Vergessen Sie den Zoll und sein Auktionsportal. Dort werden nur Pfändungen aus öffentlich-rechtlichen Forderungen sowie eingezogene Gegenstände verwertet.
An Ihr Kind dürfen Sie nichts verschenken ohne es im Insolvenzantrag aufzuführen. Das Kind ist nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO, Geschenke und Veräußerungen der letzten zwei bzw. vier Jahre sind im Insolvenzantrag aufzuführen. Der Teuhänder kann dann die Rückabwicklung veranlassen.
Der Umweg über den Leihvertrag ist die Mühe nicht wert, die Sie sich machen. Auch solche Verträge könnt man im Übrigen anfechten, denn es ist unüblich, dass jemand ausschließlich mit geliehenen Gegenständen lebt oder diese dem Kind gehören. Und wenn dann noch vor einem Notar eine falsche Schenkungsurkunde erzeugt wird haben Sie erst richtig Ärger.
Was meinen Sie wird der TH, wenn er tatsächlich Sie in der Wohnung aufsucht, erwarten? Er ist kein Gerichtsvollzieher, der durch die Wohnung geht und nach pfändbarem sucht, sondern er will sich allenfalls einen Eindruck über Ihre Lebensumstände machen. Wenn er denn überhaupt kommt. Wir können hier ja mal eine Umfrage starten, in wieviel Fällen einer Verbraucherinsolvenz das Gespräch mit dem TH überhaupt in der Wohnung stattgefunden hat. Und dann noch gleich eine weitere, welcher Treuhänder dem Schuldner Vermögensgegenstände genommen hat, die unpfändbar waren.
Sorry, Sie haben aktuell einen Verfolgungskomplex, den Sie ganz schnell ablegen sollten.
Wenn Sie kurz vor der Insolvenz sind haben Sie keine rechtlich saubere Möglichkeit mehr, Vermögen zu sichern. Das tut auch gar nicht Not. Entweder sind Sie überschuldet und haben verwertbares Vermögen bereits selbst verwertet oder Sie haben noch Vermögenswerte, die Sie zur Schuldentilgung einsetzen können. Dann könnte der Eröffnungsgrund (Überschuldung) der Insolvenz nicht gegeben sein. Sollten Sie Vermögenswerte verheimlichen und der Treuhänder findet das heraus, wird er es entsprechend in seinem Bericht erwähnen. Dann haben Sie den Gläubigern eine Steilvorlage für einen Versagenantrag nach § 290 InsO geliefert, sind Ihr Vermögen los und haben nichts davon. Denn das verheimlichte Vermögen holt sich der Treuhänder erst recht.
Lassen Sie es auf sich zukommen, es wird viel ruhiger und geräuschloser ablaufen als Sie denken.