Naja - es wird wohl eine offen gelegte Abtretungserklärung sein. Der TH ist ja auch nicht doof und wird das entsprechend geprüft haben. Die 2-Jahres Frist deutet ja ganz offensichtlich darauf hin.
Und die Nichtabführung des pfändbaren Arbeitseinkommens während des Insolvenzverfahrens kann sehr wohl ein Grund für die Versagung der RSB sein (BGH, Beschluss vom 31. 7. 2013 – IX ZA 37/12).
Ein bedauerlicher Einzelfall, auf diesen konkreten Fall aber m.E. nicht zutreffend. Erstens hat sich der Schuldner offenbar penetrant geweigert einen konkret vom IV angeforderten Betrag zu bezahlen. Zweitens kann man der Urteilsbegründung entnehmen, dass es offenbar um eine neue Arbeitsaufnahme ging und dem IV es offenbar nicht gelang dem AG die Abtretungserklärung rechtzeitig offenzulegen (über 1 Jahr nach Insolvenzeröffnung):
Wäre der Schuldner dieser Verpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen, hätte der Verwalter, wovon das Insolvenzgericht mit Recht ausgegangen ist, auch für die rechtzeitige Abführung des hier in Rede stehenden Betrages gegenüber dem Arbeitgeber des Schuldners Sorge tragen können.
Es handelt sich nicht um ein Grundsatzurteil und die Richter betonten, dass es immer auf eine Betrachtung des Einzelfalls ankommt. Hier hat man zur Last gelegt, dass der entsprechende Betrag auch mehrfach vom IV angemahnt wurde und sich der Schuldner geweigert hat, die Zahlung herauszugeben.
Die Gummiparagraphen Kombination auf §97 und §290 InsO wurde hier m.E. ein bischen arg strapaziert. Dass eine Verpflichtung besteht, die Einkünfte des Schuldners unverzüglich dem IV mitzuteilen gibt §97 im Detail überhaupt nicht her. Es mag schon sein, dass der BGH die Auskunftspflicht recht weit sieht, aber mangels entsprechender Belehrung des Schuldners über KONKRETE Auskunftspflichten dürfte in den meisten Fällen kein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden vorliegen.
Zur Verschuldensfrage wurde da offenbar nichts vorgetragen zumindest wurde das im Urteil nicht näher erörtert. Meiner Meinung nach ein allgemeiner typischer Fehler beim generellen Umgang mit Versagungsanträgen, hier muss man einfach immer sowohl den Sachverhalt bestreiten (dass es sich um eine Verletzung der Mitwirkungs- und Auskunftspflichten handelt) als auch das Vorliegen des Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) weil nur beides zusammen eine Versagung rechtfertigt.
Jetzt mag man bei einer mehrfachen Aufforderung des IV, den Betrag zu zahlen, schwerlich mit Unwissenheit oder nur leichter Fahrlässigkeit im konkreten Fall vor Gericht argumentieren. Im Allgemeinen würde ich mich jedoch immer darauf berufen. Meiner Meinung nach ist der Schuldner weder verpflichtet nachzurechnen, ob der AG den Lohn um Pfändungsbeträge entsprechend bei der Auszahlung gekürzt und korrekt berechnet hat (wenn er dazu überhaupt in der Lage ist) noch ist es sein Verschulden wenn das falsch ausgezahlte Betrag ein paar Wochen später nicht mehr zur Verfügung steht und für was weiß ich verwendet wurde.
Auch das Indiz, dass er offenbar im Dezember mehr Geld netto erhalten hat dürfte sich dem durchschnittlich intelligenten Schuldner dadurch erklären, dass er ja in dem Monat noch Weihnachtsgeld erhalten hat. Und wenn da der AG Fehler bei der Berechnung gemacht hat - ja mei kann passieren ist aber generelles Pech oder Verschulden vom AG.