53 »

Hallo zusammen

Meine Frau mittlerweile in Rente  ,seit 40 Mon. in der PI. immer noch im eröffneten Verfahren ( leider ) besitzt einen alten Kleinwagen ,wert ca.200 Euro.Dieser wurde vom TH nicht verwertet ,weil es sich für ihn nicht lohnte. Der Wagen ist nun Reif für den Schrottplatz . Meine Tochter wäre bereit einen Wagen zu kaufen und ihn ihr per Überlassungsvertrag zu überlassen.Meine Frau wollte ihn dann auf ihren Namen zulassen das heißt im KFZ Brief würde meine Frau stehen.Dem FA ist bekannt das meine Frau in Inso ist ,könnte das Probleme bei der Zulassung geben ??
Um keine Probleme mit dem TH zu bekommen ,was wäre zu beachten ,was muss in dem Überlassungsvertrag drinstehen, Muss sie außer dem Uberlassungsvertrag auch den Kaufvertrag dem TH zuschicken ??

Danke für jeden vernünftigen Tipp. :thumbup:
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sinagirl

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #1 am: 17. September 2013, 15:21:47 »

Hallo,
Lass doch den Wagen auf Deine Tochter laufen und fertig. Wenn Deine Frau in Rente ist braucht Sie das KFZ ja nicht unbedingt für den Arbeitsweg.Wartet ab bis das eröffnete Verfahren zu Ende ist. Warum meldest Du das nicht an als Ihr Mann?
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habnixmehr

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #2 am: 17. September 2013, 16:43:27 »

Bin selber in Inso und beim selben TH wie meine Frau.Bei der Schnelligkeit :fuchsteufelswild: unseres TH kann es noch einige Monate oder Jahre dauern bis einer von uns in die WVP kommt.Meine Tochter macht erst noch ihren Führerschein ,also wäre es Unsin den Wagen auf ihren Namen anzumelden.

  habnixmehr
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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #3 am: 17. September 2013, 17:12:18 »

Sie kann doch der Halter sein und Ihr die Versicherungsnehmer das geht auch. Solltet Ihr aus gesundheitlichen Gründen darauf angwiesen sein, wird der Th auch keine Einwände dagegen haben. Ich würde erst abwarten bis die Eröffnung fertig ist, sonst zählt es zur Masse.
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habnixmehr

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #4 am: 17. September 2013, 17:35:17 »

So weit ich das weiss,kann es nur zur Masse gezogen werden,wenn man nicht der Besitzer sprich Käufer im Kaufvertrag ist.Auf wenn der Wagen zugelassen  ist zweitrangig und sagt nichts über die Besitzverhältnisse aus.
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waldi

Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #5 am: 17. September 2013, 20:19:23 »

So weit ich das weiss, kann es nur zur Masse gezogen werden, wenn man nicht der Besitzer sprich Käufer im Kaufvertrag ist.
Umgekehrt wird ein Schuh draus.
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habnixmehr

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #6 am: 17. September 2013, 21:08:43 »

Sorry, verkehrt ausgedrückt. :hi:
« Letzte Änderung: 17. September 2013, 21:12:23 von habnixmehr »
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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #7 am: 19. September 2013, 14:10:31 »

Eure Tochter bleibt einfach der Eigentümer und Besitzer des Autos und Ihr nutzt es nur. Wer Halter ist, ist ja nicht gleich der Käufer und Eigentümer. Macht schriftlich einen Nutzungsvertrag mit der Tochter und dann kann Euch keiner was. Zur Begründung könnte man an den TH sagen, das die Versicherung billiger ist wenn Halter und Versicherungsnehmer identisch sind. Gebt den TH bloss nicht den KFZ Brief raus. Der ist bei Eurer Tochter, da es ja nicht Euer Auto ist.
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nix-mit-inkasso

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #8 am: 22. September 2013, 10:43:58 »

Ruhe bewahren!

Beim  Auto / PKW / KFZ  gibt es drei Rechtspositionen.

1.)
Eigentümer
2.)
Halter
3.)
Besitzer

Der "Eigentümer" sollte / muß den Brief in seinem Besitz haben.

Der "Halter" hat das Fahrzeug auf seinen Namen angemeldet.
Er ist in den meisten Fällen auch Versicherungsnehmer.
Aber es kann auch eine andere Person der Versicherungsnehmer sein.

"Besitzer" ist der/die welche das Fahrzeug nutzt bzw. fährt.

Im privaten Bereich sind meistens der/die Eigentümer/in, der/die Halter/in und der/die Besitzer/in, ein und die selbe Person.

Werden die Fahrzeuge finanziert, sind des die Geldgeber (zB. Banken), die den Brief als Sicherung erhalten.
So ein Brief ist die Eigentumsurkunde für das Fahrzeug.
Ohne diese Besitzurkunde kann das Fahrzeug nicht verkauft werden, an- oder abgemeldet werden.

Das wissen aber die IV und TH. Da braucht man sich keine Sorgen machen.

Auch wenn man Käufer ist, sagt das noch nichts darüber, ob man auch Eigentümer ist. Das geht aus dem Vertrag nicht hervor.
Kleines Beispiel:
Man kauft ein Fahrzeug und finanziert dieses bei der Hausbank.
Dann ist man selbst der Käufer, aber die Bank wird wegen der Finanzierung Eigentümer (Eigentumsvorbehalt).


Man muß auch nicht zwingend einen Überlassungsvertrag machen.
Der TH oder der IV (Gericht) können ein Fahrzeug, das sich nicht im Eigentum des Schuldners befindet, in die Insolvenzmasse einbringen.

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waldi

Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #9 am: 22. September 2013, 10:55:33 »

Zitat
Der TH oder der IV (Gericht) können ein Fahrzeug, das sich nicht im Eigentum des Schuldners befindet, in die Insolvenzmasse einbringen.
Widerspricht allerdings dem vorangegangenem Text.
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habnixmehr

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #10 am: 22. September 2013, 11:34:38 »

Man muß auch nicht zwingend einen Überlassungsvertrag machen.
Der TH oder der IV (Gericht) können ein Fahrzeug, das sich nicht im Eigentum des Schuldners befindet, in die Insolvenzmasse einbringen.
nix-mit-inkasso

Das mag ja bei finanzierten Fahrzeugen zu treffen ,die vor Inso-eröffung des Antragsteller oder WVP angeschafft wurden.Meine Frage bezog sich auf einen gekauften ,bar bezahlten PKW von der Tochter,der auf den Namen meiner Frau zugelassen würde.

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Der_Alte

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #11 am: 22. September 2013, 15:05:23 »

Wenn die Tochter das Fahrzeug kauft ist sie damit Eigentümerin. Damit wäre das Fahrzeug nur pfändbar, wenn gegen die Tochter jemand eine Zwangsvollstreckung betreibt.

Halter und Versicherungsnehmer können verschiedene Menschen sein, so wie es gerade passt. Da kann man die Versicherung auf Opa mit seinen 35 % laufen lassen und Tante Erna als Halter eintragen, es ist sowohl der Zulassungsbehörde als auch dem Finanzamt und der Versicherung schnurzegal. Einen Überlassungsvertrag braucht es innehalb der Familie im Regelfall nicht.

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eidechse

Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #12 am: 23. September 2013, 15:25:17 »

Ich würde zu einem Überlassungvertrag raten.

Zitat von: Nix mit Inkasso
So ein Brief ist die Eigentumsurkunde für das Fahrzeug.

Das ist rechtlich nämlich nicht zutreffend. Im Kfz-Brief wird nämlich nicht dokumentiert, wer Eigentümer ist. Und es ist auch nicht so, dass derjenige, der den Kfz-Brief in seinen Händen hält allein schon deswegen Eigentümer ist. Da kommt es vielmehr auf die Begleitumstände an. Und wenn man es ganz auf die Spitze treiben will, dann gibt es auch noch eine Eigentumsvermutung für den Besitzer.
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nix-mit-inkasso

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #13 am: 29. September 2013, 22:10:41 »

Ich würde zu einem Überlassungvertrag raten.

Zitat von: Nix mit Inkasso
So ein Brief ist die Eigentumsurkunde für das Fahrzeug.

Das ist rechtlich nämlich nicht zutreffend. Im Kfz-Brief wird nämlich nicht dokumentiert, wer Eigentümer ist. Und es ist auch nicht so, dass derjenige, der den Kfz-Brief in seinen Händen hält allein schon deswegen Eigentümer ist. Da kommt es vielmehr auf die Begleitumstände an. Und wenn man es ganz auf die Spitze treiben will, dann gibt es auch noch eine Eigentumsvermutung für den Besitzer.


 :Oh_no:  :Oh_no:  :Oh_no:  :Oh_no:  :Oh_no:

Da kann drinstehen wer will.
Wer den Brief hat, hat auch das Fahrzeug.
Sicher die Begleitumstände sind zu beachten.
Zu Beispiel wenn ich ein Fahrzeug kaufe und der Verkäufer (Autohaus)es in meinem Namen anmeldet, benötigt er auch den Brief.

Wenn der Autoverkäufer nun ein "Lump" ist kann er das Fahrzeug mehrfach verkaufen. Kassiert das Geld auch mehrfach und meldet es dann an.
Das würde er wahrscheinlich nur einmal machen und er wäre entlarvt.

Ich will mit diesem Beispiel nur klar machen, das wer den Brief in seinen Händen hält, Herr des Verfahrens ist.

Und die Eigentumsvermutung für den Besitzer muß erst einmal nachgewiesen werden.  :lollol:  :lollol:  :lollol:

Denkt mal drüber nach   :gruebel:  :gruebel:  :gruebel:


Bis demnächst  :cheesy:  :cheesy:  :cheesy:

Nix mit Inkasso 
 :streichel:
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Der_Alte

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Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #14 am: 30. September 2013, 06:44:32 »

Da kann drinstehen wer will.
Wer den Brief hat, hat auch das Fahrzeug.
Sicher die Begleitumstände sind zu beachten.
Zu Beispiel wenn ich ein Fahrzeug kaufe und der Verkäufer (Autohaus)es in meinem Namen anmeldet, benötigt er auch den Brief.

Wenn der Autoverkäufer nun ein "Lump" ist kann er das Fahrzeug mehrfach verkaufen. Kassiert das Geld auch mehrfach und meldet es dann an.
Das würde er wahrscheinlich nur einmal machen und er wäre entlarvt.

Ich will mit diesem Beispiel nur klar machen, das wer den Brief in seinen Händen hält, Herr des Verfahrens ist.

Und die Eigentumsvermutung für den Besitzer muß erst einmal nachgewiesen werden. 


Nix mit Inkasso 


1.: Es gibt keinen Fahrzeugbrief mehr, sondern nur noch Zulassungsbescheinigungen.
2.: Wer sich darauf verläßt, dass der Besitzer der Zulassungsbescheinigung auch der Eigentümer ist, kann betrogen werden.
3.: Für den Nachweis des Eigentums sind andere Nachweise nötig.

Leider hält sich im Allgemeinen immer noch der Glaube, man könne mit der Zulassungsbescheinigung das Eigentum nachweisen. Dabei steht auf den Dingern sogar drauf, dass sie es nicht sind.
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eidechse

Re: KFZ Kauf in der Inso
« Antwort #15 am: 30. September 2013, 12:04:55 »

@ Nix mit Inkasso

Ich gehe mal davon aus, dass Sie kein Fachmann fürs Recht sind, sprich nicht Jura studiert haben. Denn Ihre Antwort zeugt davon, dass Sie rechtlich keine Ahnung haben.

Als Jura-Stundent lernt man bereits im 2. oder 3. Semester, dass das Recht am Fahrzeugbrief (oder jetzt Zulassungsbescheinigung Teil II) dem Recht an dem Fahrezug folgt und nicht umgekehrt (§ 952 BGB analog). Recht ist in dem Falle "Eigentum". Sprich wer Eigentümer des Fahrzeugs ist, ist auch Eigentümer des Kfz-Briefes/Zulassungsbescheinigung Teil II.

Und die Eigentumsvermutung für den Besitzer muss auch nicht nachgewiesen werden. Es ist gerade Sinn und Zweck einer Vermutung, dass derjenige, für den sie wirkt, gerade nicht (in dem Fall) das Eigentum nachweisen muss, sondern der Gegner entweder den Beweis des Gegenteils erbringen oder aber zumindest die Vermutungsvoraussetzungen erschüttern muss. Für die Eigentumsvermutung für den Besitzer empfehle ich im Übrigen die Lektüre von § 1006 BGB.

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