"

Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

Bitte logg dich ein oder registriere dich.

Einloggen mit Benutzername, Passwort und Sitzungslänge
Erweiterte Suche  

Neuigkeiten:

Hinweis zur Suchfunktion:
Unser Forum bildet mit der Vielzahl der Beiträge seiner Teilnehmer eine umfangreiche Wissensdatenbank zum Thema "Schulden & Co.". Nutzen Sie daher die Suchfunktion (nur für registrierte Mitglieder), um festzustellen, ob Ihr Problem schon mal besprochen und gelöst wurde. Das ist oftmals der schnellste und effektivste Ansatz, um zu einer Lösung zu gelangen. Die erweiterten Suchoptionen bieten die Möglichkeit, Suchbegriffe zu verknüpfen oder gezielt nur bestimmte Bereiche zu durchsuchen.

Autor Thema: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren  (Gelesen 1793 mal)

GelberHai

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 70
Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« am: 24. April 2011, 14:13:34 »

Hallo,

ich habe Anfang März meinen Insolvenzantrag (IK) bei Gericht abgegeben (habe auch schon eine Geschäftsnummer 55 IK...) und warte nun auf den Eröffnungstermin.
Nun hat einer der Gläubiger Konto und Gehalt gepfändet. Darf er das in dieser Phase (ich meine wegen der zusätzlichen Kosten, die nun auf mir lasten) und macht es Sinn, eine Aufhebung der Kontensperre zu beantragen (wenn ja, wie und wo?).

Danke für ein paar Antworten.

Und schöne Ostern...


Gespeichert
________________________________________
Life is just a moment in space...
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« Antwort #1 am: 24. April 2011, 16:16:41 »

Hallo,

wenn schon das Aktenzeichen vorhanden ist, was hat das Gericht gehindert, das Verfahren zu eröffnen?

Für den Gläubiger ist das jedenfalls kein Vorteil, weil der Treuhänder alle gepfändeten Beträge der letzten drei Monate zurückholt und der Masse zuführt.
Ärgerlich ist, dass unnötige Kosten entstanden sind.

Mit Eröffnung des Verfahrens sollte spätestens die Kontofreigabe, meiner Meinung nach beim Insolvenzgericht, beantragt werden.
Gespeichert
 

Fallera

  • weiß was
  • *****
  • Karma: 6
  • Offline Offline
  • Beiträge: 1536
Re: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« Antwort #2 am: 24. April 2011, 16:32:07 »


§ 88 InsO
Vollstreckung vor Verfahrenseröffnung
Hat ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners erlangt, so wird diese Sicherung mit der Eröffnung des Verfahrens unwirksam.
Gespeichert
I`d rather be hated for who I am, than loved for who I am not.
Kurt Cobain
 

Der_Alte

  • Gast
Re: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« Antwort #3 am: 24. April 2011, 16:42:23 »

Mit dem Zusatz aus 312 InsO, dass bei Antragstellung des Schuldners (im IK-Verfahren m.E. auch nicht anders möglich) die Frist aus 88 InsO auf drei Monate angehoben ist.
Gespeichert
 

GelberHai

  • Jungspund
  • ***
  • Karma: 0
  • Offline Offline
  • Beiträge: 70
Re: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« Antwort #4 am: 24. April 2011, 18:36:12 »


wenn schon das Aktenzeichen vorhanden ist, was hat das Gericht gehindert, das Verfahren zu eröffnen?



Ich habe meinen Antrag am 10.03.2011 eingereicht und bekam am 21.03. ein Schreiben zurück, dass ein paar Angaben fehlen und eine Unterschrift. In diesem Schreiben war das Aktenzeichen genannt. Ich habe die Korrekturen umgehend nachgereicht und warte seitdem auf einen Eröffnungstermin.
« Letzte Änderung: 24. April 2011, 18:37:51 von GelberHai »
Gespeichert
________________________________________
Life is just a moment in space...
 

Feuerwald

  • Moderator
  • weiß was
  • *****
  • Karma: 13
  • Offline Offline
  • Beiträge: 3181
Re: Konten- und Gehaltspfändung vor Eröffnungsverfahren
« Antwort #5 am: 24. April 2011, 18:52:58 »

Nun hat einer der Gläubiger Konto und Gehalt gepfändet. Darf er das in dieser Phase (ich meine wegen der zusätzlichen Kosten, die nun auf mir lasten)

- ja.

und macht es Sinn, eine Aufhebung der Kontensperre zu beantragen (wenn ja, wie und wo?)

- wenn sich auf dem Konto unpfändbare Beträge befinden oder noch eingehen (bspw. Lohn), macht das Sinn. Alternativ könnte das Konto in ein P-Konto gewandelt werden oder eben eine Freigabe der unpfändbaren Bezüge nach § 850l ZPO beantragt werden.

 
Gespeichert
- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 
 

Privatinsolvenz - Insolvenz - Schulden - Webseitenschutz