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Schulden und Insolvenz Hilfe Forum

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Autor Thema: Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung  (Gelesen 3416 mal)

Paula41

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Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung
« am: 24. August 2009, 16:29:02 »

Hallo,

zuerst freue ich mich, mitteilen zu können, dass mir eine Insolvenz erspart bleibt. Es ist mir doch noch gelungen einen Vergleich auszuhandeln.  :thumbup:

Daher beziehen sich meine Fragen auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.
Ich zahle auf einen gesamtschuldnerischen Betrag und habe daher prinzipiell einen Anspruch auf Ausgleich. Nun wird aber in Kürze für den 2. Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anmeldung meiner Ansprüche müsste dann doch, wie alle anderen bestehenden Forderungen, zur Tabelle erfolgen.

Aber: Falls ich noch von den Versorgern in Anspruch genommen werde (als Eigentümer), kann ich bisher keine Forderungen geltend machen, da mir weder die Höhe bekannt ist, noch, ob ich überhaupt eine Rechnung bekommen werde. Angenommen ich bekomme in 6 Monaten die Rechnung, kann ich ja nur noch nachträglich melden. Oder sind das dann Neuforderungen? Oder geht die Anmeldung der Versorger auf mich über? Und was ist, wenn die nicht gemeldet haben? :gruebel:

Zum Aufbringen des Eigenkapitals beim damaligen Hauskauf habe ich ein privates unverzinsliches Darlehen innerhalb der Familie bekommen (paps - das ist mein 2. Gläubiger) :wink:.
Höhe und Verwendungszweck sind völlig unstrittig. Gäbe es eventuell auch hier eine Möglichkeit der Anmeldung. Ich bin ja nicht mehr in der Lage meinen Teil dieses Vertrages zu erfüllen (Es war ein in der Zukunft liegendes Wohnrecht.) und muss nunmehr zumindest theoretisch allein leisten.

Wär schön, wenn mir jemand dazu Tipps geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

Paula41
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rainer1411

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Re: Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung
« Antwort #1 am: 28. August 2009, 05:54:08 »

Hallo,

zuerst freue ich mich, mitteilen zu können, dass mir eine Insolvenz erspart bleibt. Es ist mir doch noch gelungen einen Vergleich auszuhandeln.  thumbup

Daher beziehen sich meine Fragen auf den Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB.
Ich zahle auf einen gesamtschuldnerischen Betrag und habe daher prinzipiell einen Anspruch auf Ausgleich. Nun wird aber in Kürze für den 2. Schuldner das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anmeldung meiner Ansprüche müsste dann doch, wie alle anderen bestehenden Forderungen, zur Tabelle erfolgen.  ja

Aber: Falls ich noch von den Versorgern in Anspruch genommen werde (als Eigentümer), kann ich bisher keine Forderungen geltend machen, da mir weder die Höhe bekannt ist, noch, ob ich überhaupt eine Rechnung bekommen werde. Angenommen ich bekomme in 6 Monaten die Rechnung, kann ich ja nur noch nachträglich melden. Oder sind das dann Neuforderungen? Oder geht die Anmeldung der Versorger auf mich über? Und was ist, wenn die nicht gemeldet haben? gruebel  verstehe ich nicht

Zum Aufbringen des Eigenkapitals beim damaligen Hauskauf habe ich ein privates unverzinsliches Darlehen innerhalb der Familie bekommen (paps - das ist mein 2. Gläubiger) wink.
Höhe und Verwendungszweck sind völlig unstrittig. Gäbe es eventuell auch hier eine Möglichkeit der Anmeldung. Ich bin ja nicht mehr in der Lage meinen Teil dieses Vertrages zu erfüllen (Es war ein in der Zukunft liegendes Wohnrecht.) und muss nunmehr zumindest theoretisch allein leisten.verstehe ich nicht

Wär schön, wenn mir jemand dazu Tipps geben könnte.

Mit freundlichen Grüßen

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rainer1411
 

Paula41

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Re: Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung
« Antwort #2 am: 28. August 2009, 10:13:53 »

Hallo,

ich hatte auch schon den Eindruck, mich etwas kompliziert ausgedrückt zu haben.

Also versuche ich´s noch mal:

Meine Schulden beziehen sich ausschließlich auf eine Baufinanzierung. Mit der finanzierenden Bank konnte ich mich jetzt auf einen Vergleich einigen. Von dieser Summe werde ich die Hälfte bei meinem geschiedenen Mann zur Tabelle melden.

Ich bewohne das Grundstück schon seit vielen Jahren nicht mehr. Mein Exmann wollte es übernehmen. Ich habe „um des lieben Friedens Willen“ nicht gedrängelt. Ich habe keine Zahlungen geleistet und keine Nutzungen gezogen, meine Schufa ist mir egal – ich hatte es nicht eilig. 

Nun hat sich mein Ex erfolgreich ruiniert. Damit ist mir der Kredit wieder auf die Füße gefallen. Alles ein bisschen dumm gelaufen. :kredithai:


Das Grundstück ist seit einiger Zeit leer stehend. Die laufenden Abgaben werden nicht entrichtet. Ich hafte als Miteigentümer für diese Verbindlichkeiten. Gas, Wasser, Strom haben sich schon bei mir gemeldet, aber bisher nur, um Zugang zum Haus zu erhalten. Rechnungen habe ich noch nicht erhalten.

Da ich nunmehr die Insolvenz abwenden konnte, werde ich das alles über kurz oder lang zahlen müssen. Auch davon hätte natürlich gern 50% oder wenigsten die Aussicht, einen Teil zu bekommen. Aber wie melde ich einen Betrag zur Insolvenztabelle, von dem ich noch nicht einmal sicher weiß, ob ich Ihn überhaupt zahlen muss.

Nun zu der 2. Sache. Zur Aufstockung des Eigenkapitals zum Hausbau habe ich ein Darlehen innerhalb der Familie bekommen. Da dieses Geld nun bedauerlicher Weise auch den Bach hinunter ist, würde ich natürlich gern die Hälfte anmelden. Hier bin ich aber alleiniger Kreditnehmer.

Ich hoffe, es wird jetzt verständlicher.

Mit freundlichen Grüßen

Paula41
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rainer1411

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Re: Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung
« Antwort #3 am: 28. August 2009, 13:03:09 »

Hallo,

ich hatte auch schon den Eindruck, mich etwas kompliziert ausgedrückt zu haben.ja stimmt

Also versuche ich´s noch mal:

Meine Schulden beziehen sich ausschließlich auf eine Baufinanzierung. Mit der finanzierenden Bank konnte ich mich jetzt auf einen Vergleich einigen. Von dieser Summe werde ich die Hälfte bei meinem geschiedenen Mann zur Tabelle melden.

Ich bewohne das Grundstück schon seit vielen Jahren nicht mehr. Mein Exmann wollte es übernehmen. Ich habe „um des lieben Friedens Willen“ nicht gedrängelt. Ich habe keine Zahlungen geleistet und keine Nutzungen gezogen, meine Schufa ist mir egal – ich hatte es nicht eilig.

Nun hat sich mein Ex erfolgreich ruiniert. Damit ist mir der Kredit wieder auf die Füße gefallen. Alles ein bisschen dumm gelaufen. kredithai


Das Grundstück ist seit einiger Zeit leer stehend. Die laufenden Abgaben werden nicht entrichtet. Ich hafte als Miteigentümer für diese Verbindlichkeiten. Gas, Wasser, Strom haben sich schon bei mir gemeldet, aber bisher nur, um Zugang zum Haus zu erhalten. Rechnungen habe ich noch nicht erhalten.

Da ich nunmehr die Insolvenz abwenden konnte, werde ich das alles über kurz oder lang zahlen müssen. Auch davon hätte natürlich gern 50% oder wenigsten die Aussicht, einen Teil zu bekommen. Aber wie melde ich einen Betrag zur Insolvenztabelle, von dem ich noch nicht einmal sicher weiß, ob ich Ihn überhaupt zahlen muss.meines Wissens kannst du symbolisch 1 € angeben und den wirklichen Betrag nachschieben,Hauptsache die Forderung ist dem Grunde nach angemeldet

Nun zu der 2. Sache. Zur Aufstockung des Eigenkapitals zum Hausbau habe ich ein Darlehen innerhalb der Familie bekommen. Da dieses Geld nun bedauerlicher Weise auch den Bach hinunter ist, würde ich natürlich gern die Hälfte anmelden. Hier bin ich aber alleiniger Kreditnehmer.da bin ich mir nicht sicher, aber ich nehme an,da es dein alleiniges Darlehen ist, wirst du nichts anmelden können. Vielmehr könnten/sollten deine Eltern die Forderung bei deiner eventuellen Inso zur Tabelle anmelden. Wäre dein Ex ebenfalls Darlehennehmer, dann könnten deine Eltern die Forderung auch dort anmelden.

Ich hoffe, es wird jetzt verständlicher.aber ja doch

Mit freundlichen Grüßen

Paula41
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rainer1411
 

Insokalle

Re: Ausgleichsanspruch bei gesamtschuldnerischer Haftung
« Antwort #4 am: 28. August 2009, 19:08:37 »

Zähler am Eröffnungsstichtag ablesen.
Forderungen bis dahin sind Insolvenzforderungen bzw. Forderung gegen Sie.

Eigene Forderungsanmeldung aufteilen:
Zahlungen, die Sie bis zum Stichtag an Gläubiger wegen der Gesamtschuldnerschaft geleistet haben, können Sie zur Hälfte wegen der Ausgleichsverpflichtung des § 462 BGB anmelden.

Künftige mögliche Ausgleichsansprüche aus § 426 BGB nach Verfahrenseröffnung können Sie natürlich auch anmelden, wie z.B. bei dem Bankdarlehen. Es wird voraussichtlich nichts bringen. Lesen Sie dazu § 44 InsO.

Einige Ansprüche, die nach Eröffnung entstehen, wie z.B. Grundsteuer, vielleicht auch Versicherungen etc. könnten möglicherweise zur Hälfte durch den IV zu zahlen sein (Masseverbindlichkeiten). Das sollten Sie prüfen lassen.
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