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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung  (Gelesen 2941 mal)

dagobert0807

  • Gast
Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« am: 18. November 2011, 03:12:09 »

Hallo zusammen,




LG
Dagobert
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 05:14:50 von dagobert0807 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #1 am: 18. November 2011, 09:01:18 »

Solange Ihre Freundin den Nachweis erbringen kann, dass es ihr Eigentum ist, ist es nicht in Ihrem Verfahren verwertbar. Da Sie Ihre Vermögenswerte im Insolvenzantrag angeben müssen, tauchen die Wertgegenstände der Freundin nicht im Verfahren auf. Da der Treuhänder auch nicht zur Hausdurchsuchung kommt, brauchen Sie auch nichts zu verstecken. Sollte er Sie besuchen können Sie vor Ort klären, welche Vermögensgegenstände Ihnen gehören und welche der Freundin. Es gelten im Übrigen die selben Verwertungsregeln wie bei einer Pfändung durch den Gerichtsvollzieher.
Für den Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren ist es keine lohnende Sache, Kleinbeträge aus der Verwertung von Wertgegenständen zu erzielen. Das macht mehr Aufwand als es einbringt und dafür ist die Vergütung zu gering. Wenn also nicht gerade wirklich wertvolle Dinge in Ihrem Beseitz sind, die leicht zu verwerten sind und mindestens einige hunert Euro bringen, dürfte die Gefahr, dass der Treuhänder Wertgegenstände verwertet, gering sein.
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dagobert0807

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #2 am: 18. November 2011, 13:35:37 »

Danke für die Info...


LG
Dagobert
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 05:15:45 von dagobert0807 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #3 am: 18. November 2011, 14:08:11 »

Vergessen Sie den Zoll und sein Auktionsportal. Dort werden nur Pfändungen aus öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie eingezogene Gegenstände verwertet.

An Ihr Kind dürfen Sie nichts verschenken ohne es im Insolvenzantrag aufzuführen. Das Kind ist nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO, Geschenke und Veräußerungen der letzten zwei bzw. vier Jahre sind im Insolvenzantrag aufzuführen. Der Teuhänder kann dann die Rückabwicklung veranlassen.

Der Umweg über den Leihvertrag ist die Mühe nicht wert, die Sie sich machen. Auch solche Verträge könnt man im Übrigen anfechten, denn es ist unüblich, dass jemand ausschließlich mit geliehenen Gegenständen lebt oder diese dem Kind gehören. Und wenn dann noch vor einem Notar eine falsche Schenkungsurkunde erzeugt wird haben Sie erst richtig Ärger.
Was meinen Sie wird der TH, wenn er tatsächlich Sie in der Wohnung aufsucht, erwarten? Er ist kein Gerichtsvollzieher, der durch die Wohnung geht und nach pfändbarem sucht, sondern er will sich allenfalls einen Eindruck über Ihre Lebensumstände machen. Wenn er denn überhaupt kommt. Wir können hier ja mal eine Umfrage starten, in wieviel Fällen einer Verbraucherinsolvenz das Gespräch mit dem TH überhaupt in der Wohnung stattgefunden hat. Und dann noch gleich eine weitere, welcher Treuhänder dem Schuldner Vermögensgegenstände genommen hat, die unpfändbar waren.

Sorry, Sie haben aktuell einen Verfolgungskomplex, den Sie ganz schnell ablegen sollten.

Wenn Sie kurz vor der Insolvenz sind haben Sie keine rechtlich saubere Möglichkeit mehr, Vermögen zu sichern. Das tut auch gar nicht Not. Entweder sind Sie überschuldet und haben verwertbares Vermögen bereits selbst verwertet oder Sie haben noch Vermögenswerte, die Sie zur Schuldentilgung einsetzen können. Dann könnte der Eröffnungsgrund (Überschuldung) der Insolvenz nicht gegeben sein. Sollten Sie Vermögenswerte verheimlichen und der Treuhänder findet das heraus, wird er es entsprechend in seinem Bericht erwähnen. Dann haben Sie den Gläubigern eine Steilvorlage für einen Versagenantrag nach § 290 InsO geliefert, sind Ihr Vermögen los und haben nichts davon. Denn das verheimlichte Vermögen holt sich der Treuhänder erst recht.

Lassen Sie es auf sich zukommen, es wird viel ruhiger und geräuschloser ablaufen als Sie denken.

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dagobert0807

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #4 am: 18. November 2011, 14:21:07 »


LG
Dagobert
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 05:16:25 von dagobert0807 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #5 am: 18. November 2011, 15:55:42 »

Nein, müssen Sie nicht.

Aber wie schon gesagt, wenn mir gegenüber jemand behauptete, nur das Kind sei Eigentümer der Wertgegenstände und legte mir dann auch noch eine passende Urkunde vor, hätte ich sofort den Verdacht, dass an der Sache etwas faul ist. Dem würde ich dann nachgehen.
Bei normalen Verhältnissen käme ich eher nicht auf diesen Gedanken.

Und wie schon erwähnt: Hier im Forum hat sich in der Zeit, in der ich mitlese, noch keiner über unrechtmäßige Pfändungen oder Verwertungen durch den Treuhänder geäußert.
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dagobert0807

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #6 am: 18. November 2011, 22:37:52 »


LG

Dagobert
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 05:17:02 von dagobert0807 »
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Feuerwald

  • Moderator
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Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #7 am: 19. November 2011, 14:59:30 »

"Mit der Schenkungsurkunde können die mir/uns gar nichts allenfalls gibt ne Fette Drittwiderspruchsklage auf Herausgabe und Amthaftungsansprüche auf schadenersatz soweit einer eintritt."

-> wer die RSB will. Sollte sich an die Spielregeln halten. Das Übertragen von Wertgegenstände an dritte Personen und insb. an (unschuldige) nachstehende Personen, sei es durch Abtretungen, Schenkung oder sonstige Tricksereien, führen dazu, dass man sich immer weiter reinreitet. Solche "Sonderrechte" müssen im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden. Solche Übertragungen/Schenkungen sind im Insolvenzantrag anzugeben. Solche Übertragungen/Schenkungen unterliegen der Anfechtung. Solche Übertragungen/Schenkungen können zudem strafrechtliche Konsequenzen haben.

Und wozu das ganze?

Wie schon geschrieben wurde, ist gewöhnlicher Hausrat unpfändbar. Ich habe es auch von 100 Fälle erst 2 mal erlebt, dass sich ein TH/IV überhaupt den Weg in die Schuldnerwohnung macht. Und das weniger um "herumzupfänden", viel mehr um zu Quatschen.



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- <a href="https://www.sido.org">Schuldnerberatung für Selbständige - Bundesverband Selbständige – sido! e.V.</a>

- <a href="https://www.sido.org/informationen/insolvenz.pdf">Ratgeber Insolvenz für Selbständige – Regelinsolvenz- Unternehmensinsolvenz</a><br>
 

dagobert0807

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #8 am: 19. November 2011, 15:57:49 »


LG
Dagobert
« Letzte Änderung: 21. November 2011, 05:19:10 von dagobert0807 »
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Der_Alte

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #9 am: 19. November 2011, 16:35:51 »

Sie tricksen, um eigenes Vermögen beiseite zu schaffen. Denn es ist ja aktuell Ihr Eigentum.

Jetzt finden Sie einen Dritten, der vor dem Notar behaupten soll, es wäre sein Eigentum und er verschenkt es an das Kind x. Wissen Sie eigentlich, was Sie dem Menschen antun? Sie machen ihn zum Staftäter, denn die Schenkungsurkunde des Notars beruht auf einer unwahren Tatsachenbehauptung, also entweder Urkundenfälschung oder mittelbare Falschbeurkundung. Hab ich grad nicht aktuell im Kopf.
Ein anderer soll also eine Straftat begehen, um Vermögensgegenstände vor dem Insolvenzverfahren zu retten.

Sorry, das sind keine legalen juritischen Winkelzüge.

Hören Sie auf solche krummen Wege zu gehen. Entweder haben Sie nichts verwertbares, dann gibt es auch nichts zu pfänden. Oder es ist etwas da, dann müssen Sie damit leben, dass es eventuell weg ist. Nicht der zukünftige Treuhänder oder die Gläubiger sind schuld, dass Sie ins Insolvenzverfahren müssen.
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Der_Alte

  • Gast
Re: Masse? Freundín mit gemeinsamen Kind in Schuldner Wohnung
« Antwort #10 am: 19. November 2011, 16:38:35 »

Hab noch mal nachgeschlagen, § 271 StGB - mittelbare Falschbeurkundung. Gibt für den anderen bis zu drei Jahre und für Sie, denn strafbar macht sich auch wer eine solche Urkunde benutzt, bis zu fünf Jahre wegen der Schädigungsabsicht.

Herzlichen Glückwunsch!
Gespeichert
 
 

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