Hallo,
kürzlich wurde mir von Amtsgericht ein durch das Finanzamt gestellter Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens zugestellt.
Darauf hin war ich umgehend in der Notfallsprechstunde einer anerkannten Schuldnerberatung.
Dort wurde mir gesagt daß, da ein Gläubiger den Antrag gestellt hat, für mich nur noch ein
Eigenantrag auf die Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens in Frage kommt. - Ein Antrag auf
Eröffnung der Verbraucherisolvenz wäre in diesem Fall, laut Schuldnerberatung, nicht mehr
möglich.
Entsprechend habe ich den vom Amtsgericht beigelegten Eigenantrag, sowie die Anträge auf
Restschuldbefreiung und den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten (ich bin derzeit
geringfügig beschäftigt) ausgefüllt und mit dem ausgefüllten Anhörungsbogen zusammen
zum Gericht gebracht. -
Eine Woche später erhielt ich vom Gericht die Mitteilung daß für mich, entgegen meiner
dem Antrag zu entnehmenden Ansicht, die besonderen Vorschriften des Verbraucherinsolvenz-
verfahrens anuwenden währen. (Ich würde dem zustimmen, da <20 Gläubiger vorhanden sind etc
Warum ich dennoch die Eröffnung der Regelinsolvenz beantragt hatte, steht oben.)
Jetzt soll ich dem Gericht innerhalb von zwei Wochen mitteilen, ob ich den Antrag im
Verbraucherinsolvenzverfahren fortsetzen möchte. - Der bisherige Antrag (auf Regelinso.)
würde ansonsten vermutlich als unzulässig zurück gewiesen. (Für mich so weit nachvollziehbar.)-
(Von "vermutlich" ist im Text nicht die Rede, jedoch davon daß ich mit der Zurückweisung rechnen
müsse.)
Nun meine Bedenken dazu. -
In den Gesetzestexten lese ich zum einen, daß ein außergerichtlicher Einigungsversuch beim
Antrag auf Verbraucherinso. _vor_ diesem Antrag passiert sein muß. (Was für mich nicht mehr
möglich wäre, da zum einen mein Antrag bereits gestellt ist, ich aber natürlich verhindern
möchte, daß dem Gläubigerantrag statt gegeben wird.) - (§305, Abs. 1 InsO)
Noch eine Frage dazu: läuft die Frist von vier Wochen (auf Grund des Gläubigerantrages)
weiter oder ruht dieser Antrag bereits, da ich selbst einen (bisher erfolgslosen) Antrag
gestellt habe? (§306 InsO)
Trifft auch in meinem Fall §306, Abs. 1-3 InsO zu und wie lange habe ich dann Zeit,
eine außergerichtliche Einigung zu versuchen? - Da ich dazu eine Schuldnerberatung
benötige, könnte es ja eine Weile dauern. Habe / bekomme ich diese Zeit, oder besteht
zwischenzeitlich die Gefahr, daß dem Gläubigerantrag statt gegeben wird?
Muß ich, wenn ich das Gericht darum bitte, meinen bisherigen Antrag im Verbraucher-
insolvenzverfahren fortzusetzen, die Anträge auf Restschuldbefreiung und Verfahrens-
kostenstundung erneut stellen?
Würde es Sinn machen, das Finanzamt um Rücknahme des Insolvenzantrags zu bitten?
Bitte entschuldigt den langen Text. Ich habe versucht ihn so kurz wie möglich zu halten,
bin aber echt ratlos was ich als nächsten Schritt unternehmen soll und ob ich überhaupt
noch Chancen auf einen erfolgreichen Eigenantrag habe. - Ich bin natürlich für jede
Antwort dankbar!