Hallo!
Ich werde mal einen Teil davon hier rein schreiben!
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Insolvenzverfahren ist gemäß §311Abs.2 InsO schriftlich durchgeführt worden bzw. durchführen.Nach Anhörung der Beteiligten soll das Verfahren nunmehr zu gegebener zeit aufgehoben werden.
der Schlußbericht der TH nebst Verteilunsverzeichnis sind zu einsicht in der Geschäftsstelle des Insolvenzgericht niedergelegt worden.
Evtl. Einwendungen gegen ds Schlussverzeichnis sind bis zum 17.02.2009 zu erheben.
eine Schlussrechnung wurde mangels Einnahmen nicht erstellt.
Es findet das schriftliche Verfahren statt.
Die Vergütung und Auslagen der TH sind durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichtes eingesehen werden.
die Schuldnerin hat im Rahmen des Verfahrens einen Antrag auf Erteilung von Restschuldbefreiung gestellt. Hierrüber ist noch vor der Aufhebung des Verfahrens zu entscheiden.
Eine Restschuldbefreiung kommt grundsätzlich in Betracht, wenn keine Versagungsgründe vorliegen und die gesetzlichen Oblieenheiten in der Wohlverhaltensperiode erfüllt werden.
Vor einer Entscheidung erhalten die Insolvenzgläubiger Gelegeheit zur Stellungsnahme. Das Gericht hat darüber zu befinden, ob zum jetzigen Zeitpunkt Gründe vorliegen, die eine Restschuldbefreiung von vornherein ausschließen, wenn ein Gläubiger dies beantragt.Versagungsgründe sind nach §290InsO, wenn...(da werden dann die Gründe aufgeführt)
Wenn ein Gläubiger einen entsprechenden Antrag stellt, muß er allerdings den ersagungsgrund glaubhaft machen, §290 Abs.2 InsO.
Unabhängig von eventuellen Versagungsgründen zum jetzigen Zeitpunkt müssen von der Schuldnerin weiter während der anschließenden WVP bestimmte gesetzliche Pflichten erfüllt werden.insoveit steht den Gläubigern auch später während dieser Zeit im Falle eines Verstoßes jeweils ein Antragsrecht auf VErsagung zu, über das aber noch nicht entschieden zu werden braucht.
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Restschuldbefreiungsantrag unter Berücksichtigung der vorstehenden Erläuterungen bis zum 17.02.2009
Das wars..und was heißt das nun?
VLG
Tanja