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Autor Thema: Abfindung - Vergleich möglich?  (Gelesen 4477 mal)

katzenfrau2

  • Gast
Abfindung - Vergleich möglich?
« am: 07. März 2014, 16:34:42 »

Hallo,
gibt es irgendwo verbindliche Prozentzahlen, wenn man einen Vergleich anbieten möchte? (30, 40 ... %)

Hintergrund ist, dass mein Arbeitgeber bei der bevorstehenden Kündigung eine Abfindung zahlen will. Über die
Höhe muss allerdings noch verhandelt werden...  Aber nach 40 Jahren sollte wohl etwas dabei rumkommen.

Ich bin noch im eröffneten Verfahren. Wenn ein Vergleich möglich ist, gibt es dann die Möglichkeit, die Insolvenz
an sich dadurch vorzeitig zu beenden? Wie wäre dann das Prozedere?

Danke an die Wissenden und schon mal ein schönes Wochenende
cat
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tomwr

Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #1 am: 07. März 2014, 22:17:00 »

Das Problem ist, dass die Abfindung auch dem Insolvenzbeschlag oder ggf. der Abtretungserklärung unterliegt und insofern so oder so an die Gläubiger verteilt wird. Also damit wird man keinen Vergleich hinbekommen.

Man könnte aber einen Antrag nach §850i stellen, dass man einen Teil der Abfindung behalten darf. Sofern man dann eine festgestellte Erwerbsminderung hat, spricht ggf. einiges dafür diesem Antrag zu entsprechen. Vergleichsverhandlungen während des Insolvenzverfahren sind schwierig und meines Wissens nur selten von Erfolg gekrönt.

Was spricht denn dagegen, das Insolvenzverfahren durchzuziehen ? Das scheint ein Dauerthema zu sein und wird hier immer wieder recht stark strapaziert. Wieviel % könnte man denn durch die Abfindung an die Gläubiger zahlen ?

Nach dem neuen Insolvenzrecht (gültig für Verfahren ab 01.07.2014) kann man eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach 3 Jahren und Erteilung der RSB erlangen wenn man 35% der Schulden zurückbezahlt hat UND die Verfahrenskosten. Also wird das künftig die Messlatte sein. Ob sich Gläubiger aber schon jetzt darauf einlassen (in Altverfahren) ist fraglich und hängt stark von den Voraussetzungen im Einzelfall ab.
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katzenfrau2

  • Gast
Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #2 am: 08. März 2014, 09:25:12 »

Danke nochmal.
Mir ist noch was eingefallen: der abzuführende Betrag geht nicht gesamt an den TH sondern auch an einen Gläubiger,
der eine Abtretungserklärung vorgelegt hat.

Wird das bei der Abfindungssumme genauso behandelt oder ist es möglich, dass die gesamte Summe an den TH überwiesen wird? Wenn ja (zum zweiten Teil der Frage), muss ich evtl. bei Gericht irgendwas veranlassen oder mit
der Rechtspflegerin klären?

cat
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Der_Alte

  • Gast
Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #3 am: 09. März 2014, 15:33:54 »

Der Arbeitgeber als Drittschuldner muss, wenn eine Abtretung vorliegt und diese nach § 114 InsO noch gültig ist, an den Gläubiger zahlen. Es liegt auch nicht in Deiner Hand, dort etwas zu ändern. Das ist eine gesetzlich bestimmte Verfahrensfolge, die nicht verhandelbar ist. Wenn es einen solchen "glücklichen " Vorfall wie eine Abfindung gibt, hat der Abtretungsgläubiger eben mehr Glück als der Rest. Das ist so gewollt.
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Insokalle

Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #4 am: 09. März 2014, 19:34:04 »

Zitat
wenn eine Abtretung vorliegt

Erfasst diese Abtretung auch die Abfindung?
Was steht in dem Vertrag?
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eidechse

Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #5 am: 10. März 2014, 15:35:51 »

Sollte die Abtretung auch die Abfindung umfassen, dann wird das aber alles noch verkompliziert. Dann kann nämlich nicht einfach ein Antrag nach § 850i ZPO beim Insolvenzgericht gestellt werden. Da darf man sich dann mit dem Abtretungsgläubiger evtl. vor dem Prozessgericht auseinander setzen, wenn der Vertrag eine entsprechende Anwendung von § 850i ZPO überhaupt zulässt.
Gespeichert
 

katzenfrau2

  • Gast
Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #6 am: 10. März 2014, 16:28:42 »

Hallo
ja. das Wort Abfindungen taucht explizit in der Abteetungserklärung auf.  :-(

Bisher wird etwa ein Drittel an den TH und zwei Drittel an den RA des Gläubigers abgeführt. Das läuft dann wohl offenbar bei der Abfindung ebenso?

Kann ich denn die Verteilung des Restbetrages nach 850 i ZPO beantragen? Wenn ja und wenn dem Antrag entsprochen wird, muss ich den Arbeitgeber informieren oder löuft das direkt über den TH?

Hat meine Mitteilung über die Kündigung Einfluss auf den Abschluss des Inso- Vefahrens und die Ankündigung det
RSB?
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eidechse

Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #7 am: 12. März 2014, 16:57:00 »

Wieso erfolgt denn die Splittung des Pfändungsbetrages? Einen Grund dafür kann ich mir gar nicht vorstellen.

Oder gibt es zwei oder mehr Einkommen und der TH hat einen Zusammenrechnungsantrag gestellt? Wenn ja, dann ist davon aber nicht die Abfindung betroffen. Die würde komplett an den Abtretungsgläubiger gehen.
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katzenfrau2

  • Gast
Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #8 am: 12. März 2014, 18:29:33 »

Oh je..., das wird ja immer schlimmer.
Gehalt und gesetzliche Unfallrente = Zusammenrechnung.
Die Abtretung läuft seit März 2013, Inso ab 07/2013.

Das heißt dann, dass ich von der Abfindung gar nichts habe? Was ist, wenn die Abfindung die Höhe der Restschuld beim
Gläubiger übersteigt? Auf meiner Gehaltsmitteilung ist die jeweilige Restsumme immer aufgeführt, eigentlich sollte da
was übrig bleiben. Steckt das dann derTH ganz ein oder kann man da auch noch Aufteilung beantragen?

Danke für die Info
cat
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Der_Alte

  • Gast
Re: Abfindung - Vergleich möglich?
« Antwort #9 am: 12. März 2014, 21:15:05 »

Wenn der Abtretungsgläubiger befriedigt ist, dann geht der Rest - und ab diesem Zeitpunkt auch das Pfändbare - an den Treuhänder. Da gibt es nichts zu splitten.
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