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Autor Thema: Einkommensteuererklärung IV beauftragt Steuerberater; kostenpflichtig!  (Gelesen 3286 mal)

wasser88

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Hallo

noch ´mal eine Verständnisfrage; darf der IV für das Erstellen einer Einkommenssteuererklärung meinen Steuerberater, kostenpflichtig beauftragen und das Entgeld aus der Masse entnehmen? Es ist eine vereinfachte EST-Erklärung, also nicht schwer...Letztes Jahr ist es ebenso gelaufen, da wurde aber noch die ehemalige GmbH hinzu gezogen und da es anfangs zum eröffneten Verfahren passierte, tauchten in mir auch keine Fragen auf, denn ich hätte es machen sollen, aber nicht können...

Hab´ein wenig Bedenken, da viel gepfändet wird und ich immer noch Hoffnung habe, dass dadurch die Inso vorzeitig beendet werden kann, natürlich nur, wenn nicht fortlaufend aus der Masse entnommen wird.

Ebenso frage ich mich, wann und ob es für mich eine entsprechende Auflistung der gepfändeten Beträge geben wird ?

Über eine Antwort würde ich mich freuen. Danke im Voraus:
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eidechse


Ob die Steuererklärung wirklich so einfach ist, wenn irgendwelche Beteiligungen an einer GmbH eine Rolle spielen? Ich glaube das kann man nicht mehr zu den einfachen Vorgängen zählen. Erst recht nicht, wenn evtl. über das Vermögen der GmbH auch noch ein Insolvenzverfahren läuft. Von daher sehe ich es zumindest als nicht völlig ausgeschlossen an, dass man die Beauftragung eines Steuerberaters mit der Einkommensteuererklärung als verhältnismäßig ansieht.

Eine Aufstellung über die gepfändeten Beträge werden sie nicht unaufgefordert erhalten. Sie können den IV um Auskunft bitten. Ich sehe aber keinen Auskunftsanspruch.
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Der_Alte

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Ja, der IV ist Herr des Verfahrens. Dem Schuldner kann es ohnehin egal sein, denn die dafür aufgewandte Masse steht den Gläubigern nicht mehr zur Verfügung. Die könnten das vielleicht unangemessen finden.

Der Schuldner hat dazu nichts beizutragen.

Die Auflistung der Masse enthält das Schlussverzeichnis, bis dahin wird man sich gedulden müssen. Ob der IV vorher aus Kulanz Auskünfte gibt, kann sein oder auch nicht.
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wasser88

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Vielen Dank für die Rückmeldungen.

Aber vielleicht habe ich mich auch falsch ausgedrückt...

Die GmbH wurde mit Isolvenzeröffnung für die GmbH,im selben Jahr geschlossen, das war 2012. Dementsprechend taucht die GmbH in dem Einkommenssteuerbescheid für 2013 nicht auf, da es sich hier lediglich um eine private Einkommenssteuererklärung handelt.(Verbraucherinsolvenz eröffnet 2013) Das Entgeld für den Steuerberater wird aus der gepfändeten Masse, sprich Lohnpfändung und div. andere Einkünfte entnommen.
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Maurice Garin

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Die GmbH wurde mit Isolvenzeröffnung für die GmbH,im selben Jahr geschlossen, das war 2012. Dementsprechend taucht die GmbH in dem Einkommenssteuerbescheid für 2013 nicht auf, da es sich hier lediglich um eine private Einkommenssteuererklärung handelt.(Verbraucherinsolvenz eröffnet 2013)

Ich nehme an, Sie waren Gesellschafter der GmbH. Dann spielt die GmbH bei der Einkommensteuer insoweit ein Rolle, als aus der Insolvenz der GmbH regelmäßig ein Verlust nach § 17 EStG entsteht. Fraglich ist aber in welchem Jahr und in welcher Höhe. Da kann die Zuziehung eines StB durchaus ratsam sein. Meistens führt dieser Verlust aber zu nicht unerheblichen Steuererstattungen, die dann wieder in die Masse fließen. So gesehen rechnet sich der StB dann durchaus.
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Insokalle


Die Antwort verstehe ich nicht. Eine Veräußerung iSd § 17 EStG sehe ich nicht. Die würde doch auch nur einmal anfallen. § 20 EStG finde ich naheliegender.

Außerdem glaube ich kaum, dass sich der Stb in 2013 damit beschäftigt hat. Demzufolge kann man sich mE über die Rspr des BGH Gedanken machen, der kürzlich entschied, dass „im Verhältnis zur Größe des Verfahrens wenige, einfach zu erstellende Steuererklärungen mit der Regelvergütung abgegolten sind“.
In einem solchen Fall darf der TH keinen Stb beauftragen. Die an den Stb aus der Masse gezahlten Gebühren wurden vom Insolvenzgericht auf die Vergütung des TH angerechnet.

Als Schuldner oder auch als Gläubiger kann man sich die Schlussrechnung und den Vergütungsantrag genau ansehen und ggf. sofortige Beschwerde einlegen (§ 63 InsO).


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Maurice Garin

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Die Antwort verstehe ich nicht. Eine Veräußerung iSd § 17 EStG sehe ich nicht. Die würde doch auch nur einmal anfallen. § 20 EStG finde ich naheliegender.

Wenn die Beteiligung >1% war, dann fällt das unter § 17 Abs. 4 EStG. Durch die Insolvenz wird die GmbH aufgelöst und das wird der Veräußerung gleichgestellt. Fraglich ist nur, in welchem Jahr der Verlust zu erfassen ist. Grundsätzlich im Jahr des Abschlusses des Insolvenzverfahrens. Frühestmöglich aber in dem Jahr, in dem er der Höhe nach feststeht. Das kann in Insolvenzfällen bereits im Jahr der Insolvenzeröffnung sein, je nach Umständen.

Ich hatte z.B. einen Fall, da hat das Insolvenzverfahren der GmbH 5 Jahre gedauert und das Finanzamt hat beim Gesellschafter den Verlust im Jahr drei anerkannt. Weil in diesem Jahr zum einen ein Vergleich mit der Bank über Haftungsbeträge abgeschlossen wurde und wir zum anderen die Haftungsansprüche des Finanzamtes für USt erfolgreich abgewehrt hatten. Damit stand die Höhe des gesamten Verlustes (Stammkapital + Haftung Bank + Gesellschafterdarlehen) in diesem Jahr überwiegend fest.

Hier gibt der Sachverhalt dazu nix her. Auch nicht zur Komplexität der Angelegenheit. Man weiß es also nicht, wie üblich.
« Letzte Änderung: 01. April 2014, 19:24:06 von Maurice Garin »
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Insokalle


Ja leider.
Aber danke, ich glaub, ich habs jetzt.
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