Leider ist Ihre Beschreibung nicht ausreichend deutlich, so dass klare Einschätzungen nicht leicht fallen.
Trotzdem ein Versuch:
ich bin der insolvenz nach pfändung (unterhalt)eigentlich sollte die raus sein..
Soweit sich die Pfändung auf Unterhaltsrückstände bezieht, die vor der Eröffnung angefallen sind, muss die Pfändung natürlich mit der Eröffnung enden. Die Rückstände werden zu Insolvenzforderungen (wenn sie nicht als deliktisch festgestellt werden..)
und werden - nur - mit den anderen Forderungen gleichberechtigt bei einer Verteilung berücksichtigt (die es ja nicht gibt, weil Sie unterhalb der Pfändungsgrenze liegen).
Soweit es sich bei der Pfändung um laufende Unterhaltsansprüche handelt, kann der TH nichts tun.
Davon ist also nicht auszugehen, zumal Sie ja den laufenden Unterhalt bedienen wollen/können.
Zu der Höhe der von ihnen zu leistenden Zahlungen:
Natürlich steht Ihnen als Arbeitnehmer, jedenfalls nach der Düsseldorfer Tabelle, ein "notwendiger Selbstbehalt" von
€ 950,00 zu.
Allerdings stellt die Tabelle lediglich eine Richtlinie dar; Sie entfaltet keine gesetzliche Bindung..
Trotzdem sollte auch bei sogenannten "Mangelfällen", wie bei Ihnen, eine Interessenabwägung stattfinden.
Man könnte in einem solchen oder ähnlichen Fall darüber nachdenken, beim Jugendamt -als Beistand eines unterhaltsberchtigten Kindes- einen Antrag auf Herabsetzung der Zahlungsverpflichtung zu stellen.
Man müsste wohl seine Einkommensverhältnisse und Zahlungsverpflichtungen offenlegen..
Wenn dies nicht fruchtet, wäre eventuell eine Klage auf Abänderung des Unterhaltsbetrages in
Erwägung zu ziehen..
Was Ihren Einzelfall angeht, sind genaue "Anweisungen" in einem Forum natürlich nicht möglich.. :rougi: