Natürlich können Gläubiger bis zur Eröffnung der Insolvenz Pfändungsmassnahmen einleiten, auch im Falle einer außergerichtlich versuchten Einigung über eine Schuldnerberatung. Das kann man dann sozusagen als eine subtile Form der Ablehnung des Plans auslegen. Bei Lohnpfändugn geht es sozusagen immer darum, wer der erste ist. Der schnelle Vogel fängt den Wurm. Bis zur Eröffnung des Verfahrens (was ja mehrere Monate dauern kann) kann sich der Gläubiger Vorteile sichern.
Sofern ein titulierter Anspruch (Urteil) vorliegt, macht ein Widerspruch wenig Sinn und ist kaum erfolgversprechend. Eine Pfändung ist an und für sich kein Grund für eine Kündigung. Das kommt halt ganz auf den Arbeitgeber an. Ein persönliches Gespräch kann durchaus hilfreich sein und auch der Hinweis auf ein unmittelbar bevorstehendes Insolvenzverfahren. So bekommt der AG den Eindruck, dass man die Schulden nicht einfach achselzuckend vor sich herschiebt sondern sich aktiv um eine Besserung bemüht, seine finanziellen Verhältnisse also wieder in den Griff kriegen will. Besser wäre es natürlich gewesen, den Arbeitgeber im Vorfeld zu informieren, da er durch die Einleitung des Insolvenzverfahrens sowieso davon Wind bekommt. Sowas fördert halt eher das Vertrauensverhältnis als sich hinterher zu erklären.
Ich bin aber der Meinung, dass ein Schuldner in einem Insolvenzverfahren durch selbstbewußt auftreten kann und auch kein schlechtes Gewissen haben muss. Schließlich unternimmt er einen Weg aus der Krise. Die Insolvenz ist der entscheidende Schritt mit Schulden aufzuräumen und seine finanzielle Situation zu verbessern und Verantwortung für sein Leben und Handeln zu unternehmen und aus Fehlern der Vergangenheit zu lernen. Das erfordert Mut und Zuversicht, Eigenschaften die ein Arbeitgeber sicherlich zu schätzen weiß.